Dies ist eine Diskussion zu Unfall im Sinne der Unfallversicherung innerhalb des Forums Versicherungsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Unfall im Sinne der Unfallversicherung Radfahrer möchte los fahren. Er stößt sich kräftig ab um Schwung zu holen und auf den Sattel zu kommen. Er merkt einen Schmerz. Vermutlich der Meniskus im Eimer und/oder ein Kreuzbandschaden. Kann dies als Unfall angesehen werden oder erscheint das als aussichtslos? Thx |
| |||
| AW: Unfall im Sinne der Unfallversicherung Was spricht gegen Unfall? Die Bewegung verursachte einen gesundheitlichen Schaden, der bei normalem Gebrauch eines Fahrrades nicht zu erwarten war. Das war also überraschend, nicht gezielt und nicht gewollt. Aus Wikipedia: "Ein Unfall ist ein plötzliches, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet. (...) Die Abgrenzung leichter Unfälle zur Verletzung ist nicht eindeutig. Der deutsche Versicherungsverband spricht auch von Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. In Abgrenzung zur Krankheit wirkt bei einem Unfall das den Körper schädigende Ereignis nur zeitlich begrenzt ein. (...) Einem Unfall liegt eine Unfallursache zugrunde, die durch Fremdeinwirkung, technisches oder menschliches Versagen ausgelöst wird. Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der privaten Unfallversicherungen liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dies schließt nach der Rechtsprechung zum Teil auch Fälle aus, in denen Eigenbewegungen des Versicherten ursächlich für die Verletzung sind (z.B. erhöhte Kraftanstrengung bei sportlichen Aktivitäten)." Aha, daher die Frage. Die äußere Ursache ist Quark bei Arbeitsunfällen. Stolpert der AN oder fasst versehentlich in die falsche Maschine, so wäre das demnach kein Unfall. Auch auf dem Arbeitsweg ist das schwierig, alle selber verschuldete Unfälle wären keine. Die Umstände können aber tatsächlich entscheiden. Fahrradkurier im Dienst: Muss eigentlich Arbeitsunfall sein. Was sonst? Weg zur Arbeit: Sollte Unfall sein. Was sonst? Freizeit: Nunja....ich weiß nicht recht. Es könnte auch ein bloße Sportverletzung sein. Je nach Umständen wären auch Vorschäden zu berücksichtigen. Hier enden wir beim Gutachter. Meine Antwort ist leider, dass es als Unfall angesehen werden kann, aber nicht unbedingt muss. Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, Nachbesserung gern bei neuen Argumenten!
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
| |||
| AW: Unfall im Sinne der Unfallversicherung Dieser Unfall passiert angenommener Weise in der Freizeit. Nun ein aufsteigen auf den Sattel dürfte als normale Krafanstrengung angesehen werden aber die Versicherungen fechten oft den Unfall per Definition an ohne Nachzuweisen wie es definiert ist. |
| |||
| AW: Unfall im Sinne der Unfallversicherung Zitat:
![]() (Analog zum technisch bedingten Füllstand in halb leeren Gebinden) Noch aus dem Duden.de : "Unfall: Den normalen Ablauf von etwas plötzlich unterbrechender Vorfall, ungewolltes Ereignis, bei dem Menschen verletzt oder getötet werden oder Sachschaden entsteht." Vermutlich findet sich gar keine versicherungskonforme Definition. Die Einschränkung "von außen" würde ja bedeuten, dass man ohen Einwirkung von außen keinen Unfall haben könnte. Das ist scheinbar keine VS Seite: http://www.unfallversicherung-ratgeb...ion_unfall.htm Es gibt aber die AUB Musterbedingungen: http://beck-online.beck.de/default.a...mKoAUB.AUB.htm
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
| |||
| AW: Unfall im Sinne der Unfallversicherung Zitat:
Klugschwätzen ist schließlich eine meiner Spezialitäten. ![]() Die äußere Ursache ist wichtig bei Arbeitsunfällen, denn ohne äußere Ursache kann ein Arbeitsunfall i. d. R. nicht anerkannt werden. Die äußere Ursache muss man dabei von der sog. inneren Ursache unterscheiden. Und das muss man dann nochmals aufdröseln. Am besten kann man das an Beispielen erklären: 1. Körperschaden aus innerer Ursache. Hier kann man z. B. an einen Herzinfarkt denken, der ohne besondere Belastung am Arbeitsplatz auftritt. Hier liegt kein Arbeitsunfall vor, da ein äußeres Ereignis fehlt. Der Herzinfarkt ist halt nur zufällig bei der Arbeit eingetreten, hat mit der Arbeit aber nichts zu tun. Ein Unfallereignis liegt auch gar nicht vor. 2. Unfall aus innerer Ursache. Z. B. stürzt A bei der Arbeit weil ihm schwindlig wird und bricht sich den Arm. Hier liegt zwar ein Unfall vor (Sturz, Armbruch), aber kein Arbeitsunfall, weil die Ursache nichts mit der Arbeit zu tun hat, sondern ein "körperinnerer" Schwindel war. Ausnahmsweise kann aber trotzdem ein Arbeitsunfall vorliegen, wenn besondere betriebliche Gefahren wesentlich zu den Unfallverletzungen beigetragen haben, z. B. wenn A wegen seines Schwindels von einem Gerüst gestürzt ist und sich durch die höhere Fallhöhe verletzt hat. Stolpern und in die Maschine fassen, sind auf jeden Fall als äüßere Ereignisse anzusehen. Juristisch prallt halt der Boden auf den Körper oder die Maschine wirkt schädigend auf den Arbeiter ein. Das Verschulden ist dabei völlig unerheblich. Auch körpereigene Bewegungen können durchaus als äußeres Ereignis angesehen werden. Im Einzelfall kann die Entscheidung aber natürlich ggf. etwas schwerer sein.Hätten wir hier einen Fahrradkurier, könnte ein Arbeitsunfall durchaus vorliegen. Dazu müsste das Ereignis (in die Pedale treten) geeignet gewesen sein, die Sehne des A zu verletzen. Außerdem darf ein Vorschaden (den man feststellen müsste, der bei der Fallgestaltung aber anzunehmen ist) nicht die allein rechtlich wesentliche Unfallursache sein. Aber da wir hier über einen Freizeitunfall diskutieren, muss ich das jetzt nicht genauer ausführen... Viele Grüße Cephalotus |
| |||
| AW: Unfall im Sinne der Unfallversicherung Zitat:
![]() Würde man die Betrachtungen zum Arbeitsunfall anwenden, so wäre beim freizeitlichen Fahrradstart die äußere Ursache doch entweder der Boden, von dem man sich falsch abstösst oder das Fahrrad. Wäre der Verunfallte nur in der Luft herumgehüpft, wäre der Unfall nicht passiert. Nun ist der Beck Verlag keine Instanz, aber Muster AUB von dort würde ich durchaus heranziehen. Vielleicht steht es sogar in den Bedingungen der Versicherung des Verunfallten? Und es wurde nur der geheime §1 aller ausschließlich profitorientiert arbeitenden Versicherungen angewandt? "Wir zahlen nicht." Oft reicht schon die Bitte um eine Begründung. §2: "Es braucht keine Begründung. §1 ist hinreichend!" Dann gilt aber bei mir persönlicher §1: "Zum Besten haben kann ich mich selbst!" (Aus Duden.de für ein anderes Wort. Diese Variante kannte ich noch nicht.)
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
| |||
| AW: Unfall im Sinne der Unfallversicherung Die private Unfallversicherung würde dieses Schadenereignis als Unfall wohl möglich problemlos anerkennen, da im Thread geschrieben wurde, dass er sich kräftig abgestoßen hat und dadurch eine Sehne, Band...gerissen ist. Hier greift genau:"...wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden." Diesen Zusatz zum Unfallbegriff gab es früher nicht, so dass alte Unfallbedingungen nur auf ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis abstellten. Dies ist heute anders, so dass auch Schäden, die durch erhöhte Kraftanstrengung sich ereignet haben, gedeckt sind. Eine Ablehnung wird es hier wohl aufgrund der Schadenschilderung nicht geben, sofern man nicht auf sehr alten AUB sitzt. Weiterhin allerdings muss in der Unfallversicherung auch Deckung bestehen für z. B. Krankenhaustagegeld, Invalidität etc. und für diese eine Summe vereinbart sein. Letztere muss dann in der Regel nach 12 Monaten + 3 Monaten Meldefrist (ist alles sehr kompliziert, schreibt aber die Versicherung nachdem der Unfall gemeldet ist) nachgewiesen werden. Erst bei nachgewiesener Invalidität erhält man eine Invaliditätsentschädigung. Wenn diese sicher ist, kann man auch vorab eine Vorauszahlung auf die Invaliditätsentschädigung erhalten. Wird aber in diesem Fall nicht so sein. Tagegeld, Krankenhaustagegeld etc. kann man sofort beanspruchen, da sie ja auch sofort anfallen. Nicht jeder - oder die meisten nicht - haben alles in der privaten Unfallversicherung gedeckt, was man sich da so aussuchen kann. Also, erst mal in den Vertrag gucken, welche Positionen gedeckt sind. Unfall aber auf jeden Fall melden. Unverzüglich übrigens.
__________________ "Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten." Johann Wolfgang von Goethe |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Unfallversicherung | Versicherungsrecht | 30.03.2011 09:19 |
| Kreislaufschwäche Unfall im Sinne der priv. Unfallversicherung | Versicherungsrecht | 24.09.2008 09:49 |
| Aufrechnung Schadensersatzanspruch gegen Unfallversicherung bei tötlichen Unfall | Bürgerliches Recht allgemein | 03.07.2008 20:34 |
| Unfallversicherung | Versicherungsrecht | 09.09.2007 10:36 |
| Wann ist ein Unfall ein Unfall? Allg. Fragen zu Unfällen. | Straßenverkehrsrecht | 19.10.2006 12:24 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios