Dies ist eine Diskussion zu Schaden durch Fahrerflucht innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| mal angenommen ... Familie A ist Hausbesitzer - mit Eckgrundstück. Direkt am Zaun steht eine Straßenlaterne. Die Straßenlaterne wird nun von einem unbekannten mit dem Auto an-/umgefahren. - Unbekannt daher, weil dieser jemand Fahrerflucht begeht .Und sagen wir, Familie A hat von Ihrer Versicherung erfahren, dass so ein Schaden nicht versicherbar ist. Nun kann aber auch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht greifen, da diese ja unbemerkt verschwunden ist. Nun stellen sich mir folgende Fragen .1.1 Wenn diese Laterne nun umgefahren wird und einen Schaden am Haus verursacht, wer haftet dafür wenn der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann? 1.2 Wer haftet dafür, wenn die Stadt (oder der Straßenlaternenbesitzer ) auf den Unfallschwerpunkt hingewiesen wurde, Diese/r aber eine Umsetzung nicht für nötig befunden hat und dann, nach erneutem Unfall mit Fahrerflucht, ein Schaden am Haus durch die Straßenlaterne verursacht wird? ![]() 2.1 Kann Familie A von der Stadt (oder dem Straßenlaternenbesitzer ) verlangen, dass diese Laterne umgesetzt bzw. entfernt wird, um einem möglichen, späteren Schaden vorzubeugen? 2.2 Wenn das (2.1)nicht geht, kann dann Familie A von der Stadt (oder wer immer dafür zuständig ist ...) verlangen, die Laterne selbst gegen Anfahren (z. B. mittels Poller oder Felsen o. ä.) zu sichern? 2.3 Wenn das (2.1) geht, hat Familie A das Recht oder die Möglichkeit, dann Ihren Zaun durch einen Poller, Fels o. ä. (auf dem Gehweg wo die Laterne stand) vor einem "Autotreffen" zu sichern?Ich glaube das waren meine Fragen fürs Erste. Wäre toll, wenn Ihr mir bei der Lösung dieser Annahme(n) helfen würdet. Ich hab da nämlich .Besten Dank und Gruß |
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| AW: Schaden durch Fahrerflucht zu 1.1.: Niemand zu 1.2.: Niemand zu 2.1.: Nein zu 2.2.: Weiß ich nicht genau, aber häufig sind die Gemeinden in diesem Punkt kulant, sofern dadurch nicht ander Probleme verursacht werden. zu 2.3.: Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück darf Familie A vornehmen, nicht jedoch Maßnahmen auf dem Grundstück der Gemeinde. Die Frage ist allerdings, ob das jemand überprüft. Erhebliche Problem sehe ich dann, wenn durch solche Maßnahmen die Vorschriften über die Ausgestaltung des Gehweges nicht mehr eingehalten werden können. |
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| AW: Schaden durch Fahrerflucht Zitat:
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| AW: Schaden durch Fahrerflucht den Ausführungen @ hambre ist beizutreten. Zitat:
siehe PK 7165, Klauseln zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (PK VGB 2008 – Wert 1914) Zitat:
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Schaden durch Fahrerflucht @ Ron-Wide Der Anprall gegen das Haus ist in aller Regel mitversichert. Ob der Gartenzaun Bestandteil der Gebäudeversicherung ist kommt auf die vereinbarten Bedingungen an. Normalerweise ist er kein Bestandteil des Gebäudes.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Schaden durch Fahrerflucht Wenn die Laterne "von allein" oder in Folge ortsüblichen Schlechtwetters (kein Tornado!) umfällt, sollte doch der Laterneneigentümer für Betriebsgefahr o.ä. haften, oder? Und dann aber nicht, wenn eine anscheinend doch vorhersehbare menschliche Fehlhandlung Ursache war? Könnte ich mir höchstens vorstellen, wenn der Laterneneigentümer nachweist, dass er alle erdenklichen Sicherheisvorkehrungen getroffen hat.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Schaden durch Fahrerflucht Zitat:
Nur dem Fragesteller bringt dieser Einwand nichts. Hier ist nur die Haftung des Unfallflüchtigen gegeben. Zitat:
siehe oben
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Schaden durch Fahrerflucht Zitat:
![]() § 1 Versicherte Sachen 1 Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. 2 Zubehör, das der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäu- de angebracht ist. 3 Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versiche- rungsgrundstück) sind mit den in § 17 genannten Entschädigungs- grenzen mitversichert; hierunter fallen: Einfriedungen, Hof- und Gehsteigbefestigungen, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten, Hundezwinger, Müllbehälterboxen, Antennen und SAT-Schüsseln (soweit nicht ausschließlich gewerblich genutzt), Beleuchtungs- und Briefkastenanlagen, Terrassenbefestigungen, Überdachungen, Per- golen, Garten-, Geräte- und Gewächshäuser (soweit ausschließlich privat genutzt), Schaukästen, Vitrinen und Werbeträger (soweit nicht über eine Werbeanlagenversicherung versichert). In dieser Position sind nicht mitversichert: Carports, Garagen, Nebengebäude. |
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| AW: Schaden durch Fahrerflucht Zitat:
In solchen Fällen liegt aber im Regelfall ein Verschulden des Laterneneigentümers vor, was in mangelhafter Wartung oder Prüfung der Standfestigkeit besteht. |
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| AW: Schaden durch Fahrerflucht lies mal, für den hier anstehenden SV, Ziffer 3 der von mir zitierten Klausel Zitat:
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| Stichworte |
| fahrerflucht, schadensansprüche, unfall, versicherungsschäden |
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