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Sachbeschädigung bei Umzugshilfe

Dies ist eine Diskussion zu Sachbeschädigung bei Umzugshilfe innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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  • 1 Post By Kerzenlicht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 22:34
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Question Sachbeschädigung bei Umzugshilfe

Hallo,

mal angenommen, Frau B hilft bei der Wohnungsräumung von Herrn A, dabei beschädigt sie einen Marmortisch, dieser würde z.B. auf der gesammten Länge von ca. 1,60 Meter am Rand der Oberfläche abgeschschlagen. Nun meine Frage:

Wer käme in solch einem Fall für den Schaden auf? Müsste dies die Haftpflichtversicherung von Frau B übernehmen?
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  #2 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 22:37
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AW: Sachbeschädigung bei Umzugshilfe

Hat B für die Hilfe ein Entgeld bekommen oder war es eine Gefälligkeit?
charles0308 likes this.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 22:53
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AW: Sachbeschädigung bei Umzugshilfe

Die Frage lässt auf eine Gefälligkeitshandlung der B schließen; damit ist iaR von einem Haftungsausschluss auszugehen.
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

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  #4 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 23:04
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AW: Sachbeschädigung bei Umzugshilfe

wenn Herr A. an Frau B. die Fahrkosten und eine Hotelübernachtung gezahlt hätte, könnte man dies als Entgeld ansehen, oder?
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  #5 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 23:06
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AW: Sachbeschädigung bei Umzugshilfe

Zitat:
Zitat von kabutar Beitrag anzeigen
wenn Herr A. an Frau B. die Fahrkosten und eine Hotelübernachtung gezahlt hätte, könnte man dies als Entgeld ansehen, oder?
aus meiner Sicht: NEIN!

Sicher besteht auch keine Vereinbarung dass B für evtl. Schäden die sie am Umzugsgut verursacht aufkommen muss; es sei denn diese wären vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
__________________
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  #6 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 23:13
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AW: Sachbeschädigung bei Umzugshilfe

Nein, ich denke eher nicht. Das sind ja nur die Aufwendungen, die Ihr entstanden sind um die Gefälligkeitshandlungen überhaupt in Angriff nehmen zu können.

Ich würde allerdings den Schaden bei der PHV melden. Es gibt inzwischen (wenige) H-Versicherer, die in benannten Fällen - auch bei mangelnder Haftung - Deckung über den Vertrag gewähren.

Ausserdem schadet es nie, wenn durch die H-Versicherung die Deckung und Haftung geklärt wird.
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  #7 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 17:45
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AW: Sachbeschädigung bei Umzugshilfe

Deckung über den Vertrag gewähren alle: Das ist die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Du meinst aber wohl, dass wenige auch dann leisten.
Kleine Schäden gehen oft über Kulanz.
Ich glaube kaum, dass der Marmortisch einen hohen Zeitwert hat. Wenn das so ein altdeutsches Gerät ist, dann schwindet der Zeitwert Richtung 50 Euro. Smiley Mac
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  #8 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 20:42
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AW: Sachbeschädigung bei Umzugshilfe

Zitat:
Zitat von macyanni Beitrag anzeigen
Deckung über den Vertrag gewähren alle: Das ist die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Du meinst aber wohl, dass wenige auch dann leisten.
Da die Frage in dem Ausgangsfall war, ob hier die Haftpflichtversicherung leistet, sollte wohl auf die Deckung für den entstandenen Schaden geantwortet werden. Die besteht - wahrscheinlich s.u. - nicht.

Die Deckung für die unberechtigten Ansprüche stand nicht zur Diskussion und hilft dem Anspruchsteller im Moment nicht.

Wie schon gesagt, es könnte aber sogar sein, dass die Privathaftpflicht für Gefälligkeitsschäden eine Klausel hat, die auch Ansprüche ohne gesetzliche Haftpflicht deckt. Es gibt einige, wenige, die das tun.

Deshalb - und wegen Kulanz natürlich - Schaden melden.
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  #9 (permalink)  
Alt 11.01.2012, 13:34
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AW: Sachbeschädigung bei Umzugshilfe

Mir scheint, dass Kerzenlicht Probleme hat Deckung und Haftung auseinanderzuhalten. Deckung bezieht sich auf das Verhältnis VN und VR. Haftung auf AS und VN. Und natürlich besteht Deckung. Deckung (der Versicherungsschutz) wird sich aber in diesem Falle auf die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen beschränken. Smiley Mac
PS: Für die Laien: Versicherungsnehmer VN, Anspruchsteller AS, Versicherer
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  #10 (permalink)  
Alt 11.01.2012, 15:20
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AW: Sachbeschädigung bei Umzugshilfe

" Wer käme in solch einem Fall für den Schaden auf? Müsste dies die Haftpflichtversicherung von Frau B übernehmen?"

Dies war die Ausgangsfrage des TE. Insofern ist ein Hinweis auf die Abwehr unberechtigter Ansprüche gut und richtig - aber keine Lösung des Problems.

Wegen Deckung und Haftung - guck mal in den Belegschaftshabethread!
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