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Rückkaufswert Restschuldversicherung

Dies ist eine Diskussion zu Rückkaufswert Restschuldversicherung innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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Alt 12.11.2007, 18:49
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Rückkaufswert Restschuldversicherung

Hallo,

folgende Annahme.

Es wird eine Restschuldversicherung für einen Kreditlaufzeit von 60 Monaten in Höhe von 1400 EUR abgeschlossen.

Der Versicherungsnehmer bemerkt nach 7 Monaten, dass er übers Ohr gehauen wurde und kündigt diese Versicherung wieder, weil er sich viel günstiger absichern kann.

In den AGBs steht, dass der Betrag anteilig zurückerstattet wird, jedoch 10% davon von der Versicherung einbehalten werden. Er kündigt auf Ende 8. Monat und die Versicherung bestätigt lediglich noch einen Restbetrag von 250 EUR.

Erleben wir hier nicht die gleiche Verarschung wie bei den Kapitallebensversicherungen mit dem Stichwort "Zilmern", wo das BGH einen Riegel vorgeschoben hat? Die ganzen Provisionen der Banken werden abgezogen und es verbleibt der kleine Rest. Der Rückkaufswert sollte sich ähnlich verhalten, wie der Restbetrag des Kredits.

Gibt es zu solchen Fällen schon Urteile oder welche Organisation hat Interesse an solchen Fällen?

Danke,
Ralph

PS: Diesen Link habe ich gerade dazu gefunden und bin schockiert....
http://news.iff-hh.de/index.php?id=1976&viewid=39390
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  #2 (permalink)  
Alt 13.11.2007, 10:44
V.I.P.
 
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AW: Rückkaufswert Restschuldversicherung

Zitat:
Erleben wir hier nicht die gleiche Verarschung wie bei den Kapitallebensversicherungen mit dem Stichwort "Zilmern", wo das BGH einen Riegel vorgeschoben hat?
Ganz klar: Nein. Die sog. Intransparenzrechtsprechung hatte ihre Grundlage in der nach Ansicht des BGH unzureichenden Aufklärung des Versicherungsnehmers über die negativen Auswirkungen einer vorzeitigen Kündigung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer. Diese Aufklärungslücke existiert in Verträgen seit 2001 nicht mehr, so dass die Rechtsprechung des BGH auf danach abgeschlossene Verträge nicht mehr anwendbar ist.

Deutlich muss auch gesagt werden, dass der BGH das Zillmerverfahren als solches (d.h. den Vorababzug von Kosten) nicht angezweifelt hat, ebensowenig wie den Umstand, dass aufgrund dessen der Rückkaufswert weit unter den eingezahlten Beiträgen liegen kann. Das Gericht hat lediglich moniert, dass der Versicherungsnehmer in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend auf dieses Phänomen hingewiesen wurde.
Zitat:
Die ganzen Provisionen der Banken werden abgezogen und es verbleibt der kleine Rest. Der Rückkaufswert sollte sich ähnlich verhalten, wie der Restbetrag des Kredits.
Da ist wohl das Prinzip der Versicherung nicht erkannt worden. Eine Versicherung ist kein Sparstrumpf, sondern eine Risikoabsicherung. Das Risiko der Versicherung besteht darin, dass sie womöglich bereits ab dem zweiten Monat wird das Darlehn zurückzahlen müssen. Das Risiko des Kunden besteht darin, dass er Beiträge zahlt, ohne die Versicherung jemals in Anspruch zu nehmen. Ist bei jeder Versicherung so. Die Beiträge sind auch keine Kapitalanlage, sondern das Entgelt des Versicherungsnehmers an die Versicherung für die Risikoabsicherung.
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