Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Rückkaufswert

Dies ist eine Diskussion zu Rückkaufswert innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.12.2009, 10:18
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Rückkaufswert

A hat vor 3 1/2 Jahren seinen Lebensversicherungsvertrag gekündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen.
Nun hat er gehört, dass der Rückkaufswert häufig zu gering bemessen wurde.
Kann er noch eine weitere Zahlung von der Vers. verlangen? Bis wann?
Wie lange galt die 5-jährige Verjährung (§ 12 VVG)?
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  #2 (permalink)  
Alt 07.12.2009, 14:13
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AW: Rückkaufswert

IIst das nicht doppelt gemoppelt? Jedenfalls bist du beweispflichtig. Dann lasse mal schön Gutachten machen und hoffe auf einen gnädigen Richter. Außer Spesen nichts gewesen wird wohl die Regel sein. Smiley Mac
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  #3 (permalink)  
Alt 07.12.2009, 15:25
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AW: Rückkaufswert

Was meinst du mit "dioppelt gemoppelt"?
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  #4 (permalink)  
Alt 08.12.2009, 07:49
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AW: Rückkaufswert

Vergiss es, das ist Mac. Wenn er nichts zum Thema weiß schreibt er son Kram oder wettert wegen der Forenregeln
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  #5 (permalink)  
Alt 08.12.2009, 10:33
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AW: Rückkaufswert

Hallo BigMikeOWL!
Kanst du weiterhelfen?
Bis wann kann A noch etwas unternehmen?
Sind Macs Überlegungen zur Erfolgsaussicht richtig?
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  #6 (permalink)  
Alt 08.12.2009, 12:32
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AW: Rückkaufswert

Du hast die Quelle doch schon genannt, 3 (2) EGVVG.

Die dreijährige Frist beginnt hier ab 2008, dauert längstens aber insgesamt fünf Jahre.
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  #7 (permalink)  
Alt 09.12.2009, 12:03
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AW: Rückkaufswert

Okay, da steh ich auf dem Schlauch. Wieso beginnt die Verjährung 2008, wenn das vor 3,5 Jahren gekündigt und entsprechend beantragt und abgerechnet wurde?
Außerdem, Eule, hast du dir einen Kommentar zum Beweis der Schadenhöhe verkniffen. Smiley Mac
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  #8 (permalink)  
Alt 09.12.2009, 12:22
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AW: Rückkaufswert

Sorry Mac, wenn du nicht mal in der Lage bist ein Gesetz zu verstehen

Es handel sich nicht um einen Schaden sondern um eine Rückvergütung (RKW) und natürlich muss erstmal der Versicherer die Zahlen offen legen und ist als erstes in der Beweispflicht.

Ich habe einfach keine Lust mehr auf jeden deiner komischen Kommentare einzugehen, reine Zeitverschwendung
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  #9 (permalink)  
Alt 09.12.2009, 18:03
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AW: Rückkaufswert

Welches Gesetz?
Der Versicherer wird das sicher im Rahmen seiner Pflichten vor 3,5 Jahren gemacht haben. Wenn man damit nicht einverstanden bist, muss man Gegenbeweis führen. Der Teilnehmer will mehr, dann ist er auch beweispflichtig. Sag mir, wo du deine Weisheiten her hast. Und antworten brauchst du mir wirklich nicht, wenn du die gestellten Fragen nicht beantworten willst oder kannst. Smiley Mac
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  #10 (permalink)  
Alt 09.12.2009, 18:19
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AW: Rückkaufswert

Zitat:
Zitat von macyanni
Welches Gesetz?
Hast du Alsheimer? Immer noch 3 (2) EGVVG

Fang einfach endlich mal dir die vorhergehenden Antworteten durchzulesen bevor du selbst antwortest, hab keine Lust ewig alles zu wiederholen
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