Dies ist eine Diskussion zu Nachzahlung Krankenversicherungsbeiträge innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Nachzahlung Krankenversicherungsbeiträge Herr A ist Student (unter 25) und bei der Krankenversicherung XX familienversichert. Herr A beginnt nun zum 01.12.2008 ein Arbeitsverhältnis bei der Firma B und verdient dort angenommen 550€ im Monat bei einer Arbeitszeit von 15 Std. die Woche. Die Anstellung ist auf 6 Monate befristet, Herr A zahlt Rentenversicherung. Firma B informiert die Krankenversicherung über das Arbeitsverhältnis. Die Prüfung der Familienversicherung erfolgt kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die Krankenkasse und nachdem Herr A alle geforderten Unterlagen (Gehaltsbescheinigung und Arbeitsvertrag) an die KV XX übersendet hat, kommt es zu keinem weiteren Schriftverkehr. Angenommen die Beschäftigung würde nach 6 Monaten um weitere 6 Monate verlängert. Die Abmeldung zur Sozialversicherung und die Stornierung der Abmeldung würden pflichtgemäß an den Sozialversicherungsträger (KV XX) übermittelt. Im Oktober des folgenden Jahres nach Beginn der Anstellung wird die Familienversicherung wieder überprüft. Wiederum übersendet Herr A alle Unterlagen und erhält darauf ein Schreiben der KV XX. Die informiert Herrn A darüber, dass er Aufgrund seines monatlichen Einkommens von 550€ seit dem 01.01.2009 nicht mehr familienversichert sei und fordert eine Nachzahlung der aufgelaufenen Beiträge von fiktiven 800€. Herr A ist sehr verwundert und ist sich keiner Schuld bewusst, da sowohl Herrn As Arbeitgeber Firma B, als auch Herr A selbst die KV XX über das Arbeitsverhältnis und die Höhe des monatlichen Einkommens informiert haben. Desweiteren wurden ja auch die Bescheinigungen der Sozialversicherung an die KV XX gesendet, in der das Entgelt vermerkt ist. Der fiktive Herr A weiß nun nicht weiter und fragt sich ob er den ausgedachten Rückstand von 800€ wirklich zahlen muss? Herr A ist sich durchaus bewusst das er als ordentlicher Versicherungsnehmer Beiträge zahlen muss, fühlt sich jedoch durch die KV XX schlecht beraten. |
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