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Minderung des Schadenersatz bei fiktiver Abrechnung

Dies ist eine Diskussion zu Minderung des Schadenersatz bei fiktiver Abrechnung innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.05.2012, 14:19
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Minderung des Schadenersatz bei fiktiver Abrechnung

Hallo,

angenommen, man wäre völlig unschuldiger Geschädigter bei einem kleinen Unfall mit Blechschaden.

Der Verursacher reguliert über seine Versichung und gibt die Schuld zu. Ein Gutachten wird seitens einer Vertragswerkstatt erstellt und an die Versicherung geschickt.

Wenn man nicht reparieren lassen will, kann man sich über eine fiktive Abrechnung den Betrag abzgl. MwSt. auszahlen lassen.

Wäre es rechtens, wenn die Versicherung von dem um die Mehrwertsteuer geminderten Betrag nochmals rund 20% abzieht, mit der Begründung, dass die Stundenverrechnungssatz in einer anderen Fachwerkstatt günstiger wäre?

Und wäre man in dem Fall, dass sie den geminderten Betrag bereits bezahlt haben, noch berechtigt, auf Kosten der Versicherung bzgl. des Unfalls (und um einen angemessenen Schadensersatz zu bekommen) einen Anwalt zu nehmen?

Vielen Dank im Voraus,

Christian
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  #2 (permalink)  
Alt 04.05.2012, 23:22
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AW: Minderung des Schadenersatz bei fiktiver Abrechnung

Zitat:
Zitat von _Christian_ Beitrag anzeigen
Wäre es rechtens, wenn die Versicherung von dem um die Mehrwertsteuer geminderten Betrag nochmals rund 20% abzieht, mit der Begründung, dass die Stundenverrechnungssatz in einer anderen Fachwerkstatt günstiger wäre?
Der Geschädigte ist grundsätzlich gehalten den Schaden für den Schädiger so gering wie möglich zu halten; Schadenminderungspflicht.

Sollte in erreichbarer Nähe des Geschädigten tatsächlich eine Vertragswerkstatt Stundenverrechnungssätze nehmen, die um 20 % unter den von ihm ermittelten Sätzen liegen und die Versicherung könnte ihm diese nennen, dann müsste er eine Kürzung um diese 20 % hinnehmen.

Wenn er allerdings erstmal das Auto 200 km dort hin schaffen müsste, wäre dieses sicher nicht zumutbar und auch nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu verlangen. In diesem Fall könnte dann auch kein Abzug von dem auf Grund des Kostenvoranschlages ermittelten Auszahlungsbetrages mehr gemacht werden.

Zitat:
Und wäre man in dem Fall, dass sie den geminderten Betrag bereits bezahlt haben, noch berechtigt, auf Kosten der Versicherung bzgl. des Unfalls (und um einen angemessenen Schadensersatz zu bekommen) einen Anwalt zu nehmen?
Wenn die Auszahlung noch nicht allzu lange her ist, wäre es natürlich möglich gegen die Regulierung auch mit Hilfe eines Rechtsanwaltes vorzugehen. Den Rechtsanwalt muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nur zahlen, wenn sie im Unrecht ist, d.h. hier fehlerhaft reguliert hat.
__________________
"Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten."

Johann Wolfgang von Goethe
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  #3 (permalink)  
Alt 09.05.2012, 11:18
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AW: Minderung des Schadenersatz bei fiktiver Abrechnung

Hm, ich würde meinen, was nicht stimmen muss, dass in diesem Fall die Kosten der Beratung über die Schadenhöhe vom Verursacher zu zahlen sind (Waffengleichheit nenne ich das). Wenn es zum Prozess kommt, dann sind die Kosten nach Gewinn/Verlust zu tragen. Smiley Mac
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  #4 (permalink)  
Alt 12.05.2012, 11:23
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AW: Minderung des Schadenersatz bei fiktiver Abrechnung

Die gegnerische Versicherung hätte die RA-Gebühren bezahlen müssen, wenn der Geschädigte einen RA beauftragt hätte die Regulierung mit der Versicherung für ihn abzuwickeln.

Das hat er nicht getan und der Schaden ist ohne einen RA offensichtlich - so lese ich den Thread - abschließend reguliert worden.

Wenn der Geschädigte nach Abschluss des Schadens noch einen RA zur Wahrung seiner Interessen beauftragt, da er der Meinung ist, dass hier fehlerhaft reguliert wurde, wird die Versicherung den RA nur bezahlen müssen, wenn dies den Tatsachen entspricht.

Sollte der Geschädigte nach Einschaltung des RA, ohne das Auto reparieren zu lassen, noch einen "Nachschlag" von der Versicherung erhalten, d. h. die Schadenregulierung wird wieder aufgenommen, wird die Versicherung auch die RA-Gebühren erstatten.

Wenn der Geschädigte das Auto bei der teuren Werkstatt noch reparieren lässt, kann er auch die endgültige Reparaturkostenrechnung ebenfalls über einen Anwalt bei der Versicherung einreichen und dieser kann um Regulierung bitten. Auch dann zahlt die Versicherung die RA-Gebühren.

Und der Geschädigte kann über einen RA Klage gegen die Versicherung / den Schädiger erheben. Hier kommt es dann darauf an, wer den Prozess gewinnt, bzw. ob ein Vergleich geschlossen wird, damit entschieden ist, wer die Gebühren des RA bezahlen muss.

Das insgesamt ist dann die angesprochene "Waffengleichheit".
__________________
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Johann Wolfgang von Goethe
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