Dies ist eine Diskussion zu Krankentagegeld - Änderung der AVB und Einschränkung der Leistung innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Krankentagegeld - Änderung der AVB und Einschränkung der Leistung einmal angenommen, ein Versicherungs-Vertrag für eine Krankentagegeldversicherung wurde etwa 1990 zu den damals gültigen Versicherungsbedingungen abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen wurden im Laufe der Zeit immer einmal wieder aktualisiert und so ist in den Versicherungsbedingungen von 2011 für Krankentagegeld zu lesen: „Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit, wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem Wohnsitz in Deutschland aufhält, ...“ Dieser Zusatz war in den Bedingungen von 1990 nicht vorhanden und würde jetzt einen Nachteil für den Versicherten bedeuten. Darf hier der Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach den neuen Bedingungen verfahren? Und weiter angenommen ein Versicherter, z.B. ein Dachdecker ist vorübergehend arbeitsunfähig, kann auf dem Dach z.B. wegen einer Fußheberschwäche nicht arbeiten, soll aber vom Arzt verordnet zur Verbesserung des Heilprozesses Sport treiben, am besten Fahrrad fahren und hat auch Ausgeherlaubnis. Nach den Versicherungsbedingungen darf der Versicherte also den Wohnsitz nicht verlassen. Bezieht sich dies nun auf die Wohnung/Haus oder den Wohnort (Stadt, Ort), wie ist hier die Auslegung? Und mal angenommen der Versicherte würde an einer Familienfeier in einem vielleicht 100 oder 200 km entfernten Ort teilnehmen und hier auch über Nacht bleiben. Oder er fährt, wie vom Arzt verordnet mit dem Fahrrad und entfernt sich z.B. 40 km von seinem Wohnsitz. Kann hier die Versicherung die Leistung einstellen? Und wenn ja ist diese Versicherungsbedingung zulässig, da das Krankentagegeld zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards dienen soll und hier aber ein Ausschluss vom Sozialleben stattfindet und eine Bindung an den Wohnsitz. Zusammenfassend würde mich interessieren: Dürfen neue Versicherungsbedingungen auf alte Verträge angewendet werden wenn sie nachteilig für den Versicherungsnehmer sind? Wie ist der Begriff „Wohnsitz“ auszulegen? Wie weit darf sich der Versicherte davon entfernen? Wie lange darf sich der Versicherte davon entfernen? Und ist diese Einschränkung der Leistung rechtlich haltbar, da sie ja den Lebensstandard verschlechtert? Vielen Dank schon mal im Voraus für eine Aufklärung |
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