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Haftung Versichererwechsel Verjährung

Dies ist eine Diskussion zu Haftung Versichererwechsel Verjährung innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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Alt 20.04.2011, 01:25
Boardneuling
 
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Haftung Versichererwechsel Verjährung

Hallo Gemeinde,

hier mal folgender Fall:

A Ist Hausbesitzer eines MFH ,in dem er aber nicht selber wohnt. Im Jahr 2006 lässt er dieses Haus durch einen Anbau erweitern. Hierbei arbeitet der Bauunternehmer B schlampig bei der Abdichtung der Terasse zum Nachbargebäude. Weil danach auf der Terasse gefliest wird fällt dies zunächst niemand auf. Wegen drastischer Preiserhöhung kündigt A zu 02/2007 seine Grundbesitzerhaftpflicht bei Versicherung V1 und wechselt zu Versicherung V2

Im Jahr 2011 kommt Nachbar N zu A und möchte ihn für einen Feuschtigkeitsschaden an seiner angrenzenden Wand haftbar machen. A meldet dies zunächst seiner aktuellen V2. Diese schickt einen Gutachter der nun erstmals feststellt, dass die Ursache des Schadens über die Zeit (2006-2011) eingedrungenes Regenwasser ist, dass durch die mangelhafte Abdichtung seinen Weg zur Grenzwand des N gefunden hat.

Nun lehnt V2 die Regulierung des Schadens ab, mit der Begründung die Ursache sei bereits in 2006 mit der mangelhaften Bauausführung begründet und A möge sich an seine Vorversicherung V1 wenden. Dies tut A und bekommt eine Ablehnung, mit der Begründung das die Geltendmachung des Schadens seit 31.12.2009 verjährt sei. Zu diesem Zeitpunkt ahnte jedoch noch niemand was von dem Schaden.

Wie ist also in dem Zshg. §199 BGB(1) Nr.2 zu deuten ?

Was ist überhaupt die Ursache hier? Die mangelhafte Bauausführung oder das Regenwasser, das diesen Umstand so schamlos ausnutzte?

Evtl. hätte N den Schaden früher bemerken können, wenn sich die Wand nicht in einem Laden hinter einer Regalverkleidung befände.

Ist evtl. die Privathaftpflicht von A ersatzpflichtig die auch bei V2 die ganze Zeit lückenlos bestand?

Angennommen A bezahlt und verklagt noch dieses Jahr B ( 5 jahre Gewährleistung lt. BGB) , bekommt Recht aber kein Geld weil B dann pleite ist. Ist dann wieder die Geb-Haftpfl. oder Privathaftpfl. bei V2 eintrittspflichtig wegen Ausfallhaftung bei Schadensersatzansprüchen die beim Gläubiger nicht durchsetzbar sind?

Fragen über Fragen...

Gruß

Robbi
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Alt 20.04.2011, 11:01
V.I.P.
 
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AW: Haftung Versichererwechsel Verjährung

@ TE
Interessanter Sachverhalt!

Vor den Osterfeiertagen und auch in der darauf folgenden Woche habe ich leider nicht die Zeit mich damit zu befassen, da erst einige Kommentare gewälzt werden müssen

Grundsätzlich ist aber festzustellen, dass die private Haftpflicht hier außen vor ist.
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

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  #3 (permalink)  
Alt 21.04.2011, 10:45
RKG RKG ist offline
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AW: Haftung Versichererwechsel Verjährung

A muss hier differenzieren zwischen dem Anspruch gegen B aus der Gewährleistung und dem Schaden welcher N entstanden ist.

Meiner Auffassung nach stellt A den vollen Anspruch an B.
B muss die Arbeiten, welche mangelhaft ausgeführt wurden im Rahmen der Gewährleistung beheben.
Der Versicherer von B widerrum muss sich mit dem Folgeschaden auseinandersetzen.
Hat B keinen Versicherungsschutz treten die Befürchtungen von A ein, dass seine Forderung an B u. U. nicht durchsetzbar sind.

Was die Haltung der beiden Versicherer V1 und V2 betrifft nehme ich mich erst einmal zurück und verweise auf das spätere Mitwirken von Charles.
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  #4 (permalink)  
Alt 22.04.2011, 09:42
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AW: Haftung Versichererwechsel Verjährung

Ich würde das so lösen:
Zuständig ist hier die Gebäudehaftpflicht des A und ggf die Handwerkerhaftpflicht. Oft haben Handwerker nach dem Bezahlen der Rechnung kein Interesse daran, sich mit einem solchen Vorgang zu beschäftigen. Besser ist hier die Gebäudehaftpflicht heranzuziehen.
Es ist keine Verjährung eingetreten, weil der Versicherungsnehmer nichts von dem Schaden wusste. Die Verjährung läuft ab Kenntnis. Aber das nur nebenbei.
Das ist ein Fall für die Problematik Verstoß/Ereignistheorie.
In der Verstoßtheorie ist der Zeitpunkt der Schadenursache maßgebend. In der Ereignistheorie, na wer weiß es, genau, der Zeitpunkt des Ereignisses. Der BGH machte im Urteil vom 27.6.1957 eine Kehrtwende (NJW 57, 1477;VersR 57, 499). Danach ist das äußere Ereignis (Regen beschädigt Wand)deckungsbegründend. In diesem Falle haben also beide Versicherer aus dem falschen Grund abgelehnt. Der neue Versicherer hat Deckung zu gewähren und Haftung ist auch gegeben (Nachbarschaftsrecht sogar ohne Verschulden). Smiley Mac
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baurecht, haftpflicht, verjährung, versicherung

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