Dies ist eine Diskussion zu Haftpflichtversicherung innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Haftpflichtversicherung Im Garten von X spielen der achtjährige Sohn und dessen Klassenkamerad. Es kommt zu einem Streit mit anderen Kindern außerhalb des Grundstückes. Der Klassenkamerad des Sohnes von X wirft einen Stein. Die Kinder außerhalb des Grundstückes werfen Steine zurück und die Scheibe der Terrassentür geht kaputt und muß repariert werden. Der Steinewerfer Y wird eindeutig ermittelt und gibt den Steinwurf zu. Die Haftpflichtversicherung von Y (bzw seiner Eltern) will dann allerdings nicht alles zahlen, weil der erste Steinwurf von meinem Grundstück erfolgte (von dem Besucherkind). Wer zahlt den Rest des Schadens? |
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| AW: Haftpflichtversicherung Dem Grunde nach hätte ich gesagt, dass der Sachbearbeiter mit der Entscheidung falsch liegt. Das Verschulden liegt meiner Meinung nach bei Y. Die Tatsache, dass der erste Steinwurf vom Grundstück des x kam dürfte hier nicht von belang sein. Allerdings stellen wir in der heutigen Rechtssprechung Veränderungen fest, wonach man eigentlich nichts mehr eindeutig sagen kann. Der Versicherer geht hier von einem Mitverschulden aus, welches man aufgrund erziehrischer Maßnahme durchaus nachvollziehen könnte. Nur, hat so auch schon einmal ein Richter entschieden? Mir ist kein Urteil bekannt. Deshalb würde ich den Versicherer nach der Rechtsgrundlage für den vorgenommenen Abzug fragen und grundsätzlich auf die Zahlung der Reparatur zu 100 % bestehen. Liefert der Versicherer eine Rechtsgrundlage wäre diese letztlich Argument, beim "Besucherkind" den restlichen* Betrag zu fordern. * Da das eigene Kind mit dabei war ggf. nur 25%Allerdings glaube ich nicht wirklich ein eine anwendbare Rechtsgrundlage. Bitte Ergebnis wieder hier einstellen. P.S.: hat der Anspruchsteller eine Glasversicherung tritt diese in jedem Fall für den Rest ein. Geändert von RKG (28.10.2011 um 07:40 Uhr). |
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| AW: Haftpflichtversicherung Es liegt eine gesamtschuldnerische Haftung vor, so dass der Haftpflichversicherer 100 % zahlen müsste und sich dann umschauen muss, ob er irgendwo Geld herkriegt. Allerdings: Wenn der Sohn der Userin mitgemacht hat, dann könnte der Versicherer Mitverschulden einwenden, zumal die Gegenseite angefangen hat.Bei dem fremden Kind kommt es darauf an, ob die Userin Aufsichtspflicht übernommen wurde. Einfacher wäre, wenn man eine Glasversicherung hätte. Smiley Mac |
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| AW: Haftpflichtversicherung Ergänzend: Ausgehend davon, dass der eigene Sohn acht Jahre alt und der Klassenkammerad somit gleich alt ist, würde die Aufsichtspflicht keine Rolle mehr spielen, da dies nur bei Kindern bis 7 Jahre relevant wäre. |
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| AW: Haftpflichtversicherung Zitat:
__________________ Ikk hab keene Ahnung, aber davon ne Menge |
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| AW: Haftpflichtversicherung Hm, schön Eule hier wieder zu finden. Für RKG (nur als Beispiel):In Erfüllung der Aufsichtspflicht müssen die Eltern ihr minderjähriges Kind eindringlich über die Gefahren des Spielens mit Feuer belehren und auch streng darauf achten, daß dieses nicht unerlaubt Streichhölzer oder andere Zündmittel an sich bringt. Bei einem fast acht!!!!!! Jahre alten Kind erfordert die Aufsichtspflicht der Eltern insoweit ein hohes Maß an Sorgfalt und Umsicht. OLG Düsseldorf – 2 U 64/90 – Urteil vom 14.09.90 Smiley Mac |
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