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Haftpflichtschaden vererbbar?

Dies ist eine Diskussion zu Haftpflichtschaden vererbbar? innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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Alt 02.05.2011, 19:32
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Haftpflichtschaden vererbbar?

Hallo Zusammen,

mal angenommen bei einem Unfall entsteht ein Sachschaden.
Dieser wäre im Normalfall durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt (also keine Mutwilligkeit o.Ä.).
Beim beschädigen (Brand durch Weihnachtsbaum) stirbt eine Person die durch eine fahrlässige Handlung eine geringe Teilschuld(20% danebenstehen beim Kerzenanzünden) an der Verursachung des Sachschadens hat.

Nun hat die verstorbene Person eine Haftflichtversicherung mit seiner kürzlich geschiedenen (7 Monate zuvor geschieden) Ex-Ehefrau zusammen (Partnerschaftsvertrag, Beiträge bezahlt), jedoch nach der Scheidung noch nicht auf Einzelvertrag umgestellt.

Nun stellt sich die Frage wird der Haftpflichtschaden trotzdem von der Haftpflichtversicherung der toten Person übernommen bzw müsste übernommen werden, oder müssen die Erben hierfür aufkommen?
Ein Versicherungsvertreter meinte Haftpflichtansprüche seien nicht vererbbar, ist das korrekt?

MFG
Jon
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Alt 03.05.2011, 10:09
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AW: Haftpflichtschaden vererbbar?

Ich sehe da keine Teilschuld. Seit wann ist es verboten Kerzen anzuzünden? Das Verschulden liegt darin, dass die Kerzen nach dem Anzünden nicht entsprechend beaufsichtigt wurden. Dies hat der Inbetriebnehmer zu gewährleisten oder eine von ihm bestellte Person und kein anderer.
Die Haftpflichtversicherung läuft auf die Ehefrau? Dann ist seit der Scheidung aus die Maus.
"Haftpflichtansprüche sind nicht vererbbar?" Das ist für mich unklar. Wessen Anspruch meinst du damit? Die Ansprüche der Geschädigten gegenüber dem Toten? Nein, wohl eher die Ansprüche des Toten gegenüber dem Schädiger. Dazu braucht man Erbschein und dann kann man den Zeitwertschaden geltend machen.
Die Aussage des Versicherungsvertreters erscheint mir falsch. Am besten der Direktion des Versicherers schreiben und eine schriftliche Ablehnung verlangen und das hier fiktiv einstellen.
Im anderen Fall, dass es um Ansprüche der Geschädigten gegen den Toten geht, wird eine bestehende Haftpflichtversicherung eine Ablehnung des Schadens aussprechen, weil den Toten nach mM kein Verschulden trifft (siehe oben). Wenn ihn tatsächlich eine Teilschuld treffen sollte, zahlt die Haftpflichtversicherung entsprechend der Quote.
Wenn keine Haftpflichtversicherung besteht (wegen der Scheidung) und!!!!! ein Verschulden vorliegt, dann sind die Erben dran, die das Erbe aber ausschlagen können.
Smiley Mac
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  #3 (permalink)  
Alt 04.05.2011, 09:51
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AW: Haftpflichtschaden vererbbar?

Hallo und danke macyanni für die Antwort.

Im Grunde genommen geht es darum, dass eventuell die Tote Person A (Mann) wohl beim Anzünden einer Wunderkerze mit im Raum war und dies registrierte ohne einzugreifen, was laut Versicherung der Gegenpartei zu einer Teilschuld führt.

Angenommen dabei (inbetriebnahme der Wunderkerze) geriet der Weihnachtsbaum in Brand. Der Brand führte zu einem erheblichen Sachschaden und durch Brandverletzungen zum Tod der Person A.

Der Brand würde von der Person B (Lebenspartnerin) in ihrer eigenen Mietwohnung verursacht durch eben die besagte Wunderkerze. Person A war wohl wie gesagt mit im selben Raum.

Nun war Person A mit Person C (Ex Frau) trotz Scheidung noch in einem Haftpflichtvertrag der auf beide Namen lautete versichert.
Dieser war jedoch ein ehemaliger Ehepartnervertrag, welcher kurz vor der Scheidung in einen Vertrag für Lebenspartner geändert wurde. Nach der Scheidung wurde verpennt 2 Einzelverträge zu machen.

Nun nochmal zur Frage was mir aus der Antwort nicht ganz klar geworden ist.

Könnte der Vermieter der Person B überhaupt noch Ansprüche an Person A und damit quasi die Erben stellen? Wie lange ist das möglich? Und bestünde hierfür noch Versicherungsschutz durch die Haftpflichtvers von Person A?

Das Erbe ablehnen ist natürlich eine Möglichkeit, jedoch kann man ja auch dabei etwas "verlieren". Außerdem ist innerhalb der 6 Wochenfrist für Erbausschlagung ja evtl. noch gar nicht klar gewesen dass da was auf die Erben zukommen könnte.

Danke für die Unterstützung in dem wohl doch kniffligen und natürlich ausgedachten Fall.
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  #4 (permalink)  
Alt 05.05.2011, 09:26
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AW: Haftpflichtschaden vererbbar?

1. Wäre es nicht ratsam erst einmal zu checken, ob der Privathaftpflichtversicherer Deckungsschutz gewährt?
2. Ich würde keine Teilschuld akzeptieren. Nur weil die meinen, muß das nicht so sein. Was hätte der Tote tun sollen? Er hat nichts gemacht, dann trifft ihn auch kein Verschulden.
3. Mit solchen Partnerverträgen kenne ich mich wenig aus. Allerdings dürfte es so sein, dass nach der Scheidung noch Versicherungsschutz bis zum Erhalt der neuen Prämienrechnung für beide Parteien besteht. Da muß man aber am besten den Vertrag und die Bedingungen lesen.
4. Unterstellt man Teilschuld, dann haben die Erben nach meiner Meinung den Zeitwertschaden nach der Quote zu bezahlen.
5. Das mit einer Quote kenne ich bei Brandstiftungen von Kindern. Der eine legts Feuer und der Andere findet es lustig. Da sind beide dran. Eine Brandstiftung haben wir hier nicht. Das Entzünden war legal, zumindest soweit ich das aus der Ferne beurteilen kann. Wo liegt das Verschulden des Toten? Weil er den Verursacher nicht vom legalen Entzünden abgehalten hat? Was hätte der Tote tun können?
Smiley mac
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