Dies ist eine Diskussion zu Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden. innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden. mal angenommen Herr A würde ein Foto mit der Kamera von Frau B machen wollen. Frau B hat nichts dagegen und gibt die Kamera aus den Händen. Herr A stellt sich aber so dusselich an, dass die Kamera Sekunden danach zu Boden fällt und kaputt geht. Wäre dies ein Haftpflichtschaden? Eine Haftpflichtversicherung leistet ja nicht bei Leihe. Wäre dies eine Leihe, wenn Herr A die Kamera nur für Sekunden in den Händen hat? Oder würde die Haftpflichtversicherung generell nicht leisten, da Frau B die Kamera auf eigener Verantwortung aus den Händen gibt? In welchem Fall wäre der Sachverhalt ein Haftpflichtschaden? Danke schon mal! Viele Grüße |
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| AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden. Neuere Haftpflichtversicherungen haben den Einschluss von Gefälligkeitsschäden. Hierunter würde dieser Vorgang m.E. fallen. Mal die Versicherungsbedingungen durchforsten!. Wenn nein, dann sagt auch die Versicherung nein. Wie man diesen Schaden so schildern kann, dass die Versicherung zahlt, sollte man in einem Juraforum nicht fragen! |
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| AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden. Zitat:
@Ron: Der geschilederte Fall hat nichts mit Gefälligkeit zu tun |
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| AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden. im JF gibts auch zu fiktivem Versicherungsbetrug keine Tipps ![]() Zitat:
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden. Gefälligkeit wäre, wenn Papa die Passantin fragt, ob diese netterweise ihn und seine Familie fotografieren würde. Das ist keine Leihe (Deckungsablehnung-wenn nicht im Vertrag explizit eingeschlossen-), sondern eine Gefälligkeit (Haftungsablehnung). So oder so gibt es nichts von der Versicherung. Smiley Mac |
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| AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden. Gibt es dafür auch eine Begründung? |
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| AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden. Die Konstellation bei GEfälligkeitsschäden ist anders: hier tut der Schädiger dem Geschädigten einen Gefallen und dabei entsteht ein Schaden. Im geschilderten Fall tut der Geschädigte dem Schädiger einen Gefallen wenn man so will (Ausleihen der Kamera) |
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| AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden. Zitat:
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| AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden. Nach dem SV hat sich A die Kamera zweifelsfrei von B ausgeliehen; damit greift der Ausschlusstatbestand nach Ziff. 7.6 der AHB Zitat:
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden. Zitat: Zitat:
Allerdings wäre die Gefälligkeit von B ausgehend und B hat nunmal hier keinen Schaden verursacht. Aber zurück auf "Ron-Wide": "Charles" hat zwar die "Allgemeinen Bedingungen" hier eingestellt. Diese stellen aber nur die grundlegenden Leistungen/Ausschlüße dar. Daneben gibt es noch die "Besonderen Bedingungen". Diese können dann widerrum Leistungen wie von "Ron-Wide" geschildert für
Also muss "hp_loehner" nicht Fragen wie sein Fall versichert ist, sondern - sollte es kein fiktiver Fall sein - nur im Vertrag in den "Besonderen Bedingungen" nachlesen. Eine Beantwortung dieser Frage: "In welchem Fall wäre der Sachverhalt ein Haftpflichtschaden?" zielt auf Formulierungshilfe ab und wird hier wie schon geschrieben nicht beantwortet. |
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