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Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden.

Dies ist eine Diskussion zu Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden. innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.10.2011, 09:36
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Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden.

Hallo,

mal angenommen Herr A würde ein Foto mit der Kamera von Frau B machen wollen. Frau B hat nichts dagegen und gibt die Kamera aus den Händen. Herr A stellt sich aber so dusselich an, dass die Kamera Sekunden danach zu Boden fällt und kaputt geht.

Wäre dies ein Haftpflichtschaden?

Eine Haftpflichtversicherung leistet ja nicht bei Leihe. Wäre dies eine Leihe, wenn Herr A die Kamera nur für Sekunden in den Händen hat? Oder würde die Haftpflichtversicherung generell nicht leisten, da Frau B die Kamera auf eigener Verantwortung aus den Händen gibt?

In welchem Fall wäre der Sachverhalt ein Haftpflichtschaden?

Danke schon mal!
Viele Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 01.10.2011, 10:35
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AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden.

Neuere Haftpflichtversicherungen haben den Einschluss von Gefälligkeitsschäden. Hierunter würde dieser Vorgang m.E. fallen.

Mal die Versicherungsbedingungen durchforsten!.

Wenn nein, dann sagt auch die Versicherung nein.

Wie man diesen Schaden so schildern kann, dass die Versicherung zahlt, sollte man in einem Juraforum nicht fragen!
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  #3 (permalink)  
Alt 02.10.2011, 10:05
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AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden.

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Wie man diesen Schaden so schildern kann, dass die Versicherung zahlt, sollte man in einem Juraforum nicht fragen!
Oder: Wer so frägt bekommt hier keine oder eine falsche Antwort.

@Ron: Der geschilederte Fall hat nichts mit Gefälligkeit zu tun
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  #4 (permalink)  
Alt 02.10.2011, 22:48
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AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden.

Zitat:
Zitat von hp_loehner Beitrag anzeigen
In welchem Fall wäre der Sachverhalt ein Haftpflichtschaden?
im JF gibts auch zu fiktivem Versicherungsbetrug keine Tipps
Zitat:
Zitat von RKG
Der geschilederte Fall hat nichts mit Gefälligkeit zu tun
zutreffend
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
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  #5 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 13:13
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AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden.

Gefälligkeit wäre, wenn Papa die Passantin fragt, ob diese netterweise ihn und seine Familie fotografieren würde. Das ist keine Leihe (Deckungsablehnung-wenn nicht im Vertrag explizit eingeschlossen-), sondern eine Gefälligkeit (Haftungsablehnung). So oder so gibt es nichts von der Versicherung. Smiley Mac
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  #6 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 13:30
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AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden.

Zitat:
Zitat von RKG Beitrag anzeigen
@Ron: Der geschilederte Fall hat nichts mit Gefälligkeit zu tun
Gibt es dafür auch eine Begründung?
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  #7 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 13:39
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AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden.

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Gibt es dafür auch eine Begründung?
Die Konstellation bei GEfälligkeitsschäden ist anders:

hier tut der Schädiger dem Geschädigten einen Gefallen und dabei entsteht ein Schaden.

Im geschilderten Fall tut der Geschädigte dem Schädiger einen Gefallen wenn man so will (Ausleihen der Kamera)
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  #8 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 14:27
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AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden.

Zitat:
Zitat von Aoide Beitrag anzeigen
Die Konstellation bei GEfälligkeitsschäden ist anders:

hier tut der Schädiger dem Geschädigten einen Gefallen und dabei entsteht ein Schaden.

Im geschilderten Fall tut der Geschädigte dem Schädiger einen Gefallen wenn man so will (Ausleihen der Kamera)
Gut, das ist offenbar eine spezifisch versicherungsrechtliche Begriffsbildung. Nach allgemeinem bürgerlichen Recht liegt hier durchaus eine Gefälligkeit vor, weil ein Gefälligkeitsvertrag hier eher fernliegt.
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  #9 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 23:07
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AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden.

Nach dem SV hat sich A die Kamera zweifelsfrei von B ausgeliehen; damit greift der Ausschlusstatbestand nach Ziff. 7.6 der AHB
Zitat:
7 Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
(...)
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-schäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch ver-botene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
http://www.gdv.de/Downloads/Bedingun...g/AHB_2010.pdf
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  #10 (permalink)  
Alt 07.10.2011, 10:17
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AW: Haftpflichtschaden? Leihdauer nur ein paar Sekunden.

Zitat:
Zitat von hp_loehner Beitrag anzeigen
...
Wäre dies ein Haftpflichtschaden?
Eine Haftpflichtversicherung leistet ja nicht bei Leihe.
...
"hp_loehner" hat es sich ja eigentlich selbst beantwortet und "Ron-Wide" hat ja auch fast schon auf alles - bis auf die Tatsache, dass es sich nicht um Gefälligkeit handelt - hingewiesen.

Zitat:
Zitat von clown
Nach allgemeinem bürgerlichen Recht liegt hier durchaus eine Gefälligkeit vor, weil ein Gefälligkeitsvertrag hier eher fernliegt.
Das verstehe nun wer will.
Allerdings wäre die Gefälligkeit von B ausgehend und B hat nunmal hier keinen Schaden verursacht.

Aber zurück auf "Ron-Wide":
"Charles" hat zwar die "Allgemeinen Bedingungen" hier eingestellt. Diese stellen aber nur die grundlegenden Leistungen/Ausschlüße dar.
Daneben gibt es noch die "Besonderen Bedingungen".
Diese können dann widerrum Leistungen wie von "Ron-Wide" geschildert für
  • Gefälligkeit
leisten. Bei einem Schaden sind dann solche "Besondere Bedingungen" in jedem Fall zu beachten, da diese neben o. g. auch
  • geliehene oder gemietet (bewegliche) Sachen
und andere wie "Aufsichtspflichtverletzung bei Kindern" etc. enthalten.

Also muss "hp_loehner" nicht Fragen wie sein Fall versichert ist, sondern - sollte es kein fiktiver Fall sein - nur im Vertrag in den "Besonderen Bedingungen" nachlesen.

Eine Beantwortung dieser Frage: "In welchem Fall wäre der Sachverhalt ein Haftpflichtschaden?"
zielt auf Formulierungshilfe ab und wird hier wie schon geschrieben nicht beantwortet.
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