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Fristen für Wasserschadenbehebung + Wiederherstellung ?

Dies ist eine Diskussion zu Fristen für Wasserschadenbehebung + Wiederherstellung ? innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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  • 1 Post By Kerzenlicht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 13:27
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Fristen für Wasserschadenbehebung + Wiederherstellung ?

Hallo,

gibt es Fristen bzw welche, innerhalb derer die Schäden, die durch einen Wasserschaden entstanden sind, behoben sein müssen und wie ?

Als Beispiel mal eine Mietwohnung mit Wasserschaden und 3 Löchern in der Wand bleiben eine Weile offen, was ja noch normal ist (austrocknen).
Dann werden die Löcher zugemacht, auch ok. Aber wie schnell danach muss die Wand dann gestrichen werden ? Also alles fertig gestellt sein bzw in Auftrag gegeben sein ?

Weil der Vorteil, etwas abzuwarten, liegt ja ua darin, falls an den gleichen verputzten Wandstellen wieder Wasserflecken auftreten und die Wand noch einmal geöffnet werden muss - und sei es nur zur Belüftung und zum Austrocknen der Wand.

Und dann noch die Frage, wenn zB durch die Löcher 2 Wände (übers Eck) und die Decke (nur wenig, aber doch) betroffen sind - gibt es dann das Recht, dass trotzdem alle betroffenen Wände und die ganze Decke gestrichen werden müssen und nicht nur grob das Nötigste ?
Weil wenn zB zuvor alles einheitlich weiß war, Wände und Decke, dann sollte meiner Meinung nach auch danach wieder alles einheitlich weiß sein dürfen und nicht nur geflickmalert werden zB mit dem Argument, man würde die gleiche Farbe nehmen.
Oder wenn zB die Flecken noch durchscheinen, dann evtl ein 2. Anstrich nötig wäre.

Dh wie viel % einer Wand muss betroffen sein, dass die ganze Wand gestrichen werden muss ?

Im Beispiel mir das nur zu einer kleinen Küche mal überlegt habe, aber im Prinzip dürfte die Größe eines Raumes dabei ja weniger eine Rolle spielen, denk ich.

Ein schönes Wochenende, skys
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Alt 21.01.2012, 21:57
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AW: Fristen für Wasserschadenbehebung + Wiederherstellung ?

Ist dieser Beitrag hier im Forum Versicherungsrecht richtig? Einen Zusammenhang mit irgendeiner Versicherung kann man zurzeit nicht erkennen.
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  #3 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 22:38
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AW: Fristen für Wasserschadenbehebung + Wiederherstellung ?

Hallo,

naja, ein Wasserschaden wie in dem Beispiel, ist ein Versicherungsfall - und bei Versicherungen spielen doch oft Fristen eine Rolle, ob etwas gezahlt wird oder nicht und wie viel der Kosten übernommen werden.
Unter dem Aspekt sah ich den Bezug zum Versicherungsrecht.

Viele Grüße, skys
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  #4 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 22:43
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AW: Fristen für Wasserschadenbehebung + Wiederherstellung ?

Dazu müsste man zunächst noch wissen, ob er Mieter ist und der Schaden in der Wohnung durch die Haftpflichtversicherung des Gebäudeeigentümers oder durch eine eigene Gebäudeversicherung des Geschädigten reguliert wird und ob der Schaden der zuständigen Versicherung gemeldet wurde.

Wenn Fristen wichtig sind, müsste man wissen, wann der Schaden eingetreten ist. Wenn der Schaden in der Wohnung durch eine Haftpflichtversicherung bezahlt würde, müsste man noch wissen, wann die Wände das letzte Mal gestrichen wurden.
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Geändert von Kerzenlicht (21.01.2012 um 23:04 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 10:03
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AW: Fristen für Wasserschadenbehebung + Wiederherstellung ?

Hm, generell gilt eine Verjährung von drei Jahren.
Löcher macht man erst zu, wenn trocken ist.
Malen tut man erst, wenn der Putz trocken ist.
Jedenfalls gibt es keinen Grund, wenn trocken ist, mit den Malerarbeiten zu warten.
Bei Haftpflicht kriegt man in der Regel die betroffene Wandseite. Wenn man meint Anspruch auf den ganzen Raum zu haben, gibt es Abzüge wegen Zeitwert. Bei der Gebäudeversicherung kommt es auf das Bedingungswerk an. Da muß man ggf. Teilreparaturen hinnehmen. Ohne Namen der Bedingungen kann dazu keine Aussage gemacht werden. Smiley Mac
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decke, malen, wand, wände, wasserschaden

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