Dies ist eine Diskussion zu Einsteigediebstahl innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Einsteigediebstahl A wohnt in einer Erdgeschoßwohnung, die einen Balkon hat. Die Bodenplatte des Balkons ist 120 cm hoch, die Brüstung nochmals 110 cm. Die Bodenplatte ragt vor der Brüstung etwa 20 cm heraus und eignet sich gut als Trittstufe. Bei einer Körpergröße von 180 cm kann man mit dieser Trittstufe ohne großen körperlichen Einsatz auf den Balkon gelangen. Die Balkontür steht offen und eine Geldkassette wird entwendet. ED? Dietz in der mir vorliegenden Ausgabe äußert sich dazu nicht. Martin schreibt: Der Dieb braucht nicht zu steigen; es genügt, wenn er kriecht, klettert oder springt, wenn es sich nur um eine ungewöhnliche nach dem Bauzustand nicht vorgesehene Art und Weise der Fortbewegung und des Zuganges handelt. Danach könnte ein ersatzpflichtiger ED vorliegen. Aber? Wer ist beweispflichtig? Wenn der Versicherer einen anderen Geschehensablauf für den einfachen Diebstahl beweisen muß, könnte ja jeder einfache Diebstahl über den spurenlosen Einsteigediebstahl abgewickelt werden. Was meint Ihr? Smiley Mac |
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| AW: Einsteigediebstahl Ein Einsteigen auf den Balkon vermag ich zu erkennen, im weiteren aber kein Einsteigen in das Gebäude. Einsteigen liegt vor, wenn der Dieb das Gebäude durch eine nicht dazu bestimmte Öffnung betritt und daher ein Hindernis überwindet. Die Balkontüre ist naturgemäß zum Eintritt bestimmt. Ein Einsteigen in ein allseitig umschlossenes Gebäude vermag ich so nicht zu erkennen; Deckung würde ich verneinen. Nachsatz: siehe aber auch OLG Frankfurt 7 U 154/05, Urteil v. 17.03.2006 http://www.jusmeum.de/urteile/olg_fr...54c80ca9c7b3fa
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| AW: Einsteigediebstahl Zitat:
http://www.bld.de/fileadmin/bld/txt_...hdiebstahl.doc
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| AW: Einsteigediebstahl Danke für den Link, der wirklich gut ist. Aber dort steht zum Thema: In der Abgrenzung zum Einbrechen steigt der Dieb ein, wenn er eine zum Eintritt in das versicherte Objekt nicht vorgesehene Art und Weise wählt . Bei dem Qualifikationsmerkmal des Einsteigens tritt an die Stelle der Gewalt gegen Sachen der nicht zum Betreten des Objektes vorgesehene Weg, den der Täter wählt. Nicht zwingend erforderlich ist, daß der Täter nach dem Wortlaut einsteigt. Es genügt, wenn er kriecht, klettert oder sich herunterläßt. Demnach liegt beispielsweise ein Einbruchdiebstahl in der Variante des Einsteigens vor, wenn der Täter über einen von außen nicht zugänglichen Balkon in das versicherte Objekt gelangt , durch ein im 2. Stock geöffnetes Fenster die versicherte Wohnung betritt oder sich vom Flachdach einer Penthousewohnung auf den zur Wohnung gehörenden Balkon abseilt, um von dort in die Wohnung zu gelangen . Dagegen liegt kein Einsteigen vor, wenn der Dieb eine selbst nur zum gelegentlichen Zugang zum Erdgeschoß bestimmte Leiter benutztet. Das stützt aber deine Meinung gerade nicht. Danach wäre das ein ED. Knackpunkt ist der von außen nicht zugängliche Balkon. Ist "mein" Balkon von außen zugänglich? Smiley Mac |
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| AW: Einsteigediebstahl Und der Link zum Olg Frankfurt ist auch gut. Aber auch hier sieht es nach einem ED aus: Danach muß nur ein hüfthoch, angelehntes Fenster überwunden werden. Danke und Smiley Mac |
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| AW: Einsteigediebstahl deswegen habe ich auch das im Nachtrag verlinkte Urteil des OLG Ffm mit dem Vermerk "siehe aber auch" versehen. Allerdings geht es auch bei dem Urteil des OLG um ein Einsteigen über ein geöffnetes Fenster. Ein (geöffnetes) Fenster ist aber eine nicht zum Eintritt bestimmte Öffnung, ganz im Gegensatz zu einer Balkontüre ..... ... ![]() Deinen Balkon kenne ich nicht
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| AW: Einsteigediebstahl Deshalb war "mein" in Anführungszeichen gesetzt. Das ist nicht mein Balkon, sondern der Balkon in dem fiktiven Beispiel. Aber wenn du weiter die Links liest und die Urteile, dann könnte der Balkon im zweiten Og herhalten. Nach deiner Theorie wäre das nur ein Einstieg auf dem Balkon und die Tür dort wäre normaler Zugang. Diese Auffassung ist nach meiner Meinung nicht haltbar, was auch das Urteil mit dem Abseilen vom Dach auf einen Balkon zeigt. Aber egal: Auch wenn wir mal wieder unterschiedlicher Meinung sind, haben deine Beiträge meine Meinungsbildung wohlwollend unterstützt. Ned dass ma redt......Smiley Mac |
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| AW: Einsteigediebstahl Hallo Mac, habe erst heute vernommen, dass Du hier Haftpflichschaden Erstattung zu niedrig? was tun? nach meiner Meinung gefragt hattest. Sorry. Zitat "charles0308": "Die Balkontüre ist naturgemäß zum Eintritt bestimmt." Eine Differenzierung des Einsteigens auf den Balkon bzw. in das Gebäude würde ich hier nicht anerkennen. Die Balkontüre dient in erster Linie den Personen zum Eintritt, welche zuvor in der Wohnung waren. Demzufolge würde ich dieser Variante zustimmen. Zitat "mac": "In der Abgrenzung zum Einbrechen steigt der Dieb ein, wenn er eine zum Eintritt in das versicherte Objekt nicht vorgesehene Art und Weise wählt." Mich würden allerdings die geschriebenen Bedinungen noch interessieren. Wenn das Einsteingen bedingungsgemäß versichert ist, ist i.d.R. auch das Abhandenkommen versichert. Wäre dies der Fall, würde Zitat "mac": "Aber? Wer ist beweispflichtig? Wenn der Versicherer einen anderen Geschehensablauf für den einfachen Diebstahl beweisen muß, könnte ja jeder einfache Diebstahl über den spurenlosen Einsteigediebstahl abgewickelt werden." sich eigentlich keinerlei Frage nach der Beweispflicht ergeben und "jeder einfach Diebstahl ..." muß dann nicht einmal sein. |
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| AW: Einsteigediebstahl Hi RKG, Einsteigen ist in der Regel bei ED immer versichert. Theoretisch könnte ein VN jedes Abhandenkommen als Einsteigediebstahl geltend machen. Den letzten Satz verstehe ich nicht. Ein VN hat Beweiserleichterungen; er muß nur einen typischen Geschehensablauf schildern. Der VR hat dann auch Beweiserleichterungen und muß nur einen anderen möglichen Geschehensablauf darlegen. Smiley Mac |
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| AW: Einsteigediebstahl Hallo Mac, habe nochmals ein wenig recherchiert und folgendes gefunden: "Ein Raum wird definiert als jeder abgetrennter und von allen Seiten umschlossner Teil eines Gebäudes. Ein Balkon erfüllt diese Bedingungen nicht und ist folglich rechtlich nicht als Raum zu qualifizieren. Diese Grundvoraussetzungen bilden den Grundsatz der Gebäudegebundenheit." >> weiter >>> "Ein Einsteigen liegt vor, wenn der Täter eine für den Zugang zur Wohnung nicht vorgesehene Art und Weise der Fortbewegung benutzt. Dies ist der Fall, wenn er mit einer Leiter hochklettert oder durch ein Kellerfenster kriecht." Eichenauer, Herbert/ Köster, Peter/Lüpertz, Dr. Viktor/Schmalohr, Ralf: Spezielle Versicherungslehre, Band 1, S. 94 f., Haan- Gruiten, 1998. Desweiteren aus dem "Beck'sche Kurz=Kommentare": "Zum Beweis des VersFalls (angelehnt an §1 AERB): Es reicht auch hier der Beweis eines äußeren Bildes (durchwühlte Wohnung und Einbruchspuren), das mit hinreichender Sicherheit auf einen VersFall schließen läßt, wenn nicht der Versicherer Tatsachen beweist, die die Annahme einer Vortäuschung oder einer nicht versicherten Begehungsweise überwiegend wahrscheinlich machen ..." Beispiel VHB 84 §5 1. a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder ..." Mit der Leiter hätten wir zwar ein "Einsteigen", kann Dir aber leider kein Urteil o.ä. liefern, was die Tatsache von "Charles" widerlegt, dass es ein Einsteigen in "den versicherten Raum" gab. Den VHB 84 zufolge ist zumindest ein unmittelbares Einsteigen in einen Raum versichert. Muss in diesem Fall wohl doch eher "Charles" zustimmen. Das Thema ist dennoch hochinteressant: Nehmen wir an, ein Dieb steigt über ein Kellerfenster ein. Zur Wohnung (Mehrfamilienhaus) sind widerrum weitere Wege (z.B. Treppenhaus) zu gehen. Ein Bewohner hat die Wohnungstüre offen - hängt im Wäscheraum Wäsche auf - und der Dieb stiehlt etwas aus dieser Wohnung. Durch "Einsteigen" ist er in diese Wohnung dann auch nicht gelangt !!! Was bzw. welche Räume sind dann beim Einstieg über ein Kellerfenster versichert? |
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