Dies ist eine Diskussion zu Diebstahl trotz angekündigter Aufsicht innerhalb des Forums Versicherungsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| AW: Diebstahl trotz angekündigter Aufsicht |
| |||
| AW: Diebstahl trotz angekündigter Aufsicht Hm, hatte ja bereits geschrieben, dass dir eine Hausratversicherung da auch nicht helfen wird. Die Polizei hast doch woh du gerufen. Du bist dann dran denen zu Verklickern, was passiert ist. Der Polizist hätte zumindest die Jungs vom Förderverein befragen müssen, wenn du das dem Polizist überhaupt gesagt hast. Die Jungs vom Förderverein haften nur bei grober Fahrlässigkeit, was ich bei dem Hergang schon so sehen würde. Die Jungs haften gesamtschuldnerisch. Du suchst dir den raus, der den reichsten Eindruck macht (was nützt nämlich der Titel, wenn der Schuldner unter der Pfändungsgrenze lebt), und forderst ihn zur Begleichung des Zeitwertschadens auf. Wenn er sich nicht meldet, was üblich ist, kann man zum Rechtsanwalt oder die Klage selbst beim Amtsgericht einreichen. Die Gerichtsgebühr, wohl 135 €, bleiben zunächst bei dir. Smiley Mac |
| |||
| AW: Diebstahl trotz angekündigter Aufsicht Die Polizei hatte nicht ich gerufen, sondern die Jungs von dort. Ich konnte in dem Moment gar nicht schnell gut schalten. Also der Polizei nochmal sagen, sie sollen gegen die ermitteln? Eigentlich wusste der eine über diesen Vorgang Bescheid, mit dem ich auch viel Kontakt hatte. Der meinte wie schon gesagt, da kann man nichts machen. |
| |||
| AW: Diebstahl trotz angekündigter Aufsicht Gegen die Jungs wird sicher nicht ermittelt. Aber das sind Zeugen oder auch nicht. Personalien werden festgestellt und auch der Zeitablauf der Geschehnisse, aus dem sich die grobe Fahrlässigkeit untermauern lässt. Ein Versicherer muss!!!! denen schriftlich den Versicherungsschutz ablehnen. Lasse dir von denen das Ablehnungsschreiben zeigen. Einige Versicherer gewähren da schon Versicherungsschutz. Versicherungsschutz heißt aber nicht, dass die zahlen. Die werden dir gegenüber die Haftung bestreiten, weil das nach deren Ansicht nicht grob fahrlässig ist. Letztendlich kann das nur vor Gericht geklärt werden. Zuvor versuche einen Vergleich in Höhe von 50 % des Zeitwertschadens. Smiley Mac |
| |||
| AW: Diebstahl trotz angekündigter Aufsicht Hallo Miteinander, ich habe noch einmal mit der Polizei telefoniert und die sagen ganz klar, dass es einen Unterschied zwischen Straftat (der Diebstahl) der Sachen gibt und das, was "zwischen Tür und Angel" beredet wurde, das aufgepasst werden würde. Das eine verfolgen sie noch, indem sie den einen Besitzer der Nummer, die noch von dem Handy angerufen wurde, suchen. Und das andere gehört da nicht dazu, sondern ist zivilrechtlich meine Sache. Das, was zwischen mir und den Typen da abgesprochen wurde. Weiter bin ich da also nicht. Viele Grüße! |
| |||
| AW: Diebstahl trotz angekündigter Aufsicht Zitat:
Lehnt die HPV Leistung ab, weil der Schaden durch grob fahrlässiges Handeln entstanden ist? Oder lehnt sie ab, weil sie keine Haftungspflicht sieht? Wenn Versicherung A sagt, Haftpflichtversicherung B muß zahlen, und B sagt "Nö, müssen wir nicht, weil keine Haftungspflicht besteht", dann kann man das vor Gericht klären. Die Haftpflichtversicherung ist de facto Rechtsschutzversicherung, wenn ihr Versicherter in Sachen Haftungspflicht verklagt wird. Liegt grob fahrlässiges Handeln vor, dann müssen die Schuldigen den Schaden aus eigener Tasche bezahlen. Solange eigentlich nur zu klären ist, welche Versicherung für den Schaden aufzukommen hat, ist das ja noch relativ harmlos.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
| |||
| AW: Diebstahl trotz angekündigter Aufsicht Zitat:
In diesem Fall dürfte es sich wohl lohnen, einen Anwalt zu beauftragen, die eigenen Interessen wahrzunehmen.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
| |||
| AW: Diebstahl trotz angekündigter Aufsicht Hi Tom, die Haftpflicht der Jungs wird hier nur bei grober Fahrlässigkeit zahlen, bei einfacher Fahrlässigkeit lehnt sie ab wegen unentgeltlicher Gefälligkeitsleistung. Und da wir über die Haftung reden, gilt das auch ohne Versicherung. Die Jungs haften mit und ohne Versicherung nur bei grober F. Smiley Mac |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| aufsicht, diebstahl, haftpflicht |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Parkhausgebühr trotz Diebstahl? | Mietrecht | 16.08.2010 19:35 |
| Vorgehen bei angekündigter/angedrohter Anzeige | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 19.02.2010 10:17 |
| Angekündigter Wohnungsverkauf | Mietrecht | 25.04.2009 00:43 |
| versuchter räuberischer Diebstahl trotz Rücktritt von der Vortat? | Strafrecht - Hausarbeiten | 29.02.2008 23:35 |
| Kündigung möglich wegen nicht angekündigter Beitragserhöhung? | Sportrecht | 24.06.2007 18:42 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios