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Diebstahl eines Nachbarschlüssels

Dies ist eine Diskussion zu Diebstahl eines Nachbarschlüssels innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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Alt 31.08.2011, 00:20
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Diebstahl eines Nachbarschlüssels

Angenommen bei Wohnungseigentümer A wird eingebrochen und dabei ein für Nachbarwohnungseigentümer N freundlich verwahrter Wohnungsschlüssel gestohlen. Die Schliessanlage des gesamten Wohneigentumobjekts muss nun erneuert werden.

Die HAFTPFLICHTversicherung des A verweigert die Leistung, weil A kein Verschulden trifft und er deshalb von N nicht in Anspruch genommen werden kann.

Auch die HAUSRATversicherung des A ersetzt nur dessen eigenen Hausrat, von seinen Schlüsseln wurde aber keiner gestohlen.

N streitet überhaupt jede Verantwortung ab.

Wer kann von wem Schadenersatz wegen der Schliessanlage verlangen und woraus?
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  #2 (permalink)  
Alt 31.08.2011, 02:17
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AW: Diebstahl eines Nachbarschlüssels

Was steht denn im Mietvertrag zum Thema Schlüsselverlust oder Haftpflichtversicherung? Der N wird meiner Meinung nach wohl zahlen müssen, vielleicht auch seine Haftpflichtversicherung (wenn vorhanden). Der Schaden ist ja dadurch entstanden, dass ihm der Schlüssel abhanden gekommen ist. Ob den N ein Verschulden trifft oder nicht ist egal. N kann versuchen seinerseits den A zu verklagen, wo er aber sehr voraussichtlich scheitern wird, da diesen ja keine Schuld trifft.
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  #3 (permalink)  
Alt 31.08.2011, 09:26
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AW: Diebstahl eines Nachbarschlüssels

Schlüsselverlust ist in der Haftpflichtversicherung (wenn ein Optimal oder Plus tarif vorhaden ist) meist zwischen 15.000-30.000 versichert. Wenn A natürlich nur eine kleine Haftpslichtversicherung abgeschlossen hat, ist die Versicherung voll im Recht diesen Schaden abzulehnen.

Zu klären wäre aber noch folgendes:

Da hier ein Einbruch MIT Diebstahl vorliegt bezahlt diesen Schaden eigentlich die Hausratversicherung (wenn eine vorhanden) und da der Schlüssel ja in die Obhut von A gegeben wurde (nachweislich?) wäre es ja fast wie Eigentum zu behandeln.

Oder bleibt es immer noch Eigentum von N weil es ja SEIN Wohnungsschlüssel ist?
Hätten die Schlösser sonst nicht getauscht werden müssen wenn dieser Schlüssel nicht geklaut worden wäre?

Dann sollte vielleicht N auch mal für den Fall der Fälle seine Haftpflichtbedingungen prüfen, ob Schlüsselverlust versichert ist...
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  #4 (permalink)  
Alt 31.08.2011, 10:19
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AW: Diebstahl eines Nachbarschlüssels

Danke, also Mietverträge gibt es nicht, es handelt sich ja um Wohnungseigentümer.

Natürlich ist SchlüsselVERLUST in einer Haftpflicht versichert - aber VERLUST ist das Substantiv von verlieren, also mit Verschulden. Bei Diebstahl verweigern sich die Haftpflicht des A und des N, weil keinerlei Verschulden.

Die Hausrat des A ersetzt fremde Sachen ausdrücklich nur von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, das ist der Nachbar N aber nicht.

Meine Idee ist, dass die Eigentümergemeinschaft am Ende eine neue Schliessanlage bezahlen muss, wenn kein Verursacher greifbar ist und N sich weigert, seine Hausrat zu beanspruchen.
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  #5 (permalink)  
Alt 31.08.2011, 10:45
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AW: Diebstahl eines Nachbarschlüssels

da es immer mehrere tarifauswahlmöglichkeiten beie einer Haftpflichtversicherung gibt, optimal, kompatkt, haftplus und wie sie alle heissen, gibt es auch die Möglichkeit das das nicht mitversichert ist.

Deswegen abklären.... ich würde meine Haftpflichtversicherung einschalten weil:

Die Haftpflichtversicherung ist dafür da, berechtigte Ansprüche zu bezahlen und uneberechtigte Ansprüche ABZUWEHREN!
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  #6 (permalink)  
Alt 31.08.2011, 11:57
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AW: Diebstahl eines Nachbarschlüssels

Guter Gedanke, die WEG Vereinbarungen wären natürlich wichtig.
Dass eine Haftpfl. auch Diebstahl mitversichert ist auch interessant.

Soweit man nun aber N in Anspruch nehmen will: Auf welcher Grundlage? Er hat den Diebstahl ja auch nicht verschuldet und man kann ihn ja auch nicht zwingen, seine Hausrat zu bemühen.
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  #7 (permalink)  
Alt 31.08.2011, 12:34
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AW: Diebstahl eines Nachbarschlüssels

Sorry, da müsste wohl doch eher die Hausrat haften. Mal abwarten, was andere zu dem Fall sagen.
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  #8 (permalink)  
Alt 31.08.2011, 14:49
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AW: Diebstahl eines Nachbarschlüssels

Also: Seit wann ist fremdes Eigentum in der Hausrat nicht versichert? Eben. Allerdings gibt es dort nur den Wert des Schlüssels, also 6 Euro. Nach gängiger Rechtssprechung dürfte der N auf dem Schaden sitzenbleiben. Noch schlimmer: Wenn er das Schloß nicht wechselt und eingebrochen wird, wird er ganz schlechte Karten bei der Hausrat haben. Smiley Mac
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Alt 31.08.2011, 15:08
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AW: Diebstahl eines Nachbarschlüssels

Eine Haftpflichtversicherung des A deckt iaR - irgendwelche Sonderbedingungen außer acht lassend - solche Schäden nicht. Der Hinweis dass seitens des A kein Verschulden gegeben ist, ist rechtsfehlerfrei. Selbst bei leichter Fahrlässigkeit des A wäre eine Haftung nicht gegeben; Stichwort: Gefälligkeit mit stillschweigendem Haftungsausschluß.

Sofern seitens des N eine Hausratversicherung besteht wird dieser Schaden dort über die Außenversicherung zu decken sein.
Siehe Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen VHB 2010, Abschnitt A, § 7
http://www.gdv.de/Downloads/Bedingun..._VHB2010VS.pdf

Deckung ist auch bei einer bestehenden Hausratversicherung des A zu bejahen; siehe dazu Abschnitt A, § 6 II dd (Mitversicherung von im Hausrat des VN befindlichen Fremdeigentums)
http://www.gdv.de/Downloads/Bedingun..._VHB2010VS.pdf

In welchem Umfang bzw. welcher Höhe aber letztlich die Kosten zu erstatten sind, entzieht sich meiner Kenntnis.
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
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  #10 (permalink)  
Alt 31.08.2011, 15:23
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AW: Diebstahl eines Nachbarschlüssels

Zitat:
Zitat von charles0308 Beitrag anzeigen
Sofern seitens des N eine Hausratversicherung besteht wird dieser Schaden dort über die Außenversicherung zu decken sein.
Siehe Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen VHB 2010, Abschnitt A, § 7
http://www.gdv.de/Downloads/Bedingun..._VHB2010VS.pdf

Deckung ist auch bei einer bestehenden Hausratversicherung des A zu bejahen; siehe dazu Abschnitt A, § 6 II dd (Mitversicherung von im Hausrat des VN befindlichen Fremdeigentums)
http://www.gdv.de/Downloads/Bedingun..._VHB2010VS.pdf
Danke, der Hinweis auf § 6 II dd) VHB ist interessant, wenn dies für alle Hausratv. so geregelt ist. Bleibt evtl. nur das Problem der Unterdeckung.

Aussenversicherung scheidet wohl aus, weil der Schlüssel sich nicht nur vorübergehend, sondern länger als 3 Monate bei A befand.
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