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Berufungsverfahren wiederholbar?

Dies ist eine Diskussion zu Berufungsverfahren wiederholbar? innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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Alt 14.03.2011, 11:56
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Berufungsverfahren wiederholbar?

Guten Tag,

eine Berufungsverfahren wurde seitens des Klägers verloren, Revision ist nicht zugelassen.

Gibt es eine Möglichkeit das Berufungsverfahren zu wiederholen?

Der Kläger war psychisch abwesend, konnte das Urteil nicht nachvollziehen/verstehen und auch nicht darauf reagieren.

Die Richter haben eventuell eine Sache nicht verstanden und es kam aufgrunddessen zu einem Fehlurteil.

Geändert von himmelhunde (14.03.2011 um 12:33 Uhr).
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Alt 14.03.2011, 18:29
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AW: Berufungsverfahren wiederholbar?

Nur, wenn ein in §§ 578 ff. ZPO genannter Grund vorliegt. Das nächste Mal im Gerichtssaal aufpassen!

Zudem hat man ja spätestens bei der Berufung auch einen RA dabei, der einem den Fall erklärt.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.03.2011, 08:11
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AW: Berufungsverfahren wiederholbar?

Das setzt voraus, dass der Rechtsanwalt ne Ahnung hat und auch motiviert ist. Die Ahnung lass ich mal dahingestellt, Motivation zumindest im Hinblick auf seine Gebühren.
In der Sache selbst ist das aus und vorbei. Gegen die Nichtzulassung der Revision kannst du zwar Beschwerde einlegen, die geht aber, wenn ich das richtig weiß?????, erst ab einem Streitwert von 15000 €.
Ein kleiner Trost: Dein Vortrag lässt vermuten, dass der Rechtsanwalt und du die Sache sowieso falsch eingeschätzt haben. Du sparst dir damit ne Menge Gebühren. Smiley Mac
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  #4 (permalink)  
Alt 18.03.2011, 13:52
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AW: Berufungsverfahren wiederholbar?

Streitwert weit mehr als 15.000 €.

- Ist eine Wiederholung möglich, sofern der Streitwert falsch angesetzt worden ist?
- Wenn der Kläger aufgrund psychischer Krankheiten (ärztlich nachweisbar) abwesend war ist keine Wiederholung möglich?

Grund warum die Berufung gescheitert ist, ist daß ein Dokument vorlag, daß aber wohl aufgrund der langen Verhandlungszeit oder Unwissenheit von keinem beachtet worden ist. Dieses Dokument hätte wohl zu einem anderem Urteil geführt. Sprich § 580 ZPO 7 b.
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