Dies ist eine Diskussion zu Berufshaftpflicht als Freiberufler innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Berufshaftpflicht als Freiberufler mal angenommen ein freiberuflicher Mitarbeiter A leistet für seinen Auftraggeber B in dessen Räumlichkeiten seine Arbeit. A stellt B für diese Leistung eine Rechnung. Nun kommt es durch einen Fehler von A zu einem Schaden. Ist A definitiv über die Berufshaftpflicht des Auftraggeber abgesichert? B hat Freiberufler ja in seinem Versicherungsschein stehen, nur nicht namentlich erwähnt. Kann A dennoch z.B. durch die Versicherung von B in Regress genommen werden? Benötigt A um jeden Preis eine Berufshaftpflicht? Vielen Dank für Ihre Einschätzungen im voraus. |
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| AW: Berufshaftpflicht als Freiberufler Zitat: Zitat:
Zitat:
Das wird A selbst entscheiden müssen. Je nach Tätigkeit kann eine Berufshaftpflicht sinnvoll sein; in einigen Berufen ist eine Berufshaftpflicht auch gesetzlich vorgeschrieben
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Berufshaftpflicht als Freiberufler Zitat:
Richtet A am Eigentum von B einen Schaden an, während er in dessen Auftrag tätig ist, zahlt eine Haftpflichtversicherung von B selbstverständlich nicht. Richtet A während seiner Tätigkeit im Auftrag von B bei einem Kunden von B einen Schaden an, kommt es auf die Versicherungsbedingungen von B an. (Und auf das konkrete Vertragsverhältnis zwischen A und B und Kunde.) Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Berufshaftpflicht als Freiberufler Hm, der Auftraggeber hat eine Haftpflicht. In den Bedingungen ist der mitversicherte Personenkreis geregelt. Ein Freiberufler, der für B Aufträge erledigt, dürfte dazu nicht gehören. Die Haftungsbegrenzungen des Arbeitsrechts dürften bei dem A nicht greifen und ein Versicherer wird deshalb schon bei einfachem Verschulden Regreß nehmen. Ob man eine Berufshaftpflicht braucht, hängt von dem zu erwartenden Risiko ab und von den finanziellen Verhältnissen des A. Als Hartzer braucht er sich keine Gedanken zu machen. Wohlhabende müssen/sollten sich da schon absichern. Allerdings ist fraglich, ob das Beschäftigungsmodell des A zum B überhaupt der Prüfung des Versicherungsträgers standhält und hier kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Smiley Mac |
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