Dies ist eine Diskussion zu Berechnungsbasis des (Zeitwert)Schadens innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Berechnungsbasis des (Zeitwert)Schadens nach längerem mal wieder was zum knobeln: Nehmen wir an, in einer 15 Jahre alten Einbauküche wäre ein Kochfeld aus Unachtsamkeit hops gegangen. Verursacher V, Gast des Küchenbesitzers, meldet dies seiner Versicherung. An sich ist die Sache auch unstrittig, die Versicherung bezahlt, allerings - wie üblich - nur den Zeitwert (200 €). "Lustig" wird die Sache aber durch folgende Besonderheit. Bei dem Kochfeld handelte es sich um ein heute nachweislich nicht mehr erhältliches Sondermaß (40er Breite). Mit Glück konnte ein Elektro-Fachmann gefunden werden, der verschiedene (Ersatz)Teile so anpassen und umbauen konnte, daß eine Reparatur überhaupt möglich war (Kosten 800 €). Hätte dies nicht geklappt, hätte eine komplett neue Einbauküche verbaut werden müssen (Kochfeld breiter, dann paßt der Kühlschrank nicht mehr drunter, dann muß eine neue Spüle her, dann passen die Unterschränke nicht mehr...). Die eigentliche Frage: Ist in so einem Fall der Zeitwert der kompletten Küche als Schaden anzusetzen (weil mit dem zerstörten Kochfeld ein Austausch der gesamten Küchenzeile notwendig geworden wäre)? Oder hat die Versicherung Recht (und der Küchenbesitzer das Nachsehen)? Viel Spaß beim juristischen Tüfteln... Gruß, VPGHG |
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| AW: Berechnungsbasis des (Zeitwert)Schadens Da ist nix zu knobeln. Das ist eine Glasversicherung mit Ceran-Erweiterung? Wieso soll der Versicherer auch nur daran denken eine Küche bezahlen zu wollen? Das kann man drehen wie man will, kommt da keine neue Küche raus. Selbst wenn das ein Brand wäre und im Rahmen der Sachversicherung als Neuwertschaden zu ersetzen, wird ein Regulierer schon Wege finden, das Kochfeld zu beschaffen. Smiley Mac |
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| AW: Berechnungsbasis des (Zeitwert)Schadens Vielleicht noch eine Ergänzung im Fall: 1) Das Kochfeld ist nachweislich nicht mehr zu beschaffen. 2) Ohne Kochfeld ist die Küche natürlich nicht mehr sinnvoll nutzbar 3) Der Einbau eines (heute verfügbaren) Kochfeldmaßes hätte zur Folge, daß sämtliche Geräte/Teile (Unterbaukühlschrank, Spüle, Unterschränke, etc.) nicht mehr passen. Mit anderen Worten: der Zeitwert des (alten) Kochfeldes deckt natürlich nicht die Kosten der Reparatur. Allerdings würde der Zeitwert der Küchenzeile dies schon tun... |
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| AW: Berechnungsbasis des (Zeitwert)Schadens Eine Ergänzung wäre gewesen, um was für eine Versicherung es sich handelt. Die "Ergänzungen" waren doch bekannt. Wenn es sich um eine Glasversicherung handelt, kriegt man keine Küche. Smiley Mac |
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| AW: Berechnungsbasis des (Zeitwert)Schadens Ähm... schon klar, eine Glasversicherung zahlt auch nur Glas. Ich dachte eigentlich, ich hätte mich klar ausgedrückt. Es handelt sich NICHT um eine Glasversicherung oder auch Hausratversicherung, sondern um die Privathaftpflichtversicherung des Gastes des Mieters. Und die Privathaftpflicht - so die naive Annahme des Fall(en)stellers - sollte doch den Gesamtschaden (bzw. dessen Zeitwert) regulieren. Gruß, VPGHG PS.: Als Analogie, wenn jemand eine Beule in ein Auto fährt, wird ja auch nicht der Zeitwert eines Kotflügels, sondern der des gesamten Autos genommen. Und wenn der dann immer noch kleiner als die Reparaturkosten sind, gibt's halt nur den (Auto)Zeitwert. |
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| AW: Berechnungsbasis des (Zeitwert)Schadens Aha. Das mit dem Auto ist richtig und auch analog anzuwenden. Ich erzähl mal aus einem echten Fall: Ich habe mal ein Gutachten gemacht über eine Anbauküche (das sind die meisten)und habe eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt. Damit war der Geschädigte nicht zufrieden und zog vor Gericht, weil er meinte, dass eine Nutzungsdauer von 25 Jahren anzusetzen wäre. Das Gericht schaltete einen anderen Gutachter ein, der die Gesamtnutzungsdauer auf 15 Jahren festsetzte. Die Nutzungsdauer ist abhängig vom ehemaligen Anschaffungswert: Wertigkeit verlängert die Nutzungsdauer. Analog übertragen: Man kriegt bei 15 Jahren vielleicht 500 € abzüglich Restwert 400 € = 100 €. Also aufgepasst, weil hohe Kosten für RA, SV und Gericht entstehen. Und beweispflichtig ist der Geschädigte. Smiley Mac |
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| AW: Berechnungsbasis des (Zeitwert)Schadens Anscheinend stehe ich auf dem Schlauch... Was wollen Sie damit denn sagen? Daß der Zeitwert einer 15 Jahre alten Küche (auch gesamt, also nicht nur Kochfeld) ohnehin nahe Null liegt und auch damit die entstandenen Kosten nicht gedeckt würden? Gruß, VPGHG |
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| AW: Berechnungsbasis des (Zeitwert)Schadens Ja, das wollte ich damit sagen. Aber die Zeitwertfestsetzung macht der Gutachter und da kommen verschiedene Ergebnisse heraus. Aber auch wenn es günstig für den Geschädigten laufen sollte, werden die eingenommenen Beträge nicht die Gerichts- und RA-Kosten decken. Smiley Mac PS: Den niederen Zeitwert der Küche kann man an der Ersatzteilversorgung erkennen. Der Richter wird hier argumentieren, dass ein Eigenschaden zu einem Totalschaden geführt hätte. Der Schädiger kann doch nichts dafür, dass er eine alte Küche beschädigt. |
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| AW: Berechnungsbasis des (Zeitwert)Schadens Ist doch eigentlich ganz einfach. Wenn die aufzwendenden Reparaturkosten über dem Zeitwert der Küche liegen, ist auf wirtschaftlichen Totalschaden zu erkennen. Der Geschädigte hat Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Bei einer rd.15 Jahre alten Küche ist zu empfehlen, das Angebot i.H.v.200 € zu akzeptieren; das Prozesskostenrisikio ist zu hoch.
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| AW: Berechnungsbasis des (Zeitwert)Schadens der normale ablauf bei solchen schäden ist wie folgt: zum einen wenn nur das Ceranfeld kaputt gegangen ist muss der geschädigte erstmal klären ob man den schaden durch eine Reparatur beseitigen kann. Sollte dieses nicht möglich sein und der versicherung liegt dieses schriftlich vor, bezahlt die Vers. auch ein Neugerät. Aber eine komplette Küche definitiv nicht! Für sowas ist im übrigen die Private Haftpflicht des Verursachers zuständig... Von einer erweiterung der Versicherung Ceranglasversicherung hab ich noch nie etwas gehört |
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