Dies ist eine Diskussion zu Arbeitnehmerähnliche Selbstständige innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Arbeitnehmerähnliche Selbstständige nehmen wir an, A hat sich Mitte 2006 selbstständig gemacht. Seitdem ist er im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig. Gelegentlich gibt es zwar Aufträge für andere Unternehmen, diese liegen aber bei unter 10% des Jahresumsatzes. Mitte 2009 stellt A eine Mitarbeiterin ein, nicht verwandt, eine Fremde, für ein Monatsgehalt von 410 EUR (Sozialversicherungspflichtig) als Unterstützung für Bürotätigkeiten und Webdesign. Mitte 2011 entsteht bei einer Prüfung der Verdacht auf Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit. 1. Kann A den Verdacht abwenden mit Verweis auf die Mitarbeiterin? Oder geht das nicht, da er von Mitte 2006 bis Mitte 2009 niemanden angestellt gehabt hatte? Oder wird er von Mitte 2006 bis Mitte 2009 als arbeitnehmerähnlich, dann aber als richtiger Selbstständiger geführt? 2. Falls A als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger einklassifiziert wird, welchen Betrag muß er nachträglich nachzahlen? Zahlt er den Regelbeitrag eines Selbstständigen oder muß er 19,9% des Jahreseinkommens zurückzahlen? Nehmen wir an, die 19,9% wären deutlich mehr, als der Regelbeitrag. Danke & Gruß |
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| AW: Arbeitnehmerähnliche Selbstständige Will A die Einstufung hinnehmen? Gerade die Anstellung eines Angestellten ist erst einmal ein Indiz für Selbständigkeit. Und in der Gründungsphase ist wohl selbstverständlich, dass man die Kosten erst einmal gering hält. Smiley Mac |
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