Dies ist eine Diskussion zu ARB 2000 § 4 (1) a) Verständniss-Frage innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| ARB 2000 § 4 (1) a) Verständniss-Frage Zitat: § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll. wie versteht Ihr inhaltlich den Wortlaut dieser Aussage? Gruß Jürgen |
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| AW: ARB 2000 § 4 (1) a) Verständniss-Frage Das soll übersetzt heißen, dass der Versicherer für nichts leistet, was dem VN bei Vertragschluss bekannt ist bzw. bekannt sein kann. Sonst wäre das keine Versicherung. Das ist wie bei Lotto, wenn man die Zahlen vorher weiss. Smiley Mac |
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| AW: ARB 2000 § 4 (1) a) Verständniss-Frage was die Versicherungen darunter verstehen (wollen) ist mir bekannt, steht so aber nicht in dem Paragrafen, Das war aber nicht meine Frage, sondern was ein unvoreingenommener, der deutschen Sprache fähige Mensch darunter versteht, "der typische, juristich nicht vorgebildete Kunde einer Rechtsschutzversicherung" wie ihn sich der BGH seit Jahrzehnten vorstellt und nun im BGB § 305 ... 310 verewigt ist! aber was steht denn nun eurem Verständnis nach tatsächlich in dem Paragrafen? Gruß Jürgen |
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