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Anspruch auf Reparatur bei Totalschaden?

Dies ist eine Diskussion zu Anspruch auf Reparatur bei Totalschaden? innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 08:59
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Anspruch auf Reparatur bei Totalschaden?

Angenommen, Person A wird unverschuldet in einen Verkehrsunfall mit Person B verwickelt.
Das KFZ von A erleidet dabei einen Totalschaden.
Der Zeitwert des KFZ beträgt zum Zeitpunkt des Unfalles 1000,00 €. Die Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt decken sich mit dem Gutachten eines unabhängigen, anerkannten Sachverständigen und betragen ca. 2500,00 €.

Nun will die Versicherung von B der geschädigten Person A lediglich den Zeitwert des KFZ auszahlen.

A hatte ursprünglich geplant, das KFZ mit einem H-Kennzeichen auszustatten, was erst in 4 Monaten möglich gewesen wäre.
Und erst mit einem H-Kennzeichen würde es als Oldtimer einen wesentlich höheren Zeitwert besitzen.

Da A aber finanziell nicht in der Lage ist, sich ein anderes KFZ zu kaufen, er der Erstbesitzer ist und gerne den Wagen als Oldtimer nutzen will, würde er gerne das KFZ reparieren lassen. Die Versicherung weigert sich mit dem Argument, dass sie dazu nicht verpflichtet sei und dies unwirtschaftlich ist.

Was kann A machen?
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  #2 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 10:01
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AW: Anspruch auf Reparatur bei Totalschaden?

Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
Der Zeitwert des KFZ beträgt zum Zeitpunkt des Unfalles 1000,00 €.
Hier geht es nicht um den Zeitwert sondern um den Wiederbeschaffungswert, also den Wert für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Wurde bei diesem WBW der Restwert bereits berücksichtigt?
Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
Die Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt decken sich mit dem Gutachten eines unabhängigen, anerkannten Sachverständigen und betragen ca. 2500,00 €.

Nun will die Versicherung von B der geschädigten Person A lediglich den Zeitwert des KFZ auszahlen.
das ist so nicht zu beanstanden und aus meiner Sicht zunächst rechtsfehlerfrei
Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
A hatte ursprünglich geplant, das KFZ mit einem H-Kennzeichen auszustatten, was erst in 4 Monaten möglich gewesen wäre.
Und erst mit einem H-Kennzeichen würde es als Oldtimer einen wesentlich höheren Zeitwert besitzen.
Falsch, auch bei einem Oldtimer richtet sich der Wert nach dem aktuellen Wiederbeschaffungswert für vergleichbare Fahrzeuge
Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
Da A aber finanziell nicht in der Lage ist, sich ein anderes KFZ zu kaufen, er der Erstbesitzer ist und gerne den Wagen als Oldtimer nutzen will, würde er gerne das KFZ reparieren lassen. Die Versicherung weigert sich mit dem Argument, dass sie dazu nicht verpflichtet sei und dies unwirtschaftlich ist.
siehe oben
Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
Was kann A machen?
Wer hat das Gutachten in Auftrag gegen? Versicherer oder Geschädigter? Ggf. ein Gegengutachten in Auftrag geben. Selbst eine Marktanalyse betreiben und (im Netz) nach vergleichbaren Fahrzeugen und deren Verkaufspreise forschen.

BGH AZ: VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04): Wer 130% abrechnen will, muß vollständig und fachgerecht reparieren. Bei nur notdürftiger Teilreparatur, so dass das Kfz nur wieder verkehrstüchtig ist, verbleibt es bei dem Wiederbeschaffungswert.

siehe auch http://www.info-center-online.com/au...talschaden.htm
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  #3 (permalink)  
Alt 06.05.2011, 10:10
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AW: Anspruch auf Reparatur bei Totalschaden?

OK, wenn es um den Wiederbeschaffungswert geht, ist der Fall klar.

Dann wird die fiktive Person A wohl auf dem Gebrauchtfahrzugmarkt recherchieren müssen, ein vergleichbares KFZ zu bekommen.


Danke!

Nachtrag:
Das Gutachten wurde von dem Geschädigten in Auftrag gegeben, weil dieser etwas in der Hand haben wollte, falls ein von der Versicherung bestellter Gutachter zu einem nicht erfreulichen Ergebnis kommt...

Geändert von mknf (07.05.2011 um 09:58 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 07.05.2011, 09:33
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AW: Anspruch auf Reparatur bei Totalschaden?

Das mit dem Gegengutachten kostet erst einmal Geld. Und wer A sagt, muß dann auch B sagen: Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühr.
Die Suche nach einem vergleichbaren Fahrzeug wird schwer fallen. Das ist die Krux mit den seltenen Fahrzeugen. Ich hatte mal eine XV 1000 Midnight Special und die war schon beim Neukauf rar. Dann habe ich auch noch den YoMoHo Gutachter genommen, der eher keine Ahnung hatte. Nichts als Ärger. Und die Richter tendieren gerne zu einem 50 % Vergleich. Da kommt dann nichts bei rum. Smiley Mac
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  #5 (permalink)  
Alt 12.05.2011, 10:11
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AW: Anspruch auf Reparatur bei Totalschaden?

Oldtimer ist ein Wagen der ünfundzwanzig J

Einen so alten Wagen a 1. H ist nicht erhältlich.

Das Gutachten ist Schrott.
Ein Schaden ist, bei dem Tarif hast Du ein Nachlass für 1. Hand ein Ersatz würde einen Zuschlag ergeben

Wenn der Wagen ein Oldtimer bekommt, der Zustand gut - sind 1000 €uro n ...

Der Geschädigte hat das Recht einen Gutachter wählen.

Wiederbeschaffung ist:
Ein Fahrzeug gleicher Wert und Güte.
Geht nicht. Der Versicherer hat ein Problem.

Der Gutachter soll das Nachweisen.
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  #6 (permalink)  
Alt 12.05.2011, 17:06
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AW: Anspruch auf Reparatur bei Totalschaden?

auf diese qualifizierte Antwort haben wir noch gewartet ... man man man
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Alt 19.05.2011, 12:53
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AW: Anspruch auf Reparatur bei Totalschaden?

Hm, ich sehe da schon ein paar gute Ansätze, aber Rechtschreibung und Grammatik und fehlende Worte kapiere nicht mal ich. Wie soll das ein unbedarfter User verstehen? Smiley Mac
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  #8 (permalink)  
Alt 20.05.2011, 08:42
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AW: Anspruch auf Reparatur bei Totalschaden?

Zitat:
Zitat von macyanni Beitrag anzeigen
Hm, ich sehe da schon ein paar gute Ansätze, aber Rechtschreibung und Grammatik und fehlende Worte kapiere nicht mal ich. Wie soll das ein unbedarfter User verstehen? Smiley Mac
Hi Mac

naja ich finde halt, das einige Menschen, oder auch extrem viele zu wenig mitdenken. Meinen das ein anderer das macht. Wenn man diese dazu bringt mitzudenken - so verstehen sie
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Alt 20.05.2011, 10:17
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AW: Anspruch auf Reparatur bei Totalschaden?

Zitat:
Zitat von Jens D. Beitrag anzeigen
Hi Mac

naja ich finde halt, das einige Menschen, oder auch extrem viele zu wenig mitdenken. Meinen das ein anderer das macht. Wenn man diese dazu bringt mitzudenken - so verstehen sie
Na und ich denke, dass die Vielzahl der Menschen, welche hier Fragen haben nicht zwingend mit Abkürzungen (welche nicht einmal welche sind) bedient werden sollten.
Eine erneute Nachfrage macht den Thread nur unnötig lang.
Habe ich nicht die Zeit in ganzen Worten/Sätzen zu antworten, lasse ich es lieber ganz.
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  #10 (permalink)  
Alt 20.05.2011, 10:21
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AW: Anspruch auf Reparatur bei Totalschaden?

Zitat:
Zitat von RKG Beitrag anzeigen
Habe ich nicht die Zeit in ganzen Worten/Sätzen zu antworten, lasse ich es lieber ganz.
Dem stimme ich zu.
Davon abgesehen gehört es meines Erachtens zur Grundhöflichkeit, seine Beiträge und Antworten auch im Hinblick auf Interpunktion und Rechtschreibung ansprechend zu gestalten.

Manchmal ist es extrem anstrengend, wenn alles klein geschrieben wird und auf Satzzeichen komplett verzichtet wird...
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