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Abgrenzung Auftrag §662 BGB und unerlaubte Handlung §823

Dies ist eine Diskussion zu Abgrenzung Auftrag §662 BGB und unerlaubte Handlung §823 innerhalb des Forums Versicherungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.03.2011, 10:16
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Abgrenzung Auftrag §662 BGB und unerlaubte Handlung §823

Hallo Jura-Forum,

ich habe folgendes Problem:


Firma A = Druckerei, unser Kunde und "Schädiger"

Firma B = weitere Druckerei

Firma C = Möbelfabrik, Geschädigter und "Anspruchsteller" zudem Kunde von Firma A + B
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

C hat bei A sowie B diverse Katalogreihen für ihre Möbel bestellt. A bietet außer dem üblichen Druck auch
die Lagerung und Logistik von eigenen sowie fremden Erzeugnissen an.

Die von B für C produzierten Kataloge wurden bei A eingelagert, neben den auch von A produzierten Katalogen.

Nun hat A von C den Auftrag ( §662 ff. BGB ) bekommen, gewisse eingelagerte und von A produzierten Katalogreihen zu
vernichten, da sie mittlerweile veraltet sind.

Eine übereifrige Mitarbeiterin von A hat aus Versehen nicht nur die beauftragten Kataloge vernichtet, sondern auch
von B produzierte Erzeugnisse, die nicht hätten vernichtet werden dürfen. Meines Ermessen hat sich A gemäß
§ 823 BGB (unerlaubte Handlung) schadensersatzpflichtig gemacht.

Der Schaden beträgt 13.000 Euro.

Nachdem wir den Schaden der Betriebshaftpflichtversicherung unseres VN (Firma A) gemeldet haben mit der Bitte,
diesen Schaden zu regulieren, hat diese mit folgender Begründung abgelehnt:

"Da es sich vorliegend um ein rein unternehmerisches Risiko handelt und der VN seinen Mitarbeiter regressieren kann,
können wir Ihrem Wunsch einer Regulierung leider nicht entsprechen".

Das ist ja im Prinzip ja schon mal Quatsch. Um seinen MA zu regressieren, müsste der Vorsatz gegeben sein. Dieser ist hier
absolut auszuschließen.

Meine Frage lautet deshalb:

Wo grenzt sich das unternehmerische Risiko bzw. wo grenzt sich der Auftrag von der unerlaubten Handlung ab? Hat die MA
unseres VN in diesem Falle Ihren Auftrag einfach schlecht erfüllt (und der Haftpflichtversicherer wäre somit leistungsfrei) oder
hat sich durch das Fehlverhalten der MA die Firma A schadensersatzpflichtig gemacht und der Haftpflichtversicherer ist somit
zur Leistung verpflichtet?

Gibt es diesbezüglich Gerichtsurteile, gängige Rechtssprechung? Meine Recherche im Internet hat leider nichts gebracht!


Vielen Dank für ihre Hilfe !
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  #2 (permalink)  
Alt 02.03.2011, 11:23
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AW: Abgrenzung Auftrag §662 BGB und unerlaubte Handlung §823

Hm, also Quatsch ist das nicht. Der Mitarbeiter haftet ab mittlerer Fahrlässigkeit und ganz ab grober Fahrlässigkeit. Aber dieser Aspekt braucht eigentlich nicht zu interessieren.
Für mich sieht das so aus als würde der Versicherer den Versicherungsschutz gegenüber seinem VN ablehnen. Das bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte keine berechtigten Ansprüche gegen den Schädiger hat. Ich würde deshalb als Geschädigter mit dem Schädiger reden und um Ausgleich bitten; aber auch schon dezent darauf hinweisen, dass man anderenfalls den Rechtsweg beschreitet. Und das wahrscheinlich erfolgreich.
So, bleibt das Problem Versicherer/VN. Der Geschädigte zahlt Geld für die Einlagerung seiner Prospekte. Der Schädiger schuldet die ordentliche Aufbewahrung. Das ist ein Erfüllungsschaden und somit nicht versicherbares Unternehmerrisiko. Aber Eule weiß das vielleicht besser.
Smiley Dr. Mac Silver
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  #3 (permalink)  
Alt 02.03.2011, 13:55
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AW: Abgrenzung Auftrag §662 BGB und unerlaubte Handlung §823

Auf die Anspruchsgrundlage kommt es eben an!

Der hier vorliegende Anspruch wird nunmal nicht aus 823 BGB erhoben, sondern aus dem Verwahrungs- oder Werkvertrag heraus. Die Erfüllung vertraglicher Ansprüche ist aber nicht Bestndteil einer BHV.

Selbst wenn der Anspruch aus 823 kommen würde, was ja sogar möglich ist, greift mindestens ein Deckungsauschluss.

Ob ich den Mitarbeiter in Anspruch nehmen kann ist widerum ein Thema für das Arbeitsrecht.
__________________
Ikk hab keene Ahnung, aber davon ne Menge
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