Dies ist eine Diskussion zu Ab wann Versicherungsschutz in der PKV? innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| Ab wann Versicherungsschutz in der PKV? Bitte um schnelle Hilfe in folgendem Falll: Eine Beamtin auf Widerruf wechselt nach dem Studium mit Beginn des Referendariats von der GKV in die PKV. Sie stellt einen Antrag bei der PKV, bekommt ein Angebot zurück, in dem ihr Beitrag durch einen Risikozuschlag ergänzt wird. Dieses Angebot nimmt sie durch eine Willenserklärung an, die sie dem Versicherer zusendet. Ist in diesem Moment schon der Vertrag rechtskräftig geschlossen oder ist das erst der Fall, wenn die Police ins Haus flattert, oder gar erst der erste Beitrag bezahlt ist? Ab wann hat sie in diesem Fall konkret Versicherungsschutz? Vielen Dank bereits im Voraus! Geändert von Julisa (28.11.2011 um 15:21 Uhr). |
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| AW: Ab wann Versicherungsschutz in der PKV? Zitat:
Der formelle Beginn ist der Zeitpunkt, an dem der Versicherte eine Annahmeerklärung der Versicherung oder die Police erhält. Der technische Beginn ist das Datum des Versicherungsbeginns im Versicherungsschein. Der materielle Beginn ist der Beginn der Gefahrtragung durch den Versicherer. Dieser kann -muss aber nicht- identisch sein mit dem technischen Beginn. Später z.B. dann, wenn eine Wartefrist zu erfüllen wäre. Geregelt ist dies in den Musterbedingungen 2009 für die private Krankenversicherung, welche man z.B. hier findet: http://www.pkv.de/recht/musterbedingungen/
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Ab wann Versicherungsschutz in der PKV? Danke Klaus! Und gilt ein Angebot der Versicherung, in dem die Antragstellerin in besondere Vereinbarungen zum Krankenversicherungsantrag" schriftlich einwilligen muss, dann bereits aus rechtlicher Sicht als Annahmeerklärung seitens des Versicherers? |
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| AW: Ab wann Versicherungsschutz in der PKV? Zitat:
Das Übersenden eines neuen Angebots bedeutet noch keine Annahmeerklärung. Formell tritt der Vertrag mit Übersendung der Police oder einer Annahmeerklärung in Kraft. Liegt denn der vertragliche Versicherungsbeginn in der Zukunft oder in der Vergangenheit?
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Ab wann Versicherungsschutz in der PKV? Hallo Julisa, ich gehe mal davon aus, dass die Frage für die Beantwortung von Gesundheitsfragen relevant ist. Die Angebotssituation und damit die Übereinkunft zu einem Vertag ist mit dem neuen Versichervertragsgesetz neu geregelt worden. Es gibt das bisher bekannte Antragsverfahren und das Invitatiomodell. Beim Antragsverfahren wird wie der Name schon sagt ein Antrag mit allen relevanten Daten des Versicherungsnehmers, der versicherten Person ... einschließlich die Angaben zur Gesundheit gestellt. Dem Versicherungsnehmer sind alle vom Gesetzgeber nach der ebenfalls neu geregelten Vermittlerrichtlinie auszuhändigenden Dokumente zum Vertrag auszuhändigen. Ist dies erfolgt, prüft der Versicherer und sendet die Police oder aber wie hier ein neues Angebot zu. Alle bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe durch den Versicherer eintretenden gesundheitlichen Veränderungen sind dem Versicherer noch zu melden. Einfach mal das Kleingedruckte im Antrag [Anzeigepflicht (vorvertraglich)] nachlesen. Hier könnte z.B. folgendes stehen: Zitat:
Der Versicherer unterbreitet ein Angebot, der Versicherungsnehmer nimmt dieses Angebot an und muss hier nun alle Angaben, welche für den Vertrag relevant sind machen. Sind nun hier gesundheitliche Veränderungen, sind diese dem Versicherer nun immer noch anzuzeigen und es kann dazu führen, dass der Versicherer das Angebot nicht in der gewünschten Form policiert. Ein weiteres ist bei den wie hier geschilderten Nachträgen zu beachten. Immer darauf achten, ob der Versicherer noch einmal Fragen nach der Gesundheit stellt. Wenn ja, sind auch hier nochmals Veränderungen anzuzeigen. ACHTUNG: wird eine Bearbeitungsfrist von i.d.R. 14 Tagen überschritten kann es sein, dass der Versicherer sich den Gesundheitszustand nochmal bestätigen lässt. Zutreffend ist hier u.a.: http://dejure.org/gesetze/VVG/19.html |
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