Dies ist eine Diskussion zu ab wann besteht Schadensregulierungspflicht? innerhalb des Forums Versicherungsrecht
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| ab wann besteht Schadensregulierungspflicht? 1. Ausstellen der elektronischen Versicherungsbestätigung 2. Zulassung des Fahrzeuges 3. Übermittlung der Daten an die Versicherung und Ausstellen des Versicherungsscheins Meiner Meinung nach müsste es abhängig davon sein, was beim Ausstellen der elektronischen Versicherungsbestätigung sonst noch passiert. Dazu drei Fälle: a) Zeitgleich wird eine Deckungszusage erteilt. - In dem Fall müsste der Schaden ab dem Augenblick von er Versicherung übernommen werden? Oder erst ab Zulassung? b) Es wird keine Deckungszusage erteilt, aber der Versicherungsnehmer wird darauf hingewiesen, welche Folgen das hat. - In dem Fall Schadensregulierung erst ab Übermittlung der DAten an die Versicherung und Ausstellen des Versicherungsscheins? c) Es wird keine Deckungszusage erteilt, aber der Versicherungsnehmer wurde auch nicht auf die Folgen hingewiesen? - Ergebnis wie bei a), weil Versicherer Pflicht verletzt hat? Wie seht ihr das? Gibt es da Literatur oder Urteile drüber? |
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| AW: ab wann besteht Schadensregulierungspflicht? geht es um die vorläufige Deckung für die Fahrzeugversicherung, sprich Vollkasko? Sorry, habe auch keine Lust alle 3 Beispiele durchzuhecheln. Geben Sie einen fiktiven SV an, auf welchen wir uns dann konzentrieren können. Im Übrigen spricht der Versicherer hier nicht von einer Schadenregulierungspflicht. Hier geht es um Deckungsfragen, also ab welchem Zeitpunkt ein versichertes Risiko gedeckt ist bzw. Versicherungsschutz besteht.
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| AW: ab wann besteht Schadensregulierungspflicht? Beispiel: Ein Versicherungsnehmer A geht zur Versicherung B um die elektronische Versicherungsbestätigung zu holen. Er teilt dabei mit, dass er das Auto unmittelbar zulassen will und dass er Voll- und Teilkasko ohne Selbstbeteiligung möchte. Er soll nach Zulassung mit den Daten wieder kommen. Deckungszusage wird nicht erteilt. Eine Beratung erfolgt nicht. Am selben Tag lässt er das Auto zu. Am nächsten Morgen ist das Auto geklaut. Er geht erst zur Polizei und macht Anzeige, dann geht er zur Versicherung um denen die noch fehlenden Daten für das Ausstellen des Versicherungsscheins mitzuteilen. |
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| AW: ab wann besteht Schadensregulierungspflicht? Zitat:
Zitat:
Zitat:
... pressiert mit der Zulassung bzw. wollte der VN keine weitere Beratung? Wurde eine Beratungsprotokoll erstellt? Zitat:
Nach dem bisherigen Vortrag bestand für die Kaskoversicherung keine vorläufige Deckung; somit besteht auch keine Leistungspflicht des Versicherers. Möglicherweise besteht aber ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer/die Agentur, sofern Falschberatung nachgewiesen werden kann.
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| AW: ab wann besteht Schadensregulierungspflicht? Nachtrag: Habe noch ein Urteil des BGH zur vorläufigen Deckung der Kaskoversicherung gefunden. Urteil des BGH vom 14.07.1999 IV ZR 112/98 NJW 1999, 3560 Siehe auch http://www.finanztip.de/recht/versic...ur18p00001.htm und noch ein Urteil des OLG Saarbrücken http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Vollkasko25.php
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| AW: ab wann besteht Schadensregulierungspflicht? Da es ein fiktiver Fall ist und mich das Problem im allgemeinen interessiert, kann ich die Fragen so schwer beantworten. Mal gucken: Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wie gesagt, sollte ja ein fiktiver Fall sein. Hoffe, man kann damit einigermaßen was anfangen. |
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| AW: ab wann besteht Schadensregulierungspflicht? Wenn der VN nachweisen kann, dass er unmissverständlich auch eine vorläufige Deckung für die Kasko haben wollte und seitens der Versicherung/des Agenten keine ebenso unmissverständliche Beratung dazu erfolgte, dürften die angeführten Urteile greifen.
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| AW: ab wann besteht Schadensregulierungspflicht? Vielen Dank! |
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| AW: ab wann besteht Schadensregulierungspflicht?
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