Dies ist eine Diskussion zu Zweckänderung?? innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Zweckänderung?? ein gemeinnütziger Sportverein hätte in seiner Satzung seit jeher den Zweck Förderung des Radsports stehen. Im Zuge einer vollständigen Überarbeitung der Satzung würde überlegt den Passus an die Förderungswürdigen Zwecke laut AO anzupassen, also zukünftig schlicht Förderung des Sports zu schreiben. Das wäre vorerst mal eine rein eigene Überlegung, keine Forderung des Finanzamtes. Wäre das eine Zweckänderung oder lediglich eine zulässige Anpassung an rechtliche Bestimmungen (in diesem Fall die aufgeführten Zwecke der AO) Über eine Antwort und eine kurze Erklärung, weshalb es eine Zweckänderung ist oder eben keine ist, würde ich mich freuen. Außerdem noch die kurze Frage. Muß die Steuermustersatzung wortwörtlich, mit der selben Untergliederung übernommen werden oder werden hier nur sinngemäß die Inhalte verlangt. |
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| AW: Zweckänderung?? Ich denke die Hürde wird die erforderliche Zustimmung aller Mitglieder nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB. Statt Radsport könnte der Verein jetzt auch Tischtennis betreiben und dies ist schon eine bedeutende Änderung.
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| AW: Zweckänderung?? Also, es wäre definitiv eine Zweckänderung, für die die Zustimmung aller Mitglieder nötig wäre? Die Überlegung war die, daß der Verein mit dem Freistellungsbescheid für die Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt ist und somit dies auch so in die Satzung könnte. Aber dann muß man wohl unterscheiden zwischen dem Zweck der in der Satzung genau bezeichnet ist und dem den der Freistellungsbescheid hergibt |
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| AW: Zweckänderung?? Die Satzung schützt den Zweck Radsport. Die förderungswürdigen Zwecke laut AO sind als Sammelbegriff zu verstehen.
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| AW: Zweckänderung?? Zitat:
Denkbar wäre ein Versuch dergestalt: Förderung des Sports, Verwirklichung insbesondere Förderung des Radsports. Wenn der Rechtspfleger nicht darüber stolpert, wäre anschließend eine Erweiterung auf andere Sportarten möglich. Zitat:
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| AW: Zweckänderung?? Zitat:
Nur ist eine Erweiterung des Vereinszwecks natürlich auch eine Änderung.
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| AW: Zweckänderung?? also eine Erweiterung des Satzungszwecks ist prinzipiell eigentlich gar nicht geplant. Die Überlegung kommt eher daher, den Satzungszweck konform mit dem Freistellungsbescheid zu machen. Wenn allerdings die AO tatsächlich nur als Sammelbegriff zu verstehen ist, und die Satzung den Zweck weiter einschränken kann indem der Satzungszweck eben nur Radsport statt allgemein Sport ist, dann ist das in Ordnung. Wenn also in der Satzung nicht wörtlich genau der Zweck stehen muß, der im Freistellungsbescheid steht hätte sich die Frage erledigt. |
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| AW: Zweckänderung?? Zitat:
Wenn nicht, ist alles korrekt. Radsport ist Sport (zumindest ohne Doping) und das ist im Feststellungsbescheid zutreffend vom Finanzamt bestätigt worden. |
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| Zweckänderung | Vereinsrecht | 12.10.2009 14:52 |
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