Dies ist eine Diskussion zu Zwangsvollstreckung im Verein-Vorstand betreffend innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Zwangsvollstreckung im Verein-Vorstand betreffend Jetzt erhält Herr B einen Zwangsvollstreckungsbescheid aufgrund eines Versäumnisurteils,den Verein betreffend, mit einem Forderungssaldo im Wert X. Herr B wurde zuvor aber weder auf eine Anzeige,noch auf eine Verhandlung hingewiesen. Wie hat Herr B sich nun zu verhalten? Noch dazu wenn der 1. Vorstand nicht mehr zuerreichen ist und er die anklagende Firma noch nie gehört hat? P.S Ich hoffe das ist in der richtigen Sparte und richtig geschrieben.Einen ähnlichen Fall konnte ich über die Suche nicht finden. Vielen Dank im Vorraus für die Antworten |
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| AW: Zwangsvollstreckung im Verein-Vorstand betreffend Aus dem Vollstreckungsbescheid sollte sich ergeben, von welchem Amtsgericht er erlassen wurde. Dort nachfragen, welche Grundlage (Mahnbescheid ?) er hat und wem der Mahnbescheid wann zugestellt wurde.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Zwangsvollstreckung im Verein-Vorstand betreffend Ok und wenn das raus wäre , wie würde mann dann rausbekommen wer die Kosten zu tragen hat, noch dazu wenn es aus keiner Vereinskasse bezahlt werden könnte? |
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| AW: Zwangsvollstreckung im Verein-Vorstand betreffend Was hat B erhalten - einen Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren oder eine andere Vollstreckungsverfügung nach Erlass eines Versäumnisurteils? Ich gehe mal vom zweiten Fall aus, da der Begriff gefallen ist: Kennt Herr B das Versäumnisurteil bzw. weiß er, um welchen Anspruch es geht? Falls nicht und falls der erste Vorsitzende nicht zu erreichen ist, sollte B sich falls möglich sofort telefonisch bei der Gegenseite erkundigen, worum es geht, und bei Gericht sofort eine Abschrift des Versäumnisurteils beschaffen. Insbesondere Ablichtung der Zustellungsurkunde, wenn dem "Zwangsvollsteckungsbescheid" keine Angaben zur Zustellung des Versäumnisurteils zu entnehmen sind. Am besten sofort telefonisch fragen, wann das Urteil zugestellt wurde, da man in der Regel nur zwei Wochen ab Zustellung Zeit hat, Einspruch einzulegen. Falls das Urteil vom Landgericht erlassen wurde, braucht man für den Einspruch einen Rechtsanwalt. Wenn die Einspruchsfrist ohne Einspruch verstreicht, wird das Urteil in der Regel rechtskrätig - dann ist dagegen nichts mehr zu machen. Im Beispiel könnte es Unregelmäßigkeiten gegeben haben. Da muss man prüfen, ob das Urteil überhaupt in gesetzlicher Weise (unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Vereins) ergangen und dem Verein ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Und ob der Verein den Anspruch für begründet hält oder nicht. Danach richtet sich das weitere Vorgehen. Wenn etwa noch Einspruch eingelegt werden kann und eingelegt wird, kann die eintweilige Einstellung der Zwangsvollsteckung beantragt werden. Wenn das Versäumnisurteil nicht wirksam zugestellt wurde, kann man die Vollstreckungsmaßnahme (den "Zwangsvollstreckungsbescheid" - worum genau geht es in dem Beispiel: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder Gerichtsvollzieher?) direkt angreifen. Das alles sind Aspekte, die keine vereinsrechtlichen Besonderheiten aufweisen. Deshalb passt die Frage auch besser in das Unterforum "Zivilprozessrecht". Lediglich drei Vereinsbesonderheiten sind zu erwähnen, die hier relevant sein könnten: Falls dem ersten Vorsitzenden die Klage zugestellt wurde und das Versäumnisurteil, dann ist das Verfahren insoweit fehlerfrei - unabhängig davon, ob der erste Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt ist oder nicht . Dann kann man nur "hoffen", dass noch Einspruch möglich is. Falls der zweite Vorsitzende den Verein nicht allein vertreten kann, dann kann er auch nicht wirksam Einspruch einlegen oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Er kann allerdings behaupten, dass er bevollmächtigt sei, und hoffen, dass der Verein diese Maßnahme anschließend genehmigt. Falls man gegen die Rechtskraft des Urteils nichts mehr unternehmen will oder kann - sollte man die Forderung begleichen. Falls der Verein die Forderung nicht begleichen kann, muss man unverzüglich Insolvenzantrag stellen, jedenfalls darf man dann für den Verein keine neuen Verbindlichkeiten begründen, sonst haftet der Vorstand ggf. persönlich. Warum ist der erste Vorsitzende nicht erreichbar?
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Zwangsvollstreckung im Verein-Vorstand betreffend Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Zwangsvollstreckung im Verein-Vorstand betreffend Vielen, vielen Dank schon für die Antworten! Zitat:
Der Verein wurde verurteilt Betrag X nebst Zinsen seit 2009 zu zahlen(wie lange da wohl schon was im Busch ist) Zitat:
Zitat:
Das ist eine gute Frage...die keiner zu beantworten weiß. Vielleicht lebt er auch schon nicht mehr... In diesem Fall ist der Verein eher zweitrangig( da er eh im Begriff ist sich aufzulösen). Herr B möchte nun eben gerne noch wissen wie er sich am Besten rückversichert, dass er nicht mit seinem persönlichem Vermögen haften muss.(Natürlich nachdem er sich über den bisherigen Sachverhalt hat aufklären lassen) P.S. Ihr seid wirklich toll,für einen Bürger der sich sonst nie mit diesen Themen befassen musste und vor den Kopf gestoßen ist, ein prima Forum um sich erstmal ein bisschen kundig zu machen. vielen vielen Dank! ![]() Da fällt mir noch was ein. Vielleicht gibts da ja auch eine Antwort aber nur so am Rande: Gehen wir mal davon aus, dass diese Forderung entstand, weil sich der 1. Vorstand des Vereins ein Auto gemietet hat, auf den Namen des Vereins. Geht das denn dann so einfach sich"etwas mieten" auf Vereinsnamen und kann dann durch das Versäumnis bzw. die Schuld des 1. Vorstands wirklich der ganze Verein dafür haftbar gemacht werden? |
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| AW: Zwangsvollstreckung im Verein-Vorstand betreffend Wenn der Verein z. B. Sachen auf Rechnung kauft, Verträge abschließt, einen Anwalt beauftragt usw., ergeben sich daraus (neue) Verbindlichkeiten = Verpflichtungen. Wenn der Verein das macht, obwohl er voraussichtlich schon insolvent ist, dann haftet der Vorstand im Ergebnis persönlich. Neue Verbindlichkeiten sind auch die Fortsetzung laufender Verträge - Telefon, Miete usw. Um sich vor persönlicher Haftung zu schützen, muss man zurücktreten oder Insolvenz beantragen. Am besten in der umgekehrten Reihenfolge. Zitat:
Zitat:
Da es ein anscheinend rechtskräftiges Versäumnisurteil gibt, stellt sich die Frage, ob der Verein nach außen dafür haftbar gemacht werden kann, nicht mehr. Er IST haftbar. Und wenn der erste Vorsitzende seinerzeit im Namen des Vereins das Auto gemietet hat und den Verein allein vertreten konnte, dann entspricht das Versäumnisurteil auch der materiellen Rechtslage (dann ist es also vom Ergebnis her richtig). Nach innen haftet der erste Vorsitzende (der vermutlich keine Vorstandsvergütung erhalten hat) persönlich, wenn er dem Verein mindestens grob fahrlässig einen Schaden verursacht hat. Der Verein kann ihn also in Regreß nehmenund haftet insoweit im Ergebnis nicht. Natürlich nur, wenn der erste Vorsitzende überhaupt noch Vermögen hat.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Zwangsvollstreckung im Verein-Vorstand betreffend Alles klar, noch mal vielen vielen Dank für die hilfreichen und schnellen Antworten. Dafür besonders liebe Weihnachtsgrüße aus Oberfranken |
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| AW: Zwangsvollstreckung im Verein-Vorstand betreffend Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Zwangsvollstreckung im Verein-Vorstand betreffend Zitat:
Vielleicht sollte man beim Amtsgericht auch mal klären, wem und wie die Vorladung zu dieser mündlichen Verhandlung ( zu der ja vermutlich niemand erschienen ist) zugestellt wurde.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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