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Zuwendungen an Mitglieder in Satzung ausgeschlossen

Dies ist eine Diskussion zu Zuwendungen an Mitglieder in Satzung ausgeschlossen innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 21.11.2011, 13:34
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Angry Zuwendungen an Mitglieder in Satzung ausgeschlossen

Mal angenommen der neue Vorstand eines gemeinnützigen Kunstvereines stellt bei Überprüfung der ihm überreichten Kassenbücher/Belegbücher der beiden Vorjahre fest, dass die Vorgänger zwei Jahre zuvor beschlossen haben Einführungen in Austellungen mit 50 € zu vergüten - natürlich wurden die Einführungen zumeist von dem Vorsitzenden selbst gehalten. Zusaätzlich hat der alte Vorsitzende beschlossen sich die stundenweise Überlassung seines Ateliers vom Verein mit pauschal 50 € pro Monat als Aufwandsentschädigung vergüten zu lassen. Das ganze bei einer Satzung die festlegt: Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins- auch für Vorstände steht nirgendwo etwas über Vergütungen oder so - eine Satzungsänderung wurde nie vorgenommen und kann auch nur durch Mitgliederentscheid erfolgen,
Die nächste Steuererklärungs/Freistellungsbescheid ist in einem Jahr fällig und hier würden auch die beiden Vorjahre geprüft.
Der neue Vorstand ist unsicher, was er jetzt tun soll und ob er bei der nächsten Freistellungserklärung für alle Jahre haftet, bzw. wie er dies ausschließen könnte. Auch weiß er nicht, ob die geflossenen Gelder nicht an den Verein zurückerstattet werden müssen, oder ob sogar die Gemeinsützigkeit verwirkt ist - Der neue Vorstand wird wohl das ganze notariell prüfen lassen - was meint ihr?

Geändert von querulantin? (21.11.2011 um 13:38 Uhr). Grund: korrektur
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  #2 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 13:53
V.I.P.
 
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AW: Zuwendungen an Mitglieder in Satzung ausgeschlossen

Zitat:
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
Diese Regelung ist für den geschilderten Sachverhalt sicherlich nicht einschlägig, da die Vergütung nicht an das Mitglied in dieser Eigenschaft gezahlt wurde.

Nach § 27 Abs. 4 BGB hat der Vorstand Ansprüche im Rahmen der §§ 664 bis 670 BGB.
Eine Art "Miete" für die Nutzung des Ateliers für Vereinszwecke
dürfte darunter fallen.
Damit ist aber kein zeitlicher Aufwand gemeint. Dazu müßte die Satzung die Zahlung von "Vergütungen" zulassen.
Es müßte näher geklärt werden, was unter "Einführungen in Austellungen" zu verstehen ist. Allein der Zeitaufwand dürfte nicht reichen.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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