Dies ist eine Diskussion zu Wirksamkeit von Änderungen innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Wirksamkeit von Änderungen Mal angenommen Verein XY führte form- und fristgerecht MV durch. Laut Tagesordnung war zu beschließen: Neuwahl des 2. Vorsitzenden, da der "alte" 2. Vorsitzende sein Amt niederlegte. Weiter, Umzug des Verwaltungssitzes in einen anderen Ort und dann noch "weitere Anträge". Die MV wählte einen 2. neuen Vorsitzenden ohne Enthaltungen und Gegenstimmen. Der Umzug wurde ohne Enthaltungen und Gegenstimmen befürwortet. Weitere Anträge wurden keine gestellt. Wie geht Verein XY nun vor? a) Lediglich Bekanntgabe des neuen 2. Vorsitzenden an das Register (ist ja keine Satzungsänderung, oder?) b) Lediglich Bekanntgabe des neuen Sitzes (Verwaltung) im neuen Ort (ist ja keine Satzungsänderung, da gleiches Register zuständig ist, oder?) Diese durch Bekanntgabe gemachten Änderungen werden ja erst mit Eintragung in das Register wirksam. Das Verfahren beim Register kann aber naturgem. etwas dauern. Kann der Verein XY auf seiner Homepage oder in Mitteilungen aber jetzt schon darauf aufmerksam machen bzw. hinweisen? Also den alten 2. Vorsitzenden "entfernen" und mit dem neuen 2. Vorsitzenden ersetzen?? Der Verein XY geht davon aus, dass es sich vorstehend nicht um Satzungsänderungen handelt und somit auch kein Notar zur Bekanntgabe eingeschaltet werden muss, oder? |
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| AW: Wirksamkeit von Änderungen Hallo, jede Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister, so auch die Anmeldung von Änderungen im Vorstand, muss mittels öffentlich (notariell) beglaubigter Erklärung erfolgen. Dazu aus dem BGB: Zitat:
Sofern sich lediglich die Anschrift des Vereines geändert hat, der Sitz aber derselbe blieb, der schon bisher in der Satzung steht, und die Satzung auch ansonsten unverändert bleibt, muss auch keine Anmeldung zur Eintragung einer Satzungsänderung erfolgen. Dem Vereinsregister sollte aber die neue Anschrift des Vereines mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann formlos durch einfachen Brief erfolgen, sie bedarf also nicht der notariell beglaubigten Form. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes beginnt grundsätzlich, also sofern die Satzung nicht explizit etwas anderes bestimmt, nicht erst mit seiner Eintragung in das Vereinsregister, sondern unmittelbar nachdem er sein Amt angenommen hat. Er darf also durchaus schon vor der erfolgten Eintragung auf der Homepage benannt werden. Anders ist es mit Satzungsänderungen. Diese werden tatsächlich erst durch ihre Eintragung im Vereinsregister wirkdam. Dazu aus dem BGB: Zitat:
JotEs |
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