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Wiederholung der MV, Handlungsfähigkeit des Vorstands?

Dies ist eine Diskussion zu Wiederholung der MV, Handlungsfähigkeit des Vorstands? innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 00:22
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Wiederholung der MV, Handlungsfähigkeit des Vorstands?

Hallo zusammen,

angenommen, ein Verein entlastet auf einer MV seinen alten Vorstand und wählt einen aus vollständig anderen Personen bestehenden, neuen Vorstand. Was würde passieren, wenn die Wahl des Vorstands wegen eines Verfahrensfehlers vom Registergericht so nicht akzeptiert werden würde und die MV wiederholt werden müsste?

Ist die Handlungsfähigkeit des neuen Vorstands weiterhin gegeben?
Dürfte ein neuer Kassenwart (Teil des Vorstands) bpsw. weiterhin Rechnungen bezahlen?

Liebe Grüße!
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  #2 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 09:03
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AW: Wiederholung der MV, Handlungsfähigkeit des Vorstands?

Zitat:
Ist die Handlungsfähigkeit des neuen Vorstands weiterhin gegeben?
Wenn die Wahl/Einladung nicht korrekt war, ist dieser Vorstand nie ins Amt gekommen, war also auch nie handlungsfähig.
Mangels Eintragung im Vereinsregister kann es seine Vertretungsberechtigung Dritten gegenüber auch nicht nachweisen.

Wenn die Satzung eine Regelung enthält,wie: "Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt", ist der alte Vorstand weiterhin im Amt.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 10:25
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AW: Wiederholung der MV, Handlungsfähigkeit des Vorstands?

Hallo Spezi-3, danke für die schnelle Antwort!

Zitat:
Wenn die Satzung eine Regelung enthält,wie: "Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt", ist der alte Vorstand weiterhin im Amt.
Heißt das im Umkehrschluss, dass wenn die Satzung diese Regelung nicht enthält, dann auch kein Vorstand existiert?

Und wenn in der Satzung stünde, dass der Vorstand die MV einberuft, geht das demnach nicht, wenn kein Vorstand existiert?

Liebe Grüße
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  #4 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 10:52
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AW: Wiederholung der MV, Handlungsfähigkeit des Vorstands?

Zitat:
Heißt das im Umkehrschluss, dass wenn die Satzung diese Regelung nicht enthält, dann auch kein Vorstand existiert?
Ja, wenn keine solche oder ähnliche Regelung in der Satzung steht, hätte der Verein keinen Vorstand.


Zitat:
Und wenn in der Satzung stünde, dass der Vorstand die MV einberuft, geht das demnach nicht, wenn kein Vorstand existiert?
Der noch im Vereinsregister eingetragene alte Vorstand kann und muss zur MV laden.
__________________
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Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
MfG Erbsenzähler
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  #5 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 21:15
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AW: Wiederholung der MV, Handlungsfähigkeit des Vorstands?

Zitat:
Der noch im Vereinsregister eingetragene alte Vorstand kann und muss zur MV laden.
Muss sehe ich anders.
Er darf wirksam einladen (Geschäftsführung ohne Auftrag) kann dazu aber nicht gezwungen werden.
Wenn kein noch eingetragenes Vorstandsmitglied einladen will, muss ein Notvorstand bestellt werden.
__________________
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  #6 (permalink)  
Alt 30.10.2011, 17:03
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AW: Wiederholung der MV, Handlungsfähigkeit des Vorstands?

Zitat:
Muss sehe ich anders.
Ich halte ein Mussfür richtig, ansonsten macht er sich möglicherweise schadenersatzpflichtig.
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  #7 (permalink)  
Alt 30.10.2011, 19:35
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AW: Wiederholung der MV, Handlungsfähigkeit des Vorstands?

Ich hab jetzt ne ganze Weile nach einem Urteil gesucht, mir schwirrt da was im Kopf rum, was vor kurzen mal diskutiert wurde, aber nicht gefunden. (Weiss jetzt nicht ob hier oder wo anders)

Es ging sinngemäß darum, dass der letzte Vorstand BGB26 nicht zurücktreten darf, ohne zur MV zu laden oder so ähnlich.
(vielleicht hab ich es auch nur geträumt)

Von daher hab ich abgeleitet, dass es hier ähnlich ist, und der alte Vorstand BGB26 müsste zur MV laden.
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Alt 30.10.2011, 19:49
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AW: Wiederholung der MV, Handlungsfähigkeit des Vorstands?

@ ugoetze
Zitat:
Ich halte ein Mussfür richtig, ansonsten macht er sich möglicherweise schadenersatzpflichtig.
Es mag Situatonen geben, wo sich der alte Vorstand schadensersatzpflichtig macht. Eine grundsätzliche Einladungspflicht des alten Vorstandes (mehrfach ??) bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist, halte ich aber für falsch und nicht begründbar.

Hier war zu einer MV eingeladen worden, welche Verfahrensfehler vorlagen ist unbekannt.
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  #9 (permalink)  
Alt 30.10.2011, 20:47
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AW: Wiederholung der MV, Handlungsfähigkeit des Vorstands?

Hallo und danke an die interessierten Diskussionsteilnehmer!

Was wäre einem (ggf. falsch) gewählten Vorstand zu raten, der sich Sorgen machte, dass es zu einem Verfahrensfehler bei seiner Wahl gekommen ist?

Sollte man abwarten, was das Registergericht zur Eintragung sagt? Wäre das Problem danach "vom Tisch", wenn sich kein Mitglied zeitnah beschweren würde?

Wenn weiterhin Veranstaltungen (wie bspw. Vereinsabende) stattfänden und ein Schaden würde passieren, wäre dieser Vorstand weiterhin nur für grobe Fahrlässigkeit haftbar?

Könnte dieser Vorstand, wenn er in diesem unsicheren Zustand finanzielle Entscheidungen trifft, dafür nachträglich persönlich haften, falls das Registergericht doch die Vorstandswahl so doch nicht akzeptiert?

Liebe Grüße
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Alt 30.10.2011, 21:18
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AW: Wiederholung der MV, Handlungsfähigkeit des Vorstands?

Es wäre gut wenn man wüßte, was sich hinter "Verfahrensfehler" verbirgt ?
War die Einladung nicht korrekt ? War der Ablauf der Wahl fehlerhaft ?
Wurden Ämter besetzt die gar nicht frei waren ?
__________________
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