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Widerrruf

Dies ist eine Diskussion zu Widerrruf innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 16.09.2011, 12:45
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Widerrruf

Die Situation zur Abwahl (Widerruf) eines Vorstandmitgliedes wurde hier im Forum hinreichend diskutiert und ist mir auch klar.

Wie verhält es sich aber bei Personen/Positionen, die zwar ebenfalls von der MV gewählt werden, aber nicht dem Vorstand gemäß BGB angehören? Gemeint sind damit beispielsweise Kassenprüfer / Revisoren, Ehrenrat, Ehrenmitglieder, ...
All diese Personen / Ämter haben ja meist ebenfalls recht verantwortungsvolle Aufgaben im Verein, so dass bei Missfallen eine Möglichkeit zur Abwahl gegeben sein sollte.

Da ich in den mir bekannten Satzungen dazu keine Hinweise finden konnte interessiert es mich ob es sich genauso wie bei den Vorstandsämtern verhält oder hat der Gesetzgeber andere Regelungen parat?
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Alt 16.09.2011, 12:59
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AW: Widerrruf

aus meiner Sicht kann, wenn die Satzung nichts anderes dazu aussagt, nur die MV die Abwahl durchführen, wobei dies auch auf einer ausserordenlichen MV durchgeführt werden kann. Dies hat nichts mit den §26 BGB zu tun denn diese Personen vertreten den Verein rechtlich gesehen nach außen. z.B. Du kannst der Kassierin keinen gültigen Mahnbescheid für den Verein zustellen (sie legt Wiederspruch ein und hat gewonnen da sie nicht den Verein nach § 26 BGB vertritt)wenn sie nicht vertretungsberechtigt im Vereinsregister eingetragen ist.
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abwahl, wahl, widderruf

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