Dies ist eine Diskussion zu Welche Anträge könne nach Berufung zur AMV noch nachgereicht werden? innerhalb des Forums Vereinsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Welche Anträge könne nach Berufung zur AMV noch nachgereicht werden? mich würde interessieren, wie die gestzeslage zu einem folgenden hypothetischen Fall aussehen würde: Ein Verein lädt zu einer aMV, mit der in der Satzung festgeschriebenen First von vier Wochen. Nach §32 Abs. 1 ist mit Versand der Berufung ja die Möglichkeit Beschlussanträge einzureichen, beendet. §40 (Nachgiebeige Vorschriften) lässt aber wiederum eine andere regelung durch die Satzung zu. Das wäre in diesem Falle meinetwegen sagen wir 14 Tage. Die Satzung des Vereins xy würde also zu diesem Thema wie folgt lauten: "Anträge der Mitglieder zur MV können schriftlich mit Begründung bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin der MV beim Schriftführer eingereicht werden." Nun frage ich mich aber, auf welche Art von Anträgen sich das bezieht. Anträge auf Satzungsänderungen sind da sicher ausgenommen (gibts dazu nen Paragraphen oder ein Urteil?). Anträge zu Wahlen werden im üblichen Gebrauch wohl auch davon ausgenommen (gitbs auch dazu Urteile?). Oder könnte man einen Antrag z.B. auf Abwahl des Präsidiums noch dieser Satzung noch bis 2 Wochen vor MV einreichen? Wie sieht es mit den sonstigen Beschlussanträgen aus? Ich habe mal gehört, all diese Anträge wären als Dringlichkeitsanträge zu bezeichnen und nur dann zulässig, wenn Dringlichkeitsanträge in der Satzung vorgesehen sind. Das wäre aber nicht der Fall, nur die Regelung mit der 2-Wochen-Frist für Anträge wäre vorhanden. Also, welche Anträge kann ich einreichen, dass sie behandelt und abgestimmt werden können, und welche nicht? Vielen Dank für Eure Diskussionsbeiträge dazu! gmeckl |
| |||
| AW: Welche Anträge könne nach Berufung zur AMV noch nachgereicht werden? Zitat:
Das ganze kommt sicherlich auch auf den Einzelfall an, da spielen auch vereinsspezifische Belange eine Rolle. Das genau zu beantworten dürfte schwer fallen, denn auch jedes Gericht kann dazu eine andere Meinung haben, bzw. würde u.U. anders urteilen.
__________________ == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler Bitte keine Diskussion per PN |
| |||
| AW: Welche Anträge könne nach Berufung zur AMV noch nachgereicht werden? Zitat:
Soll es sich um Anträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Themen handeln ? Die kann man eigentlich noch in der Versammlung stellen, allerdings habe ich auch schon Satzungen gelesen, in denen steht "müssen X Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden." Was der Schriftführer mit den Anträgen machen soll, steht hier auch nicht im Text. Gemeint könnten auch Anträge sein, die Tagesordnung um einen bestimmten Tagesordnungspunkt zu ergänzen. Nur so wäre dem § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB tatsächlich entsprochen. Nur wer entscheidet über solche Anträge ? Dies fehlt. Allein der Schriftführer erscheint mir unlogisch, bestimmt der Schriftführer die Tagesordnung der Einladung ? Vorstellen könnte ich mir, dass die MV darüber entscheidet, nur dann sind die nicht erschienen Mitglieder außer vor und werden evtl. überrascht. Plötzlich wird der Beitrag erhöht ohne dass man vorher was wußte. In einigen Urteilen des BHG steht, dass dem Grundgedanken des § 32 Abs.1 Satz 2 dann in anderer Weise entsprochen werden muß. Das fehlt mir hier. Zusammengefaßt würde ich sagen, dass die Aushebelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB kompitziert ist und sehr sorgfältig formuliert werden muß. Allein dass man dem Mitgliedern dass satzungsmäßige Recht einräumt "Anträge zur MV" noch nach der MV einzureichen, langt mir nicht.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
| |||
| AW: Welche Anträge könne nach Berufung zur AMV noch nachgereicht werden? Hallo, ganz herzlichen Dank für die beiden Antworten! Insbesondere der Hinweis auf Urteile des BGH bzgl. des Grundgedankens von §32 ist sehr interessant! beste Grüße, gmeckl |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Was darf noch nach Kauf genommen werden? | Immobilienrecht | 12.08.2010 10:32 |
| Welche Kosten dürfen nach ZPO vollstreckt werden | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 22.01.2010 04:56 |
| Berufung noch möglich? | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 10.01.2009 10:29 |
| noch nicht den Durchblick, welche Fragen hier beantwortet werden und welche nicht! | Arbeitsrecht | 24.08.2006 12:12 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios