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VS: Beginn der Amtszeit nach Neuwahl

Dies ist eine Diskussion zu VS: Beginn der Amtszeit nach Neuwahl innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 18:50
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VS: Beginn der Amtszeit nach Neuwahl

Hallo liebes Forum,

in einem fiktiven Verein sieht sich der frisch gewählte VS veranlasst, schnellstmöglich eine aoMV einzuberufen.
Dies wird außerdem lt. Satzung von ausreichend vielen Mitgliedern verlangt, die für eine Minderheitenbegehren von Nöten sind.

Einen Tag, nachdem der VS seine Legitimation nach außen durch die entsprechende notarielle Beglaubigung und den Antrag ans Amtsregister vorangetrieben hat, werden die Einladungen zur aoMV satzungsgemäß in Form und Frist rausgeschickt.

Zwei Tage vor der angesetzten aoMV lässt der ehemalige VS dem neuen VS über einen Anwalt telefonisch (?!) mitteilen, dass der neue VS nicht zur MV hätte laden dürfen, weil die Eintragung ins Vereinsregister noch nicht erfolgt ist, und somit keine gültigen Beschlüsse gefasst werden können.

Als Begründung wird die Satzung zitiert, in der zum Amtsantritt des VS folgende (imo echt doofe) Formulierung enthalten ist:

"Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und ins Vereinsregister eingetragen worden sind."

Die Auslegung dieser Bestimmung ist hier schon einmal zur Diskussion gestellt worden:
offizieller Amtsantritt nach Vorstandswahl

Nun zu meinen Fragen hierzu:

1. Wie hoch schätzt ihr das Risiko ein, dass Beschlüsse, die auf dieser fiktiven aoMV gefasst werden im nachhinein angreifbar sind?

2. Muss der fiktive Verein evtl. fürchten, dass der alte VS mit einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der aoMV aufkreuzt?

3. Ist nicht zumindest im Innenverhältnis mit der Annahme der Wahl durch den neuen VS die Vertretungsberechtigung zweifellos gegeben, also auch das Recht bzw. die Pflicht zu einer aoMV zu laden?

4. Zur Legitimation nach außen (z.B. bei der Bank etc.) reicht ja die notariell beglaubigte Kopie der neuen Vorstandsmitglieder auch - aber zur Einladung zur MV soll das nicht gelten?

5. Angenommen, das Minderheitenbegehren währe an den neugewählten VS gerichtet in der Überzeugung, dieser sei legitimiert ... ist nicht die aoMV aufgrund dessen auf jeden Fall beschlussfähig?

Ich danke für eure Meinungen!
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  #2 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 19:26
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AW: VS: Beginn der Amtszeit nach Neuwahl

Ich halte die Regelung in der Satzung für eindeutig.

Die Einladung zur MV wäre wahrscheinlich ungültig, da nicht satzungsgemäß.
__________________
== == == == == == == == == == == == == == == == ==
Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
MfG Erbsenzähler
Bitte keine Diskussion per PN
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  #3 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 20:21
V.I.P.
 
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AW: VS: Beginn der Amtszeit nach Neuwahl

Zitat:
Zitat von knietief Beitrag anzeigen
Einen Tag, nachdem der VS seine Legitimation nach außen durch die entsprechende notarielle Beglaubigung und den Antrag ans Amtsregister vorangetrieben hat, werden die Einladungen zur aoMV satzungsgemäß in Form und Frist rausgeschickt.
Interessant zu sehen, ob das Gericht den Antrag des neuen Vorstands akzeptiert. Ich könnte mir vorstellen, dass es das tut, weil der Satzungspassus, wonach der neue Vorstand erst durch die Eintragung in Amt kommt, so ungewöhnlich ist, dass er übersehen wird. Es ist ja üblich, dass sich neue Vorstandsmitglieder selbst zur Eintragung annelden.

Zitat:
Zitat von knietief Beitrag anzeigen
1. Wie hoch schätzt ihr das Risiko ein, dass Beschlüsse, die auf dieser fiktiven aoMV gefasst werden im nachhinein angreifbar sind?
Ich halte die Beschlußfähigkeit nicht für gegeben, weil nicht das zuständige Organ die Versammlung berufen hat.

Zitat:
Zitat von knietief Beitrag anzeigen
2. Muss der fiktive Verein evtl. fürchten, dass der alte VS mit einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der aoMV aufkreuzt?
Nein, eine einstweilige Anordnung würde in diesem Fall nicht ergehen. Aber er muss damit rechnen, dass der alte Vorstand die Beschlüsse nicht gelten lassen und ggf. gerichtlich angreifen wird mit der Folge, dass die Versammlung wiederholt werden muss.

Zitat:
Zitat von knietief Beitrag anzeigen
3. Ist nicht zumindest im Innenverhältnis mit der Annahme der Wahl durch den neuen VS die Vertretungsberechtigung zweifellos gegeben, also auch das Recht bzw. die Pflicht zu einer aoMV zu laden?
Nein, da die Satzung ausdrücklich etwas anderes sagt.

Zitat:
Zitat von knietief Beitrag anzeigen
4. Zur Legitimation nach außen (z.B. bei der Bank etc.) reicht ja die notariell beglaubigte Kopie der neuen Vorstandsmitglieder auch - aber zur Einladung zur MV soll das nicht gelten?
Ein Fehler der Bank. Die hat sich - ggf. wie auch das Registergericht, wenn es die Eintragung vornimmt - die Satzung nicht genau angesehen. Der neue Vorsatand ist in beiden Fällen nicht legitimiert.

Zitat:
Zitat von knietief Beitrag anzeigen
5. Angenommen, das Minderheitenbegehren währe an den neugewählten VS gerichtet in der Überzeugung, dieser sei legitimiert ... ist nicht die aoMV aufgrund dessen auf jeden Fall beschlussfähig?
Nein. Das Minderheitenbegehren ist erstens nur dann wirksam, wenn es an den Vorstand gerichtet wird; Vorstand ist aber der alte Vorstand. Zweitens heilt das bloße Minderheitenbegehren keine sonstigen Mängel, sondern stellt lediglich ggf. eine negative Voraussetzung dafür dar, dass das Gericht die Minderheit zur Berufung ermächtigen darf; DIESE Ermächtigung wäre in jedem Fall wirksam, auch wenn das Minderheitenbegehren an den falschen Vorstand gerichtet war - aber eine gerichtliche Ermächtigung gab es hier ja gerade nicht.
__________________
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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