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Vorstand Inkomplette

Dies ist eine Diskussion zu Vorstand Inkomplette innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.05.2011, 09:19
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Question Vorstand Inkomplette

Hallo

Stellt man vor es gab eine MV um die vakant Vorstands Position als Stellvertretender Vorsitzender zu wählen und es gab keine Mitglied die den Position zur Wahl stellen wollte.
(Der eine mögliche Kandidat hat eine Privat Rückschlag und ist nicht mehr in die Lage zu kandidieren)

Meine Fragen:

Ist der Bestehenden inkompletter Vorstand noch geschäftlich / handlungs- fähig?

z.B
Neu und Vorher beschlossen Projekte aus der Vereins Kasse zu Finanzieren.


Vg

Kes-art
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  #2 (permalink)  
Alt 26.05.2011, 09:25
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AW: Vorstand Inkomplette

-> handeln ja um alte Beschlüsse durchzuführen
-> aber neue Beschlüsse fassen nein


schnellst möglich MV einberufen und Satzung ändern
__________________
== == == == == == == == == == == == == == == == ==
Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
MfG Erbsenzähler
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  #3 (permalink)  
Alt 26.05.2011, 13:21
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AW: Vorstand Inkomplette

Zitat:
Zitat von _Erbsenzähler Beitrag anzeigen
->
schnellst möglich MV einberufen und Satzung ändern
OK! danke, gibt es welche Beispiele wie so was aussehen soll?
stell dir vor dass am Montag 30. Mai eine MV wegen diese Wahl stattfinden soll, könnte eine solche Satzungs änderung kurz fristig in der Tagesordnung eingebunden?

so steht es jetz in der Satzung: (Ist letztes Jahr durch euer Beratung verbessert worden)

§ 8 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende jeweils gemeinsam mit seinem Stellvertreter
oder dem Schatzmeister oder dem Schriftführer oder dem künstlerischen Leiter.
Ist der Vorsitzende verhindert, ist der stellv. Vorsitzende mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer oder dem künstlerischen Leiter vertretungsberechtigt. Die Tatsache der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden, im Innenverhältnis gilt aber, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei der Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf.
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