Dies ist eine Diskussion zu Versuchter Betrug? innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Versuchter Betrug? Mal angenommen, A sei Vorstandschaftsmitglied eines gemeinnützigen Vereines. Da A auf verschiedene Missstände innerhalb des Vereines aufmerksam machen möchte, wird A seit längerer Zeit erfolgreich von der Vorstandschaft (V) daran gehindert, seine Beobachtungen zu den Sachverhalten in den Sitzungen zu klären. Da es sich bei den Misständen teils um gravierende Dinge handelt, hält es A für nicht mehr tragbar, weiterhin Mitglied dieses Vereins zu bleiben. Jedoch wird ihm seitens der V sowie insbesonders des Gruppenleiters (G) angedroht, eine Rechnung über eine besuchte Ausbildungsmaßnahme zu stellen, da diese ja angeblich durch die Ortsgruppe (OG) bezahlt wurde und die SOLL-Stunden für die OG nicht vollständig abgeleistet wurden. Dem gegenüber stehen jedoch die Tatsache, dass die Ausbildung tatsächlich vom zuständigen Kreisverband (KV) übernommen wurde und die OG niemals für diese Maßnahme Geld gezahlt hatte sowie eine Kopie eines Schreibens an den zuständigen Geschäftsführer, in dem geschrieben wurde, dass die Stunden für den KV geleistet werden. Daher stellt sich die Frage, ob A mit Erhalt der Rechnung Anzeige wegen versuchten Betrugs gem. §263 Abs. 1,2 StGB erstatten kann und welche Aussicht auf Erfolg der Klage besteht. Käme ggf. eine besondere Schwere gem. Abs. 3 in Betracht, da das ganze über die V laufen würde, die naturgemäß Ämter im Verein bekleiden? Im Voraus schon einmal vielen Dank! |
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| AW: Versuchter Betrug? Zitat:
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__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Versuchter Betrug? Zitat:
zur Realität. Eine Vermutung wäre die, dass die V weiß, dass mit der Überprüfung der Aussagen von A einige höchst unangenehme Wahrheiten ans Licht kommen würden. Eine andere Vermutung dagegen ist einfach nur Starrsinnigkeit der "älteren" Vorstandsmitglieder, da diese sich im Recht sehen und daher keine Diskussion bzw. andere Meinung als ihre eigene zulassen. Zitat:
Hinzuzufügen ist noch, dass diese SOLL-Stunden keine Vorgabe des KV waren, sondern eine Idee des zuständigen G. Ebenfalls ist auch er der Auffassung, dass nur die für die OG geleisteten Stunden gültig seien, jedoch nicht die, die beim KV geleistet wurden. Würde man diese mit zählen, was meiner Meinung nach nur richtig wäre, hätte A seine verbleibenden Stunden schon lange abgegolten. Außerdem möchte sich A nur aus der OG zurückziehen, jedoch weiterhin beim KV tätig bleiben, wodurch -falls überhaupt Ansprüche gestellt würden- die OG nicht belangt werden müssten. |
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| AW: Versuchter Betrug? Für mich immer noch nicht verständlich. Es ist eine Ausbildungsmaßnahme des KV. Wer hat die Anmeldung zu der Ausbildungsmaßnahme vorgenommen ? Der KV selbst ?? oder der Verein ? Wird die Art der Maßnahme (Inhalt, Umfang und die Länge) der Ausbildungsmaßnahme nicht vom anmeldenden Verein festgelegt ? Da man die Rechnung (noch) nicht kennt, kann man auch noch nicht beurteilen, wer, wofür, was bezahlt hat und warum. Nach der Schilderung #1 könnte doch gar keine Rechnung kommen.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Versuchter Betrug? Über die Rückzahlung aufgrund fehlender Stunden müsste auch eine Vereinbarung oder eine Vorgabe existieren. Ohne dieses wäre die Forderung wohl nichtig. |
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| AW: Versuchter Betrug? Ich stimme den anderen zu. Bis jetzt ist überhaupt keine Grundlage für eine Forderung an A dargetan. Steht etwas dazu in der Satzung? Gab es diesbezüglich eine Vereinbarung? Das muss man klären. Wenn es keine Regelungen gibt, besteht kein Anspruch. Zitat:
Das kann ich ausschließen. Vereinsämter sind keine Ämter i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 StGB.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Versuchter Betrug? Zitat:
Bei der Maßnahme handelt es sich um einen 520-stündigen Lehrgang, welcher ca 3 Monate dauerte. Für diesen Lehrgang sollen nach der Aussage des G in einem Dokument 500 Stunden für die OG vereinbart worden sein - dem A liegt hierzu jedoch keine schriftliche Übereinkunft vor und Zugriff auf das entsprechende Dokument wird dem A auf Anfrage verwehrt, da dem G "andere Dinge wichiger seien". Der Betrag der fraglichen Rechnung ist jedoch schon klar. Im Raum steht ein Betrag von 1800€. Aber wie schon gesagt existiert laut Verantwortlichen des KV keine Rechnung an die OG, sodass diese wiederum den A belangen könnten. Dass eigentlich keine Rechnung kommen dürfte ist jedoch schön gesagt. Problematisch ist hier aber wieder für den A, dass sich der G sowie die restliche V wenig um die Richtigkeit dieser Handlungen kümmern. Der G sagt etwas und die V stimmt dem zu - alles andere ist für sie falsch. Zitat:
Außerdem stellt sich immer noch die Frage, ob die OG überhaupt verlangen kann, dass der A seine Stunden für sie leistet, obwohl der eigentliche Kostenträger laut Aussagen von Verantwortlichen des KV eben nicht die OG, sondern der KV war. Zitat:
Es könnten Zeugen benannt und Dokumente vorgelegt werden, die bekräftigen, dass A seine Stunden für den Kostenträger (also den KV) leisten sollte und der OG keine Kosten für diese Maßnahme in Rechnung gestellt wurden. Außerdem handelt es sich bei dem Verein um einen bekannten gemeinnützigen Verein, weshalb anzunehmen ist, dass auch ein gewisses öffentliches Interesse darin besteht, dass ein solcher Verein unter anderem seine eigenen Mitglieder um größere Beträge erleichtern möchte. Zitat:
Von daher dürften die Chancen des A sicher schlecht stehen, wirksam dagegen vorzugehen, da die Aussage von evtl. einer oder zwei weiteren Personen gegen den Rest der aktiven Gruppe stehen würden, oder schätze ich die Situation da vielleicht zu negativ ein? |
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| AW: Versuchter Betrug? Zitat:
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Zitat:
Weil bislang kein Anhaltspunkt für eine Täuschung vorlag. Unbegründete Forderungen zu erheben, ist nicht strafbar. Strafbar ist nur, eine Forderung zu erheben, von der man weiß, dass sie unbegründet ist, und den anderen glauben zu machen, dass sie begründet sei. Diese Voraussetzungen werden in der Praxis schwer zu beweisen sein. Selbst wenn G hier die Existenz eines in Wahrheit nie geschlossenen schriftlichen Vertrags behauptet - wer will ihm das Gegenteil beweisen? Der Vertrag kann ja inzwischen verlorengegangen sein. Zitat:
A kann ja Privatklage erheben. Daran hindert ihn niemand. Nur wird die voraussichtlich scheitern, weil keine Straftat nachzuweisen ist. Zitat:
Die Polizei wird dann Mitglieder als Zeugen vernehmen - und da müssen sie aussagen. Nicht jeder, der vorher so tut, ist so kaltblütig, nach Belehrung über die Wahrheitspflicht falsch auszusagen, weil er sich dadurch selbst strafbar machen kann. Siehe oben.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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