Dies ist eine Diskussion zu Versammlungsleiter als geschäftsführende Organ innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Versammlungsleiter als geschäftsführende Organ Es wird ein Verein mit der Rechtsform e.V. gegründet. Eine Vereins Gründungsversammlung findet statt in welcher Versammlungsleiter!!!, Protokollführer, etc gewählt werden. Ebenfalls es werden „geschäftsführende Organe nach §26 BGB“ gewählt. In diesem Beispiel Vorstand A, Vorstand B und Vorstand C. Achtung: alle drei Personen sind im §X des Satzung des Vereins „Z“ als gleichberechtigte geschäftsführende Organe definiert. In unserem Bespiel haben wir nicht (wie üblich) den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Neben den drei genannten geschäftsführenden Organen wird noch Gesamtvorstand (bzw. Erweitertet Vorstand) gewählt (Kassierer, Kassenprüfer, etc.). Nun folgende Frage: In diesem fiktiven Beispiel wird gerade der Versammlungsleiter von allen Anwesenden einstimmig zu einem der drei geschäftsführenden Vorständen gewählt (nehmen wir an Vorstand C). Ist die Vereinsgründung gültig oder darf der Versammlungsleiter in keinem Fall zu dem geschäftsführenden Organ (Vorstand) bei der Vereins Gründungsversammlung gewählt werden? Was sagt das Gesetz vor? Können sich dadurch die Schwierigkeiten bei der Vereinseintragung beim Amtsgericht ergeben? Vielen herzlichen Dank für konstruktive Beiträge. |
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| AW: Versammlungsleiter als geschäftsführende Organ Entscheident ist zunächst mal nicht wer als was gewählt wurde, sondern was die Satzung zu den Ämtern bzw. deren Aufgaben vorsieht. Die Gründung des Vereins erfolgt auch nicht durch die Wahl von Mitgliedern in Ämter sondern durch die Einigung auf den Inhalt einer Satzung.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. Geändert von Spezi-3 (31.10.2011 um 22:12 Uhr). Grund: Berichtung |
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| AW: Versammlungsleiter als geschäftsführende Organ Hallo Spezi-3 - zunächst vielen herzlichen Dank für die schelle Antwort. Die Satzung besagt folgendes: Die Organe des Vereins sind: 1. das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung 2. der geschäftsführende Vorstand als Vorstand nach § 26 BGB 3. der Gesamtvorstand Zu 2) gilt: Der Vorstand besteht aus drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern: • Vorstand für Bereich A • Vorstand für Bereich B • Vorstand für Bereich C In einem weiterem Absatz wird der Gesamtvorstand (Schriftführer, Kassierer, Vereinswart, etc…) definiert, aber der spielt in dem fiktiven Bespiel (zunächst) keine Rolle. Die Frage ist, gibt es gesetzliche Regeln die verbieten, dass ein Versammlungsleiter bei der Vereinsgründung zwei Rollen einnehmen kann bzw. darf? Der leitet die Versammlung und wird von Anwesendem Mitglieder zu dem geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB (ein der o.g. Vorstände) gewählt. Anmerkung: Die Satzung in unserem Beispiel sieht nicht den „Regel bzw. üblichen Fall“ vor, d.h. in dem Beispiel haben wir nicht den 1. Vorstandsvorsitzenden, seinen Vertreter, etc…, sondern drei gleichberechtigte geschäftsführende Personen (Vorstände). |
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| AW: Versammlungsleiter als geschäftsführende Organ Teil die Versammlung doch gedanklich in 2 Teile. Erst wird die Satzung beschlossen. Wer die Versammlung bis dahin leitet ist unerheblich. Danach regelt die Satzung wer die Versammlungen leiten soll und ob und welche Einschränkungen es dafür geben soll. Natürlich kann ein Versammlungsleiter auch für ein Vorstandsamt kandidieren.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Versammlungsleiter als geschäftsführende Organ Hallo Spezi-3, vielen Dank noch mal für deine Antwort. In einem Vereins Ratgeber ist bezüglich des Gründungsprotokolls folgender Satz gefunden worden, der uns zu dem o.b. Beitrag veranlasst hat und zwar: "Es unterschreiben der gewählte Vorsitzende des Vereins (nicht der Versammlungsleiter) und der Schriftführer der Versammlung (der nicht mit einem eventuell gewählten Schriftführer des Vereins übereinstimmen muss)." Aus diesem Grund kann es sein, dass es ein falscher Eindruck bzw. Verständnis (von uns) entstanden ist, nämlich der, dass Versammlungsleiter nicht zu dem Vorstandsvorsitzenden gewählt werden kann bzw. darf. Offensichtlich handelt es (wie eben gesagt) um einen (unseren) Interpretationsfehler des Sachverhalts. Viele Grüße, My Verein |
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