Dies ist eine Diskussion zu Vereinsgründung - Satzung innerhalb des Forums Vereinsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Vereinsgründung - Satzung anbei ein Satzungsentwurf für unseren neuen Verein. Es wäre nett, wenn sich jemand den Entwurf anschauen könnte der davon Ahnung hat. Es geht hauptsächlich darum ob dieser Entwurf so eingereicht werden kann, oder nicht. Vielen Dank an dienigen, die sich damit beschäftigen. Ps. es geht um eine Guggemusik/Musikverein Satzung der <Guggenmusik> § 1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereines (1) Der Verein führt den Namen <Guggenmusik> mit Zusatz e.V. (2) Er hat seinen Sitz in <Stadt> und ist ins Vereinsregister im Amtsgericht <Stadt> eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 2 - Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die musikalische Unterhaltung an Veranstaltungen jeder Art. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich die Guggenmusik für Auftritte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. § 3 - Mitglieder Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede interessierte Person, nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahr, sein. Mit schriftlicher Einverständnis der Erziehungsberechtigten ist eine Mitgliedschaft ab 16 Jahren möglich. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oderjuristische Person sein, die die Bestrebungen der Guggenmusik unterstützen will, ohne selbst ein Instrument zu spielen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. § 4 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt b) durch Tod c) durch Ausschluss. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 4 wöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. (3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. § 5 - Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz. § 6 - Verwendung der Finanzmittel Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. § 7 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 8 - Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. (2) Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. (3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur Beschlussfähig, wenn mind. 50% der aktiven und stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. (5) Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben/Rechte: a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung; b) Entgegennahme des Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes; c) Wahl des Vorstandes; d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren; e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages; f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes; g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung; i) Ernennung von Ehrenmitgliedern k) Entscheidung der zu spielenden Lieder (Schlussentscheidung liegt bei der Vorstandschaft) I) Kostüm Entscheidungen m) Entgegennahme des musikalischen Berichts der musikalischen Leitung. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. n) jede Mitgliederversammlung besteht das Recht auf Neuwahl (Vorstand) § 9 - Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, a) 1. Vorstand, b) 2. Vorstand (Stellvertreter) c) 1. musikalischer Leiter d) 2. musikalischer Leiter (Stellvertreter) und dem weiteren Vorstand e) Schriftführer f) Kassenführer g) einem Beisitzer Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. (2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (3) Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Ausübung der Vorstandsposten ist nur volljährigen Personen gestattet. (4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. § 10 - Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. § 11 - Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern Die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins einer caritativen Stiftung zu. § 12 - Inkrafttreten Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom tt.mm.jjjj. beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. |
| ||||||||||||||||||||||
| AW: Vereinsgründung - Satzung Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Der Beitrag ist bis 28.2. zu zahlen. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Meine Meinung: Schnick-Schnack den die Welt nicht braucht Zitat:
Zitat:
Wozu diese ganzen Ämter, wenn keiner dieses Ämter Aufgaben hat? Viel wichtiger wäre es dem Vorstand mit der Geschäftsführung zu beauftragen, ansonsten hat er nix zu tun, da für alle Beschlüsse die MV zuständig ist, sprich der Vorstand darf nicht mal ne Briefmarke kaufen ohne Beschluss der MV. Zitat:
Zitat:
Schriftführer => eines der überflüssigsten Ämter überhaupt (meine Meinung) Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler Bitte keine Diskussion per PN |
| |||
| AW: Vereinsgründung - Satzung Noch eine Anmerkung zum Vorstand. Die Vertretungsberechtigung (das Handeln) ist klar bzw siehe Erbsenzähler. Wie ist es aber mit der Abgrenzung bei Beschlüssen in der gemeinsamen Sitzung ? Welcher Vorstand ist wofür zuständig nach § 32 Abs. 1 Satz 1BGB ? Was beschließt der erweiterte Vorstand mit ? Was nicht ? Wer bestimmt die Aufgabenverteilung im Vorstand ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Vereinsgründung | Vereinsrecht | 05.04.2011 09:17 |
| Satzung/ Satzung ungültig ? | Vereinsrecht | 20.10.2010 11:24 |
| Vereinsgründung | Vereinsrecht | 20.11.2007 10:15 |
| Vereinsgründung? | Vereinsrecht | 05.11.2007 19:28 |
| Vereinsgründung | Vereinsrecht | 09.06.2006 20:26 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios