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Vereinsgründung - Satzung

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Alt 04.11.2011, 19:20
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Vereinsgründung - Satzung

Hallo zusammen,

anbei ein Satzungsentwurf für unseren neuen Verein. Es wäre nett, wenn sich jemand den Entwurf anschauen könnte der davon Ahnung hat. Es geht hauptsächlich darum ob dieser Entwurf so eingereicht werden kann, oder nicht.

Vielen Dank an dienigen, die sich damit beschäftigen.

Ps. es geht um eine Guggemusik/Musikverein

Satzung der <Guggenmusik>

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen <Guggenmusik> mit Zusatz e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in <Stadt> und ist ins Vereinsregister im Amtsgericht <Stadt> eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die musikalische Unterhaltung an Veranstaltungen jeder Art.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich die Guggenmusik für Auftritte und andere
musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder
konfessionellen Richtung.

§ 3 - Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede
interessierte Person, nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahr, sein. Mit schriftlicher
Einverständnis der Erziehungsberechtigten ist eine Mitgliedschaft ab 16 Jahren möglich.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oderjuristische Person sein, die die Bestrebungen
der Guggenmusik unterstützen will, ohne selbst ein Instrument zu spielen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht
dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer 4 wöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu
diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat,
mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der
Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder
außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu
entrichten Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass
beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des
Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder
unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an
andere Personen gewährt werden.

§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den
Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur Beschlussfähig, wenn
mind. 50% der aktiven und stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben/Rechte:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Entscheidung der zu spielenden Lieder (Schlussentscheidung liegt bei der Vorstandschaft)
I) Kostüm Entscheidungen
m) Entgegennahme des musikalischen Berichts der musikalischen Leitung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor
der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
n) jede Mitgliederversammlung besteht das Recht auf Neuwahl (Vorstand)

§ 9 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand,
a) 1. Vorstand,
b) 2. Vorstand (Stellvertreter)
c) 1. musikalischer Leiter
d) 2. musikalischer Leiter (Stellvertreter)
und dem weiteren Vorstand
e) Schriftführer
f) Kassenführer
g) einem Beisitzer
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(3) Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Ausübung der Vorstandsposten ist nur volljährigen Personen gestattet.
(4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so
übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse
des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen.

§ 10 - Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von
3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern Die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
fällt das Vermögen des Vereins einer caritativen Stiftung zu.

§ 12 - Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom tt.mm.jjjj.
beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
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  #2 (permalink)  
Alt 05.11.2011, 10:12
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AW: Vereinsgründung - Satzung

Zitat:
ohne selbst ein Instrument zu spielen.
überflüssig

Zitat:
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
überflüssig

Zitat:
(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
überflüssig


Zitat:
wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat,
zu allgemein, hier klar definieren was sind grobe Verstöße

Zitat:
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Das entscheidet ein Richter und nicht der Verein.


Zitat:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu
entrichten
ich hätte ein klares Datum rein geschrieben,dann gibt es keine Diskussion zum Zahlungstermin.
Der Beitrag ist bis 28.2. zu zahlen.


Zitat:
Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Diese Reglung genügt so nicht. Es muss eine maximal Höhe angeben werden und ein Verwendungszweck der Umlage.

Zitat:
im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
1/3 ist keine Minderheit mehr und widerspricht dem §37 BGB. 1/5 halte ich für zulässig.


Zitat:
3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur Beschlussfähig, wenn mind. 50% der aktiven und stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Das würde ich weg lassen das führt nur zu Problemen.

Zitat:
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
überflüssig das Gesetz

Zitat:
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst
Ausnahme raus, führt nur zu Problemen

Zitat:
und durch den Schriftführer protokolliert.
raus führt zu Problemen, wenn der Schriftführer z.B: krank ist, was dann.

Zitat:
und Auslegung der Satzung
das entscheidet ein Gericht

Zitat:
Genehmigung der Jahresrechnung
Wie soll das gehen, eine Jahresabrechnung ist eine Tatsache die fest steht anhand von Zahlen.

Zitat:
Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Satzung kennt nur fördernde und aktive Mitglieder was sind Ehrenmitglieder,
Meine Meinung: Schnick-Schnack den die Welt nicht braucht

Zitat:
k) Entscheidung der zu spielenden Lieder (Schlussentscheidung liegt bei der Vorstandschaft)
Wenn das Vorstand das letzte Wort hat, wozu dann diese Reglung.

Zitat:
§ 9 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand,
a) 1. Vorstand,
b) 2. Vorstand (Stellvertreter)
c) 1. musikalischer Leiter
d) 2. musikalischer Leiter (Stellvertreter)
und dem weiteren Vorstand
e) Schriftführer
f) Kassenführer
g) einem Beisitzer
scheint ein sehr großer Verein zu sein

Wozu diese ganzen Ämter, wenn keiner dieses Ämter Aufgaben hat?

Viel wichtiger wäre es dem Vorstand mit der Geschäftsführung zu beauftragen, ansonsten hat er nix zu tun, da für alle Beschlüsse die MV zuständig ist, sprich der Vorstand darf nicht mal ne Briefmarke kaufen ohne Beschluss der MV.

Zitat:
3) Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
wissen sie was das bedeutet?


Zitat:
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Bedeutung klar ? Ist einer den beiden krank ist der Beschluss nicht gültig, oder auch jeder der beiden kann alle Beschlüsse kippen in dem einer nicht unterschreibt. Es lebe die Diktatur des Schriftführers

Schriftführer => eines der überflüssigsten Ämter überhaupt (meine Meinung)

Zitat:
eine 3/4-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
das bringt nur Probleme

Zitat:
und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
da es ein e.V: werden soll tritt sie erst mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft


Zitat:
Es geht hauptsächlich darum ob dieser Entwurf so eingereicht werden kann, oder nicht.
einreichen kann man alles
__________________
== == == == == == == == == == == == == == == == ==
Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
MfG Erbsenzähler
Bitte keine Diskussion per PN
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  #3 (permalink)  
Alt 05.11.2011, 11:43
V.I.P.
 
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AW: Vereinsgründung - Satzung

Noch eine Anmerkung zum Vorstand.
Die Vertretungsberechtigung (das Handeln) ist klar bzw siehe Erbsenzähler.
Wie ist es aber mit der Abgrenzung bei Beschlüssen in der gemeinsamen Sitzung ? Welcher Vorstand ist wofür zuständig nach § 32 Abs. 1 Satz 1BGB ? Was beschließt der erweiterte Vorstand mit ? Was nicht ?
Wer bestimmt die Aufgabenverteilung im Vorstand ?
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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