Dies ist eine Diskussion zu Vereinsauflösung/-Liquidation: Welche Fristen sind einzuhalten? innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Vereinsauflösung/-Liquidation: Welche Fristen sind einzuhalten? Gibt es für diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen eigentlich keine Fristen bzw. Sanktionen? Im BGB kann ich dazu nichts finden. __________________
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| AW: Vereinsauflösung/-Liquidation: Welche Fristen sind einzuhalten? Moin, mir sind auch keine Fristen bekannt. Nach 6 Monaten kann der Rechtspfleger beim Vereinsregister informiert werden. Welches Zeitproblem besteht denn bei der Löschung? Ist doch eigentlich egal - ausgenommen es ist noch Geld zu verteilen. |
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| AW: Vereinsauflösung/-Liquidation: Welche Fristen sind einzuhalten? Zitat:
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| AW: Vereinsauflösung/-Liquidation: Welche Fristen sind einzuhalten? Zitat:
Die Insolvenzverschleppung ist strafbar und kann zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn durch die verspätete Insolvenzanmeldung weitere Verbindlichkeiten entstehen, die ansonsten nicht entstanden wären. Da das Vereinleben ruht, ist mit dieser Möglichkeit nicht unbedingt zu rechnen. Welches Interesse hast Du an einer baldigen Beendigung der Liquidation? |
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| AW: Vereinsauflösung/-Liquidation: Welche Fristen sind einzuhalten? Zitat:
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| AW: Vereinsauflösung/-Liquidation: Welche Fristen sind einzuhalten? |
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| AW: Vereinsauflösung/-Liquidation: Welche Fristen sind einzuhalten? Ich stimme i. w. ugoetze zu. Grundsätzlich hat die Liquidation unverzüglich zu erfolgen; Auflösung und Liquidation müssen unverzüglich zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werde - insoweit besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht, deren Erfüllung das Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen kann. Anders als ugoetze sehe ich hier keine sechsmonatige Wartefrist. Davon abgesehen gibt es keine öffentlich-rechtlichen Pflichten, die sich allein aus der Auflösung / Liquidation ergeben. Die Gläubiger haben aber individuelle Rechte und sind geschützt: Ein Gläubiger des Vereins kann seine fälligen Forderungen jederzeit einklagen uns muss nicht auf Maßnahmen der Liquidatoren oder eine Unterrichtung über die Auflösung warten. Hat ein Gläubiger nicht fällige Forderungen, deren Erfüllung er durch Fehlverhalten der Liquidatoren / des Vorstands gefährdet sind, kommt ggf. ein Arrestantrag in Betracht. Vollziehen der Vorstand bzw. die Liquidatoren Maßnahmen, die nicht von der Satzung oder vom Gesetz gedeckt sind, und fällt dadurch am Ende die Forderung des Gläubigers aus, kann er die jeweiligen Personen selbst in Anspruch nehmen (sie haften insoweit mit ihrem Privatvermögen), soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt. Insolvenzverschleppung stellt einen Unterfall davon dar. Nimmt der Gläubiger Insolvenzverschleppung an, kann er dies zur Anzeige bringen (unabhängig von anderen zivilrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung seines Anspruchs, siehe oben). Übrigens sind auch die Anfallberechtigten Gläubiger des Vereins. Sie (aber nicht beliebige andere Gläubiger) können die Liquidatoren zur vollständigen Durchführung der Liquidatoren gerichtlich zwingen. Das gleiche gilt aus meiner Sicht auch für jedes Vereinsmitglied. Den Vereinsmitgliedern ist darüber hinaus auch die Möglichkeit gegeben, die Liquidatoren auszuwechseln - durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die ggf. auch als Minderheitenbegehren nach § 37 BGB berufen werden kann. Grüße Soliton |
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