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Vereinsauflösung

Dies ist eine Diskussion zu Vereinsauflösung innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 05.02.2006, 16:13
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Question Vereinsauflösung

Hallo,
mal angenommen...
ein Verein e.V. hat ein paar Tausender auf dem Konto, niemand findet sich für den Vorstandsposten, man möchte sich jedoch weiterhin treffen aber den ganzen Vereins-Bürokratismus hinter sich lassen.
Und das schöne Geld möchte man nicht am Fiskus zu schenken sondern man wollte es für zukünftige gemeinschaftliche Aktivitäten behalten, quasi als Stammtischkasse. Wie könnte man das anstellen.
Oder gäbe es da keine Change und man müsste es satzungsgemäß aufzeren?

Ein nicht eingetragener Verein - benötigt der auch Vorstand, Mitgliederversammlung und Satzung? Gilt gleiches auch für Interessengemeinschaften oder "Stammtische"?

Darf ein Verein sein Vermögen gesamt aufzeren?

OK, viele Fragen auf einmal.
Gruß Andreas
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  #2 (permalink)  
Alt 05.02.2006, 16:39
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AW: Vereinsauflösung

Nachfolgend einige Hinweise zur Vereinsauflösung:

Zitat:
Auflösung des Vereins

Rechtliche Grundlage für die Auflösung eines Vereines ist im BGB der

§ 41 BGB Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.


Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, gilt zudem der § 74 BGB:

§ 74 BGB Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt die Eintragung.

(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.

(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.


Der Auflösungsbeschluss ist beim Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form anzumelden (so wie jede andere Vorstands- bzw. Satzungsänderung auch). Ein Brief an den Notar genügt nicht, der Vorstand muss in vertretungsberechtigter Zahl persönlich beim Notar erscheinen und dort seine Unterschriften beglaubigen lassen.


Auch dem Finanzamt ist die Auflösung mitzuteilen. Dieses interessiert sich natürlich im Wesentlichen für den Verbleib des Vereinsvermögens. Wem dieses Vermögen, sofern vorhanden, zufällt, regelt die Satzung, ansonsten das BGB im
§ 45 BGB Anfall des Vereinsvermögens
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

Wenn das Vermögen nicht an den Fiskus fällt, muss eine Liquidation stattfinden (§ 47 BGB). Die Bestellung der Liquidatoren, ihre Aufgaben Rechte und Pflichten werden geregelt in den §§ 47-52 BGB.

Im Wesentlichen müssen sie dafür sorgen, dass
1) die Auflösung öffentlich bekannt gemacht wird,
2) laufende Geschäfte beendet werden,
3) bekannte Gläubiger von der Auflösung informiert werden,
4) das Vereinsvermögen in Geld umgesetzt wird,
5) das "Sperrjahr" eingehalten wird (das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Haushaltsjahres (HJ) übertragen werden),
6) die Sicherungspflichten gegenüber bekannten Gläubigern beachtet werden.

Die Liquidatoren haften als Gesamtschuldner für alle Schäden, die sie durch Missachtung obiger Pflichten verursachen (§ 53 BGB).



Auflösung - Anfallberechtigung

Eine Frist ergibt sich aus § 51 BGB: "Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins ... ausgeantwortet werden."

Sofern ein Anfallberechtigter in der Satzung festgelegt ist, kann eine Änderung und Übertragung an Andere nur nach einer Satzungsänderung erfolgen.

Auf jeden Fall sollte eine Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen, weil die falsche Behandlung erhebliche, steuerlich nachteilige Folgen haben kann.


Abgabenordnung (AO)

§ 61 AO Satzungsmäßige Vermögensbindung


(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vermögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und dass der künftige Beschluss der Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.
Ein nicht eingetragener Verein hat ebenfalls eine Satzung und einen Vorstand. Ein Stammtisch oder ähnliche lockere Gemeinschaft braucht keine Satzung. Für gemeinsame Unternehmungen muss man sich halt formlos einigen, wer was organisiert.
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Gruß
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Alt 05.02.2006, 17:10
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AW: Vereinsauflösung

Hallo,
danke für deine Ausführungen. Eine Frage bez. der Definition hab ich noch:
Zitat:
Wenn das Vermögen nicht an den Fiskus fällt, muss eine Liquidation stattfinden
Tritt dies zu wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist? Würde das bedeuten dass in diesem Fall keine Liqidation stattfindet und auch das sog. Sperrjahr nicht notwendig ist?

Gruß Andreas
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Alt 05.02.2006, 17:29
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AW: Vereinsauflösung

Der Verein ist grundsätzlich abzuwickeln. Der zu wählende Liquidator sorgt dafür, dass Vereinseigentum "versilbert" wird, Schulden des Vereins beglichen werden, die notwendigen Registeranmeldungen erfolgen und, nach dem Sperrjahr, das Restvermögen an die in der Satzung genannte Organisation ausgekehrt wird (Vermögensbindung!). Ein Zurückbehalten für eigene Feiern kommt daher nicht in Betracht. Da die Vereinsunterlagen von den maßgeblichen Stellen umfangreich nachprüfbar sind und dies auch gerne durchgeführt wird, braucht man sich erst gar keine Gedanken zu machen, etwaiges Vereinsvermögen "beiseite" zu schaffen. Außer einer Menge Ärger ist da nämlich nichts zu erben. Wenn "objektiv" feststeht, dass nichts mehr zu verteilen ist, dann wird das Erlöschen des Vereins eingetragen.

Es wäre allerdings noch von Vorteil zu wissen, ob der dortige Verein gemeinnützig und wie in der Satzung der Anfall des Vereinsvermögens genau geregelt ist.
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Gruß
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