Dies ist eine Diskussion zu Umwandlung n.e.V. in e.V. innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Umwandlung n.e.V. in e.V. mich würde interessieren, wie man einen nicht eingetragenen Verein in einen e.V. umwandelt. Einem anderen Thread konnte ich entnehmen, dass dies problemlos möglich sei. Die Satzung müsse - ggf. durch Ergänzung - lediglich die Angabe enthalten, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden solle. Ferner müsse die Mitgliederversammlung die Umwandlung beschließen. Ich gehe davon aus, dass dies insoweit richtig ist. Wie aber verhält es sich, wenn ein n.e.V. zunächst mit nur 2 Mitgliedern gegründet wird und dessen Satzung bereits die Bestimmung enthält: "Der Verein soll nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz 'e.V.' tragen". Mit "gesetzliche Voraussetzungen" ist insbesondere gemeint, dass der Verein die zur Eintragung notwendige Mitgliederzahl von 7 erreicht hat. Dazu folgende Fragen: 1.) Dürfen die später hinzugekommenen 5 Mitglieder die bestehende Satzung nachträglich unterschreiben oder ist ein Blankoexemplar der Satzung von 7 Mitgliedern neu zu unterzeichnen? 2.) Reicht o.g. Satzungsbestimmung aus oder bedarf es noch eines ausdrücklichen Umwandlungsbeschlusses der Mitgliederversammlung? Gruß Volker |
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| AW: Umwandlung n.e.V. in e.V. Hallo, zu 1) Die nachträglich aufgenommenen Mitglieder müssen die Satzung gar nicht unterzeichnen. Statt dessen reicht der Vorstand des Vereines bei der Anmeldung zusammen mit den anderen Unterlagen eine von ihm unterschriebene Erklärung über die aktuelle Anzahl der Vereinsmitglieder mit ein. Hintergrund: Das BGB verlangt als Eintragungsvoraussetzung nicht die Unterzeichnung der Satzung durch 7 Personen, sondern eine Mindestanzahl von 7 Mitgliedern zum Zeitpunkt der Eintragung: Zitat:
JotEs |
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| AW: Umwandlung n.e.V. in e.V. Hallo, danke für die schnelle Antwort, die mich aber etwas irritiert, denn nach BGB § 59(3) soll die Satzung von sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Anmeldung ist gem. § 60 zurückzuweisen, wenn das nicht der Fall ist. Gruß Volker |
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