Dies ist eine Diskussion zu Teile des Vostandes nehmen Pflichten nicht wahr innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Teile des Vostandes nehmen Pflichten nicht wahr Ehepaar. Die Hauptarbeit bei der Umgestalltung des Vereins trägt der 1. Stellverteter. Die Meldungen beim Vereinsregister und der Eintag beim Notar wurden durch den 1.Vositzenden über Monate, auch nach mehrfacher Aufforderung durch den 1. Stellverteter, nicht nachgekommen. Bei einer ausserordentlichen Mitgleiderversammlung welche satzungsgemäß einberufen wurde blieben die beiden oben genannten Vorstände unabgemeldet fern. Auch zwei Wochen später und weiteren Versuchen der Konatktaufnahme gabe es keine Rückmeldung. Ist der 1. Stellvertreter berechtigt (wurde von der Versammlung zuvor als kommisarisch zur Klärung beauftragt) einen neue Versammlung einzuberufen um Neuwahlen auszurichte? |
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| AW: Teile des Vostandes nehmen Pflichten nicht wahr Man müßte schon wissen, welche satzungsmäßigen Rechte der 1. Stellvertreter hat. Wer darf nach der Satzung die MV einberufen ? Wer darf nach der Satzung die MV leiten ? Wer ist nach der Satzung Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberchtigt) ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Teile des Vostandes nehmen Pflichten nicht wahr Das ist schon recht gut in der Satzung geregelt! Der 1. Stellvertreter kann zusammen mit dem 2. Stelli jegliche Vereinstätigkeit durchführen und ist auch Unterschriftsberechtigt. Generell läd und leitet die 1 Vorsitzende die MV. Hier liegt ja jetzt das Problem der ganzen Sache. Danke |
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| AW: Teile des Vostandes nehmen Pflichten nicht wahr Zitat:
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| AW: Teile des Vostandes nehmen Pflichten nicht wahr Der Text in der Satzung lautet original: 3. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden unter Beachtung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Über sie ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzen 4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
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| AW: Teile des Vostandes nehmen Pflichten nicht wahr Handelt es sich um einen e.V. ? Wenn dies so in der Satzung steht, Zitat:
Ich denke aber die spezielle Regelung in Ziffer 4 geht der obigen Regelung vor. Es geht somit nur über § 37 BGB.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Teile des Vostandes nehmen Pflichten nicht wahr Was sagt die Satzung denn wörtlich über die Aufgaben und Kompetenzen der Stellvertreter, insbesondere über die Vertretungsbefugnis? Ist der Vorsitzende bloß unwillig, eine MV zu berufen, oder ist er krank, dement etc.? |
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| Hallo Spezi 3, vielen vielen Dank für die Hilfe, ich denke ich habe da mit §37 einen Ansatz an dem ich weiterarbeiten kann. Schöne Grüsse und eine tolle Weihnachtszeit Gruss flowman01 |
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