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Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung ausschliesen

Dies ist eine Diskussion zu Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung ausschliesen innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 16.12.2011, 17:00
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Question Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung ausschliesen

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage:

Verein XY (Vorstand) lädt jährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung Termingerecht aber ohne Tagesordnung ein. Dass er ohne Tagesordnung einlädt hat er in seiner Satzung festgeschrieben:

Zitat:
§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch eine Ankündigung im öffentlichen Teil der Vereinshomepage ohne Bekanntgabe des Gegenstands der Beratung und Beschlussfassung einzuberufen. Bei der Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung einzuhalten.
Soweit die Satzung des Vereines.
§32 (1) des BGB schreibt folgendes vor:

Zitat:
Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
Das wird aber durch die Satzung des Vereines ausgeklammert. Ist es also möglich dass der Verein sich das Recht vorbehält, ohne Tagesordnung einzuladen oder wäre dieser § in der Vereinssatzung durch den § im BGB nichtig?
Gibt es zu diesem Thema Urteile des BGH o.ä. und wie ist hier die Rechtslage?
Zum Thema dass Vereine ohne Tagesordnung eingeladen haben habe ich bereits Urteile gefunden, allerdings keine bei denen der Verein das Thema Tagesordnung über die Satzung ausgeklammert hat.

Des weiteren würde der Satz
Zitat:
Bei der Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung einzuhalten.
Tagesordnungsänderungswünsche der Mitglieder ausschließen. Wie steht es hier mit?

Über eure Beiträge zu diesem Thema bedanke ich mich im Voraus, Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 20:26
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AW: Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung ausschliesen

Ich wäre mir überhaupt nicht sicher, ob diese Lösung vor Gericht standhält, wundere mich aber auch, dass sie ins Vereinsregister
eingetragen wurde.

In dem BGH, Urteil vom 17.11.1986 – II ZR 304/85 = NJW 1987, 1811 = MDR 1987, 473 = WM 1987, 373 heißt es u.a.

Zitat:
Die Satzung kann also grundsätzlich etwas anderes bestimmen. Dies gilt vor allem für Dringlichkeitsanträge, bei denen bereits die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit die Behandlung auf der demnächst bevorstehenden Mitgliederversammlung gebieten kann, auch wenn die Einladungen bereits versandt und die in der Satzung vorgesehenen Ladungs- und Mitteilungsfristen verstrichen sind. Derartige Anträge können, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist, auch noch nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so muß jedoch in anderer Weise dem Grundgedanken der in § 32 Abs. 1 S. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidung des Gesetzgebers angemessen Rechnung getragen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Änderungen der Satzung handelt. Da Satzungsänderungen im allgemeinen für das Vereinsleben von einschneidenderer Bedeutung sind als andere Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sollten sie nach Möglichkeit überhaupt nicht im Dringlichkeitsverfahren behandelt werden (in diesem Sinne Reichert/Dannecker/Kühr, Vereinsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 544). Wenn dies die Satzung aber dennoch zuläßt, so erfordert es der Schutzgedanke des Gesetzes grundsätzlich, daß die geplante Satzungsänderung den Mitgliedern noch so rechtzeitig vor dem Zusammentritt der Versammlung mitgeteilt wird, daß ihnen genügend Zeit bleibt, sich mit der durch die Dringlichkeit der Angelegenheit gebotenen Eile auf den neuen Beratungsstoff sachgerecht vorzubereiten.
Inzwischengibt es eine gefestigte Rechtssprechung dass auch Wahlen oder Abwahlen zu den rechtszeitig anzukündigten Tagesordnungspunkten im Sinne des Urteils zählen.

Kürzlich hat das HOLG Hamburg sich in einer Entscheidung vom 27.08.2009, 6U 38/08 zu den Mitgliedsrechten insbesondere zu den Mitverwaltungsrechten geäußert und u.a. ausgeführt:

Zitat:
a) Der Anspruch folgt unmittelbar aus der Mitgliedschaft der Kläger im Verein. Die Mitgliedschaft verkörpert die Gesamtheit der aktuellen und potentiellen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten und die Stellung des Mitgliedes im Rechtsverhältnis zu dem Verein (vgl. Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 38 Rn 15). Aus diesem Rechtsverhältnis gehen die einzelnen Mitgliedschaftsrechte hervor, insbesondere Mitverwaltungsrechte wie das Recht des einzelnen Vereinsmitglieds auf Teilnahme an der vereinsinternen Willensbildung. Dazu zählen das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und dort das Rederecht, Auskunftsrecht, Stimmrecht und aktive Wahlrecht sowie das in § 37 BGB geregelte Recht einer Minderheit, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins ist damit das primäre Forum für die Ausübung der Mitverwaltungsrechte der einzelnen Mitglieder.
66
Die Rechtsausübung ist aber nicht generell auf die Mitgliederversammlung beschränkt. Der Senat folgt den Stimmen in der Literatur, die dem einzelnen Vereinsmitglied außerhalb der Mitgliederversammlung bei einem berechtigten Interesse jedenfalls das Recht auf Einsicht der Bücher und Urkunden des Vereins einschließlich der Mitgliederliste einräumen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn 336; Reichert, aaO, Rn 1183; Soergel/Hadding, aaO, § 38 Rn 17.) Eine solche Einsichtnahme kann notwendig sein, um das Vereinsmitglied überhaupt in die Lage zu versetzen, seine Mitverwaltungsrechte in der Mitgliederversammlung geltend zu machen. Das Einsichtsrecht rechtfertigt sich deshalb aus einem notwendigen Vorbereitungsanspruch des Mitglieds. Dass sich dieses Recht nicht auf eine Ausübung in der Mitgliederversammlung beschränkt, erklärt sich schon daraus, dass sich bei dieser Gelegenheit die Einsicht in die Bücher regelmäßig schon aus technischen Gründen nicht bewerkstelligen lässt.

Und in ZIffer 68 heißt es:
Zitat:
Das erklärte Ziel der Kläger ist es, weitere Mitglieder von ihrem Einsatz gegen die ihrer Ansicht nach falsche Kursänderung zu überzeugen, so dass sie an zukünftigen Mitgliederversammlungen teilnehmen und im Sinne der klägerischen Anliegen abstimmen, sei es zu Einzelfragen, Satzungsänderungen oder bei der Wahl der Führungsgremien. Der Senat teilt die Ansicht des OLG Saarbrücken, dass ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder die Organisation einer Opposition gegen die Vereinsführung einschließlich einer Kandidatur für Führungspositionen oder eine vereinsinterne Wahlwerbung nicht möglich ist (OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f). Auf diese Weise wird im Übrigen auch wieder der Zusammenhang zur – ordentlichen oder außerordentlichen – Mitgliederversammlung, dem zentralen Forum des Meinungsaustauschs, hergestellt.
Durch die Verlagerung der Tagesordnung in die zunächst alleinige
Kenntis des Vorstandes werden die Mitverwaltungsrechte der Mitglieder zu erheblich eingeschränkt, dass die Satzungsregelung keinen rechtlichen Bestand haben kann, wenn die Grundsätze des § 32 BGB nicht anderweitig sichergestellt werden.
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Geändert von Spezi-3 (16.12.2011 um 20:47 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 20:48
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AW: Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung ausschliesen

Hallo Spezi-3,

vielen Dank für deine Antwort!
Besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht Paragraphen prüfen zu lassen und/oder Einsicht in vorliegende Vereinssatzungen zu erhalten bzw. wie würde man im Ernstfall vorgehen, wenn man an der Rechtmäßigkeit der Satzung zweifelt?
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  #4 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 21:05
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AW: Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung ausschliesen

Man erhält beim Amtsgericht sogar ein Exemplar der Satzung.

In der Regel lassen clevere Vereine/Anwälte Satzungen bzw. Satzungsänderungen vor der Beschlussfassung durch die MV dort auch beim Rechtspfleger prüfen, ob sie eintragungsfähig sind.

Allerdings gibt es genügend Beispiele, wo eingetragene Satzungstexte von den ordentlichen Gerichten als unzureichend oder unwirksam angesehen wurden.
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Mit Gruß Spezi-3

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  #5 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 21:26
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AW: Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung ausschliesen

Hallo Spezi-3,

Nochmal vielen Dank
Wie muss ich das genau verstehen;
Werden Satzungen nicht bei Eingang beim Amtsgericht geprüft? Dann müssten doch solche Dinge auffallen? Oder macht man das da nach dem Motto: So lange keiner sich beschwert brauchen wir auch nichts prüfen.

Gruß
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  #6 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 21:33
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AW: Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung ausschliesen

Der Rechtspfleger muss nicht jede Regelung prüfen.
Vermutlich gibt es da einen Katalog oder sowas.

Auch ändern sich ja Gesetzgebung und Rechtsprechung und die Vereine ziehen mit der Satzungsänderung nicht gleich nach.
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Mit Gruß Spezi-3

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  #7 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 22:12
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AW: Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung ausschliesen

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Der Rechtspfleger muss nicht jede Regelung prüfen. Vermutlich gibt es da einen Katalog oder sowas.
Der Katalog der Prüfungspflichten ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. § 60 BGB). Davon abgesehen MUSS der Rechtspfleger gar nichts prüfen - aber er KANN. Eine umfassende Prüfung kann man vom Registerpfleger aus mehreren Gründen auch gar nicht erwarten.

Spezi-3 hat völlig recht: Die zitierte Satzungsregelung ist, wenn es zu dem Thema sonst nichts mehr in der Satzung gibt, unwirksam, und es greift die gesetzliche Regelung ein.

Wenn einem Rechtspfleger das entgehen würde, könnte man das eigentlich nur mit groben Wissenslücken oder oberflächlicher Bearbeitung erklären.
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #8 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 22:13
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Zitat:
Zitat von atta33 Beitrag anzeigen
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Ja und ja. Prüfen lassen kann man im Wege der Feststellungsklage gegen den Verein.
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  #9 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 17:19
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AW: Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung ausschliesen

Hallo zusammen,

bin heute auf einen Paragraphen gestoßen, der den Paragraph der Satzung rechtens erscheinen lässt:

Zitat:
§ 40 Nachgiebige Vorschriften

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
Das würde ja bedeuten, dass wenn der Verein es sich in seiner Satzung doch erlauben kann, ohne Tagesordnung einzuladen. Aber geht das dann nicht zu weit? Wie soll sich ein Mitglied dann vor einer Mitgliederversammlung auf die Diskussionen und Entscheidungen vorbereiten?
Was sagt ihr dazu?

Mfg, Atta
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  #10 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 19:35
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