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Stimmzettel für Briefwahl

Dies ist eine Diskussion zu Stimmzettel für Briefwahl innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 06.07.2011, 20:18
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Stimmzettel für Briefwahl

Ein Verein lädt fristgerecht zur Jahreshauptversammlung mit Wahl des Vorstandes. Laut Satzung ist Briefwahl möglich und darauf wird auch im Einladungsschreiben verwiesen. Das Einladungsschreiben enthält einen Stimmzettel mit den bis jetzt bekannten Kandidaten für den Vorstand und die Aufforderung, für die Briefwahl diesen Stimmzettel zu verwenden. Zwischenzeitlich gibt es noch einen weiteren Kandidaten für den Vorstand, der noch nicht auf dem Stimmzettel steht. Möchte ein Mitglied von der Briefwahl Gebrauch machen, und verwendet den Stimmzettel, der der Einladung beilag (da er noch gar nichts davon weiß, dass es noch weitere Kandidaten gibt), ist seine Stimme dann ungültig?
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Alt 06.07.2011, 20:23
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AW: Stimmzettel für Briefwahl

Wie würde denn die Satzungsregelung zur Briefwahl wörtlich lauten ?

Wenn sie keine Möglichkeit vorsieht, die nachträglichen Kandidaten zu wählen, dürfte die Gültigkeit der Wahl wegen der unzureichenden Regelungen zur Briefwahl wohl zweifelhaft sein.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #3 (permalink)  
Alt 06.07.2011, 20:35
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AW: Stimmzettel für Briefwahl

Die hypothetische Satzung hätte folgenden Wortlaut:
"...Den Mitgliedern sind entsprechende Wahlvorschläge mit den erforderlichen Wahlunterlagen spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung mitzuteilen".
Dies wäre mit dem Einladungsschreiben fristgerecht geschehen.
Möchte ein Mitglied bsp. jetzt in den Urlaub fahren und kann daher nicht auf die Zusendung eines neuen Stimmzettels warten und er aber sowieso nur die jetzt schon bekannten Kandidaten wählen will, kann er dann diesen mit der Einladung versandten Stimmzettel verwenden, ohne Gefahr zu laufen, dass seine Stimme ungültig ist?
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  #4 (permalink)  
Alt 06.07.2011, 20:41
V.I.P.
 
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AW: Stimmzettel für Briefwahl

Zitat:
"...Den Mitgliedern sind entsprechende Wahlvorschläge mit den erforderlichen Wahlunterlagen spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung mitzuteilen".
Die Übersendung der erforderlichen Wahlunterlagen ist nur dann erfolgt, wenn alle Kandidaten bekannt gegeben werden.
Aus diesem Grunde ist es bei der Zulassung der Briefwahl erforderlich, durch eine Satzungregelung eine Meldefrist von Kandidaturen festzulegen oder anderweitig sicherzustellen dass alle Mitglieder innerhalb der Einladungsfrist über alle Kandidaturen unterrichtet werden. Andernfalls ist das Wahlverfahren angreifbar.

Zitat:
Möchte ein Mitglied bsp. jetzt in den Urlaub fahren und kann daher nicht auf die Zusendung eines neuen Stimmzettels warten und er aber sowieso nur die jetzt schon bekannten Kandidaten wählen will, kann er dann diesen mit der Einladung versandten Stimmzettel verwenden, ohne Gefahr zu laufen, dass seine Stimme ungültig ist?
Wenn die Möglichkeit besteht, den Wahlzettel noch vor Ablauf der Einladungsfrist durch einen anderen zu ersetzen, dürfte der veraltete Wahlzettel ungültig sein.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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