Dies ist eine Diskussion zu Stimmrecht und Mitgliederzahl ermitteln innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Stimmrecht und Mitgliederzahl ermitteln ein Verein, der Kommunen, Vereine, Unternehmen und natürliche Personen als Mitglieder aufnähme, habe ein fiktives Problem mit einer Abstimmung und zwar mit der Quote. Vereine, Unternehmen und Kommunen entsenden in die MV Vertreter. Diese sind manchmal - aber durchaus nicht immer - auch persönlich Mitglieder des Vereins und manchmal sind persönliche Mitglieder des Vereins auch Kommunalvertreter oder Mitglieder in aufgenommenen Vereinen, vertreten diese jedoch manchmal nicht. Über Jahre schon seie keine Beschlußfähigkeit feststellbar gewesen, weil nicht klar ist und immer wieder angegriffen wird, ob ein anwesendes natürliches Vereinsmitglied als Vertreter seiner Gemeinde abwesend sein kann, obwohl es in der MV sitzt und noch komplexer umgekehrt. Ist z.B. ein Bürgermeister der seine Kommune vertritt zwingend auch als natürliche Person anwesend und mitzuzählen? |
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| AW: Stimmrecht und Mitgliederzahl ermitteln Wie würde die Satzungsregelung über das Stimmrecht der verschiedenen Mitglieder lauten ?
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| AW: Stimmrecht und Mitgliederzahl ermitteln "Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die MV ist beschlußfähig, wenn 1/4 der Mitglieder anwesend sind." |
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| AW: Stimmrecht und Mitgliederzahl ermitteln Zitat:
a) seine Stimme als natürliches Mitglied und b) eine Stimme als Vertreter der Gemeinde, wenn die Gemeinde nicht durch jemand anderen vertreten wird. Gebt Stimmzettel aus. Jeder erhält in seiner Eigenschaft einen Stimmzettel, wenn jemand zwei oder mehr Eigenschaften hat, zwei oder mehr Stimmzettel. Oder ändert die Satzung und schreibt vor, dass die Ausübung von mehreren Stimmen bei mehreren Eigenschaften nicht zulässig ist.
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| AW: Stimmrecht und Mitgliederzahl ermitteln Zitat:
Der angenommene Verein habe 80 Mitglieder. 40 erscheinen nicht und lassen sich nicht vertreten oder dürfen sich nicht vertreten lassen. Fehlen also ganz tatsächlich. 15 Echte Menschen sind im Raum und die haben sich als Person oder Vertreter der Gemeinden in die Liste eingetragen. 80/4 = 20 15 ist weniger = Beschlußfähigkeit kann nicht festgestellt werden. Die Vertreter der Gemeinden mit gleichzeitiger persönlicher Mitgliedschaft könnten sowohl als Person aus auch als Gemeinde anwesend sein. Genau das wollen sie aber manchmal nicht, weil so nicht die Gemeinde xy gegen oder für den Beschluß stimmt, sondern sich als nicht-anwesend rauswindet, obwohl der Bürgermeister ja da ist. Oder auch ganz andersrum, wenn es darum geht, daß Gemeindräte den Bürgermeister mit einem bestimmten Abstimmungsziel beauftragen, der dann auch als Person da ist aber nicht erscheint und somit die ganze Abstimmung, zu der er als Vertreter beauftragt war mangels Beschlußfähigkeit sabotiert. Ist ein Doppelmitglied (Gemeindevertreter und Persönliches Mitglied) immer in Personalunion anwesend oder kann es sich das auswählen? (Gilt folglich auch eine Verkündung an ein Doppelmitglied auch immer für beide. ) |
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| AW: Stimmrecht und Mitgliederzahl ermitteln Zitat:
Wenn jemand nicht als Gemneindevertreter anwesend sein will, sondern nur als persönlioches Mitglied erhält er halt nur eine Stimmkarte. Ist die Versammlung auch bei Wahlen nicht beschlussfähig wenn nicht genügend Mitglieder anwesend sind ?
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| AW: Stimmrecht und Mitgliederzahl ermitteln Zu Anwesenheitspflichten bei Wahlen regelt die Satzung nichts. Die gewollte Nicht-Anwesenheit ist das Problem. Die Gemeinden und Vereine müßten z.B. höhere Zuschüsse beschließen und alle klagen auch über die mangelnde finazielle Ausstattung. Kommt es aber zu Abstimmungen wird lieber die Abstimmung selbst verhindert, als als Gemeindevertreter gegenzustimmen oder einen Beschluß mittragen und im eigenen Gemeinderat vertreten zu müssen. |
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