Dies ist eine Diskussion zu Stimmrecht für minderjährige Mitglieder? innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Stimmrecht für minderjährige Mitglieder? |
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| AW: Stimmrecht für minderjährige Mitglieder? Zitat:
Dazu aus dem Schrifttum:[ Zur Rechtslage: Minderjährige, also Kinder und Jugendliche von sieben bis 18 Jahren (§§ 2, 104 BGB) bedürfen zum Vereinsbeitritt grundsätzlich der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Im Allgemeinen wird heute die Rechtsauffassung vertreten, dass diese Einwilligung auch die Zustimmung umfasst, alle Handlungen vorzunehmen, die der Minderjährige in Ausübung der Mitgliedschaft nach der Vereinssatzung vornehmen kann und wird. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Vermutung. Die Entscheidung über Teilnahme und Abstimmung trifft dennoch grundsätzlich der gesetzliche Vertreter, der sich dies vorbehalten und vom Gegenstand der Beschlussfassung abhängig machen kann. Dem Minderjährigen steht damit das Teilnahmerecht und somit auch das Antrags- und Stimmrecht selbst zu, falls die Satzung dies nicht ausschließt. Wegen der freien Widerruflichkeit der Einwilligung (§ 183 BGB) kann aber der gesetzliche Vertreter, also die Eltern, auch selbst das Teilnahmerecht und die weiter einem Mitglied in der MV zustehenden Rechte ausüben, sofern die Satzung dies nicht untersagt. Fazit: - Maßgebend sind stets die Satzungsregelungen! - Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr vom Stimmrecht auszuschließen ist zulässig. - Für diese Mitglieder können die Eltern, als gesetzliche Vertreter, das Stimmrecht ausüben, wenn dies die Satzung nicht ausdrücklich ausschließt.
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| AW: Stimmrecht für minderjährige Mitglieder? Danke für die schnelle Antwort. |
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| AW: Stimmrecht für minderjährige Mitglieder? Zitat:
Wenn die Satzung wörtlich sagt "Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig" heißt das dann, dass die Eltern NICHT für ihre Sprösslinge abstimmen dürfen? Oder sind die Erziehungsberechtigten trotzdem immer noch die "Stimmabgabeberechtigten"? |
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| AW: Stimmrecht für minderjährige Mitglieder? Hier geht es nicht um die Ausübung des Stimmrecht für ein anderes Mitglied sondern um das Stimmrecht als Erziehungsberechtiger.
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