Dies ist eine Diskussion zu Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Zitat:
Wenn die Versammlung beendet wurde, muß sie neu einberufen werden, mit den Ladungsfristen und allen Mitgliedern. Wurde sie aber nicht beendet, sondern nur unterbrochen, wird sie an der Stelle fortgesetzt, wo die Unterbrechung erfolgte. Ob eine Versammlung unterbrochen wird, entscheidet der Versammlungsleiter. So wie geschildert war dieses ja auch sinngemäß, denn wegen des Wegganges einiger Mitglieder konnte die Abstimmung nicht nochmals durchgeführt werden.
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Ja, jetzt stellt sich natürlich die schöne Frage, ob die Versammlung beendet ist, wenn die Abstimmung für nichtig erklärt wurde. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die nächste Abstimmung erst drei Tage später stattfand. Kann man selbst dann noch von einer bloßen Wiederholung ausgehen? Mal noch ne blöde Frage zwischendurch, Vereinsrecht gilt doch für Gewerkschaften - oder? |
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Vereinsrecht gilt auch für Gewerkschaften. Aber wie schon geschrieben, gilt in erster Linie die Satzung. Und ich behaupte, auch wenn Du es verneinst, dort steht einiges über die Rechte und Pflichten von Mitgliedern. Aber es geht letztlich darum, wie spezi-3 bereits ausgeführt hat, ob die Mitgliederversammlung beendet war oder nur unterbrochen war. Bei einer Beendigung der MV muss neu eingeladen werden und Diskussion und Abstimmung werden wiederholt. Bei einer Unterbrechung der MV wird es schwieriger: Zu klären ist, welche Mitglieder stimmberechtigt sind: 1. Natürlich alle, die sich an der ungültigen Abstimmung beteiligt hatten. 2. Wie ist es mit denjenigen, die erst nach der Eröffung der MV gekommen sind? Wenn diese Frage bejaht wird, könnten auch diejenigen Mitglieder stimmberechtigt sein, die erstmals am forgesetzten Termin teilnehmen - sie sind "später" gekommen. 3. Stimmberechtigt sind auch diejenigen, die vor Ende der Versammlung gegangen sind - sie sind wieder zurückgekommen, und das kann auch die Forsetzungsversammlung sein. Der klarste und sauberste Weg und nicht anfechtbar ist der in Punkt 1 genannte. |
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Ugoetze hat es detailiert gut erläutert. Ich stimme dem voll zu.
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Ich habe ein Problem mit der Ansicht, dass Mitglieder von der Stimmabgabe in einer Wiederholungsabstimmung ferngehalten werden können, weil sie bei der Erstabstimmung nicht dabei waren. Meiner Ansicht nach kommt es überhaupt nicht darauf an, ob es sich bei der Wiederholungsversammlung um die Fortsetzung einer unterbrochenen Versammlung handelte oder um eine neu einberufene Versammlung. JEDES Mitglied hat das Recht an Mitgliederversammlungen des Vereines teilzunehmen und dort seine Stimme abzugeben. Das muss auch für eine Fortsetzungsversammlung gelten - dort dürfen m.E. keineswegs nur diejenigen abstimmen, die auch an der ungültigen Abstimmung teilgenommen hatten. Angenommen, die ursprüngliche Versammlung wäre nicht unterbrochen worden und einige Mitglieder wären verspätet erschienen, nämlich NACH der ungültigen Abstimmung aber VOR deren Wiederholung. Hätten die dann auch nicht an der Wiederholungsabstimmung teilnehmen dürfen? Mit welcher Begründung, wenn keine entsprechende Satzungsvorschrift existiert? . Ein Versammlungsleiter, der ohne Satzungsgrundlage Mitglieder von ihrem Stimmrecht ausschließt, hat sein Amt nicht verstanden. Eine solche Abstimmung ist m.E. wiederum ungültig. JS |
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. @JotEs, ich könnte mich deiner Meinung anschließen. Meine Zweifel rühren daher: Man ist doch schon in der Abstimmung gewesen und stellt bei der Auszählung fest, dass zu viel Stimmen abgegeben wurde und will die Abstimmung daher wiederholen. Dürfen tatsächlich jetzt auch andere hinzugekommene Mitglieder abstimmen ?
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Aber warum denn nicht? Der Beschluss war wegen zu vieler abgegebener Stimmen ungültig. Dies hat der Versammlungsleiter als Ergebnis der Beschlussfassung verkündet und eine erneute Abstimmung angeordnet. Der Beschlussantrag muss also noch einmal vorgetragen und zur Abstimmung gestellt werden. Woraus will der Versammlungsleiter nun das Recht ableiten, zwischenzeitlich neu hinzugekommene Mitglieder von der Stimmabgabe auszuschließen, also nur diejenigen Mitglieder zur Stimmabgabe zuzulassen, die auch bereits an der ungültigen Beschlussfassung teilgenommen hatten? Ich glaube nicht, dass ein Versammlungsleiter rechtsfehlerfrei so entscheiden kann. Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht, durch Abgabe seiner Stimme an einer Beschlussfassung teilzunehmen. Das gilt auch für verspätet erscheinende Mitglieder für die zum Zeitpunkt ihres Erscheinens noch nicht erledigten Beschlussanträge. Ob ein solcher Beschlussantrag eine Wiederholung einer zuvor wegen falscher Stimmabgabe für ungültig erklärten Beschlussfassung ist oder erstmalig zur Abstimmung gestellt wurde, kann hier m.E. keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. |
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Zitat:
wieder gleich abstimmen ? Ich gehe mal davon aus, dass alles schon gelaufen ist und es dem Fragesteller umd die Gültigkeit der 2. Abstimmung mit der eingeschränkten Stimmberechtigung geht. Es müßte also ein Protokoll geben. @Teutenbuxe Wie steht der Ablauf im Protokoll ?
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Wenn die erste Abstimmung offensichtlich falsch war (weil mehr Stimmen abgegeben wurden, als stimmberechtigte Mitglieder anwesend waren), ist sie ungültig. Rechtlich hat sie nicht stattgefunden. Somit ist die erneute Abstimmung als "erste" Abstimmung zu werten, an der alle stimmberechtigten Personen sich beteiligen dürfen. Dass bei einer Wiederholungswahl der Kreis der Stimmberechtigten sich geändert hat, haben wir diskutiert. |
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