Dies ist eine Diskussion zu Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Bei einer Mitgliederversammlung wird über ein bestimmtes Thema abgestimmt. Diese Abstimmung wird wegen diverser Gründe Tage später für ungültig erklärt und es wird eine neue Abstimmung vorgenommen (die Ungültigkeitserklärung ist relevant). Nun sind bei dieser Abstimmung aber nicht alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, sondern nur diejenigen, die auch an der ersten Abstimmung zugegen waren. Wäre ein solches Verhalten rechtmäßig? Oder müsste nicht vielmehr allen Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, an dieser neuen Abstimmung teilzunehmen und abzustimmen? Über Urteils- oder Literaturangaben und Meinungsäußerungen würde ich mich freuen. |
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Allgemeine Rechte als Vereinsmitglieder: -als Vereinsmitglied hat man das unabdingbare Recht, an Versammlungen teilzunehmen -alle Mitglieder sind gleich und haben die gleichen Rechte -Einschränkungen auf das Stimmrecht müsste die Satzung ergeben -Stimmrecht, ein Mitglied eine Stimme -Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme außer er ist von der Entscheidung selbst betroffen siehe auch "Meine Rechte als Vereinsmitglied" v.Lehmann |
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Zitat:
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Genau das ist es ja. Die Satzung enthält hierzu keine Regelung. Klar ist auch, dass grundsätzlich jedes Mitglied ein Stimmrecht hat. Hier wurde aber einfach so anders gehandelt (wie geschildert). Ich bin nun der Meinung, dass der Ausschluss bzw. die Nichteinladung der bzw. aller Mitglieder den auf der Wiederholungsversammlung gefassten Beschluss nichtig bzw. zumindest unwirksam macht. Nur ist die Frage, wie ich dies begründe! |
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Hallo, ich denke der Sachverhalt welcher der Frage zugrunde liegt, könnte nicht korrekt dargestellt sein, insbesondere ist es durchaus wichtig zu wissen, warum die Abstimmung für ungültig erklärt wurde oder ob nur das Zählergebnis der Abstimmmung ungültig war. Es könnte also sein, dass es nicht um eine neue Abstimmung geht, sondern die alte Abstimmung nur wiederholt werden soll. Damit liegt im Ermessen des Versammlungsleiters, wie er verfährt. Ob er die Abstimmung lediglich wiederholt läßt, weil das erste Ergenis der Abstimmung nicht einwandfrei festgestellt werden konnte oder ob eine zweite Abstimmmung erfolgt. Im Falle einer Wiederholung der Abstimmung, können auch nur die bei der ersten Abstimmung Stimmberechtigten teilnehmen. Man müßte also wissen, was nach der Abstimmmung passiert ist. Was war der Grund für die "Ungültigkeitserklärung" ?
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Das ist eine Ansicht, die ich noch nicht bedacht habe. Die Abstimmung sollte erneut vollzogen werden, da man bei der Auszählung festgestellt hat, dass mehr Stimmen abgegeben wurden als Mitglieder anwesend bzw. vorhanden waren. Die Abstimmung wurde daher für nichtig erklärt. Erst am darauffolgenden Werktag (drei Tage später) wurde eine erneute Abstimmung vorgenommen. Allerdings ohne diejenigen zur Abstimmung zuzulassen, die an der ersten Versammlung nicht zugegen waren. Daher stellt sich nun die spannende Frage, ob eine Wiederholung der Abstimmung nur mit den Stimmen der am ursprünglichen Abstimmungstag Anwesenden auch Tage später möglich war, oder ob eine erneute Abstimmung mit den üblichen Formalien hätte abgehalten werden müssen. Sind bei einer bloßen Wiederholung der Abstimmung nicht diejenigen, die bei der ersten Abstimmung nicht teilnehmen konnten um ihr Recht betrogen? Geändert von teutenbuxe (31.08.2010 um 18:39 Uhr). |
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Zitat:
Sollten Sie jetzt auch nochmal Rederecht erhalten und eine erneue Diskussion auslösen ?
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Nicht, wenn sie krank, im Urlaub oder sonstwie verhindert waren. Aber darum geht es mir auch nicht unbedingt. Ich will wissen, ob eine Wiederholung der Abstimmung hätte stattfinden dürfen, oder ob eine neue Versammlung respektive Abstimmung hätte stattfinden müssen. |
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Wie schon geschrieben, es liegt am Versammlungsleiter wie er verfährt. Wie und wann wurde denn die Forsetzung der Versammlung angekündigt ? Wurde die erste Versammlung geschlossen ? Es fehlen nachwievor mehr Details über das Ende des betreffenen TOP's bzw. der Versammlung.
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| AW: Stimmberechtigung nur bei Mitgliedern, die bei der ersten Abstimmung anwesend waren. Wie und ob die Versammlung beendet ist, kann ich nicht sagen. Würde es denn einen Unterschied machen, wenn die Versammlung beendet oder nicht beendet wurde? Es ist wohl so abgelaufen, dass die Stimmabgaben ausgezählt wurden und nach Stimmabgabe viele schon die Versammlung verlassen haben. Daraufhin wurde die Abstimmung für nichtig erklärt und sie am nächsten Werktag erneut abgehalten. In der Nichtigerklärung liegt wohl keine Beendigung der Versammlung bzw Abstimmung. Gibt es hier irgendwelche Rechtsgrundlagen, dass der Versammlungleiter so verfahren durfte? Wie gesagt, die Satzung gibt hierzu nichts her. |
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