Dies ist eine Diskussion zu Stimmberechtigung in der MV innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Stimmberechtigung in der MV wie ist folgegender Auszug aus einer Satzung zu verstehen: In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.Was bedeutet das? Sind minderjährige Mitglieder auch stimmberechtigt? Darf ein Elternteil für sein Kind(er) nicht stimmen? Müssen ein Drittel aller volljährigen Mitglieder oder eben aller (minderjährigen wie volljährigen) Mitglieder anwesend sein? Dank im Voraus, für eure Hilfe! |
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| AW: Stimmberechtigung in der MV Hallo, der dritten Antwort von "BeneQ" stimme ich zu, die beiden anderen beurteile ich anders: Zitat:
Grundsätzlich sind alle Mitglieder eines Vereines stimmberechtigt, auch Minderjährige und sogar Geschäftsunfähige! Enthält die Satzung keine Beschränkung bezüglich des Stimmrechtes, dann gilt: 1) Ein Minderjähriger unter sieben Jahren ist geschäftsunfähig. Er hat dann zwar ein Stimmrecht, kann es jedoch nicht wirksam ausüben. In einem solchen Fall können nur seine gesetzlichen Vertreter das Stimmrecht wahrnehmen. 2) Ein Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren ist beschränkt geschäftsfähig. Er kann selbst seine Stimme abgeben, die Stimmabgabe bedarf zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, sofern der Minderjährige nicht lediglich einen Vorteil daraus erlangt. Davon aber kann man keineswegs grundsätzlich ausgehen. Eine Stimmabgabe kann sehr wohl nachteilige Folgen für den Minderjährigen haben (z.B. Beitragserhöhung). Die Einwilligung der Eltern kann entweder grundsätzlich für alle Stimmabgaben des Minderjährigen erteilt werden (z.B. auf der Beitrittserklärung), sie kann aber auch gezielt für jede einzelne Versammlung und sogar für jede einzelne Stimmabgabe erteilt werden. Die Satzung kann aber das Stimmrecht beschränken, etwa auf ein bestimmtes Mindestalter des Mitgliedes, sofern das nicht willkürlich sondern sachgerecht geschieht. Enthält die Satzung solche Beschränkungen des Stimmrechtes, dann gilt: Sofern der Minderjährige einer solchen Beschränkung unterfällt, hat er kein Stimmrecht. Dann können auch seine gesetzlichen Vertreter nicht an seiner Stelle abstimmen. Immer aber gilt: Sofern der Minderjährige zur Stimmabgabe berechtigt ist, dürfen die gesetzlichen Vertreter anstelle ihres minderjährigen Kindes stimmen, wenn sie dies wünschen. Dies stellt keine Übertragung des Stimmrechtes vom Minderjährigen auf seine gesetzlichen Vertreter, sondern die Wahrnehmung der Rechte eines gesetzlichen Vertreters dar. JotEs |
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