Dies ist eine Diskussion zu Stimmberechtigung der Mitglieder eines e.V. innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Stimmberechtigung der Mitglieder eines e.V. 1. Ist gesetzlich vorgeschrieben, dass alle Mitglieder eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins mit ihrer Mitgliedschaft automatisch stimmberechtigt sind und bei der Vorstandswahl mitwirken können oder kann man per Satzung zwischen stimmberechtigten Mitgliedern und Mitgliedern ohne Stimmberechtigung unterscheiden? 2. Würden Mitglieder ohne Stimmberechtigung bei der offiziellen Mitgliederzahl eines solchen Vereins mitzählen oder nur die Mitglieder mit Stimmberechtigung? 3. Gibt es gesetzlich festgelegte Bestimmungen, welche persönlichen Daten von den normalen Mitgliedern erhoben werden müssen (z.B. Name, Adresse), also von denen, die nicht im Vorstand tätig sind, oder würde z.B. auch nur eine Email-Adresse langen? Danke schon mal für die Antworten, Nessie |
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| AW: Stimmberechtigung der Mitglieder eines e.V. Hallo, da ist wohl eine Frage irgendwie untergegangen ... zu 1) Grundsätzlich sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Die Satzung kann jedoch Ausnahmen festlegen, die aber sachgerecht sein müssen und nicht willkürlich sein dürfen. Möglich wäre es z.B., Mitgliedern bis zu einem bestimmten Alter, z.B. bis 16 Jahren, das Stimmrecht zu versagen. Nicht zulässig hingegen, um es mal krass darzustellen, wäre eine Vorschrift, die allen Mitgliedern namens "Müller" das Stimmrecht versagt. Auch allen Mitgliedern einer bestimmten Abteilung das Stimmrecht zu versagen, röche nach Willkür und dürfte daher unzulässig sein. zu 2) Da die Mitgliedschaft unabhängig vom Stimmrecht besteht, sind bei der Bestimmung der Mitgliederzahl eines Vereines auch Mitglieder ohne mitzuzählen. Sie sind auch zu Versammlungen einzuladen. zu 3) Nein, eine gesetzliche Vorschrift dazu gibt es nicht. Aber als Vereinsführung würde ich nicht darauf verzichten wollen, eine ladungsfähige Adresse (Name, Vorname, Anschrift) von jedem Mitglied zur Verfügung zu haben. Wie sollte ich sonst zum Beispiel Mahnungen bei einem Beitragsrückstand oder gar einen Mahnbescheid verschicken könenn, wenn ich nur eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes kenne, die nur unter größten Schwierigkeiten einer sogar überhaupt nicht einer realen Person zugeordnet werden könnte? JS |
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| AW: Stimmberechtigung der Mitglieder eines e.V. zu 1) Also, mitlerweile habe ich auch noch ein bißchen dazu gelesen. Es gibt die Möglichgkeit in der Satzung als Organ ein Kuratorium einzurichten. Ein Kuratorium oder auch der Vorstand selbst kann je nach dem wie es in der Satzung festegelegt ist, die Funktion der Mitgliederversammlung fast vollständig übernehmen und sämtliche Entscheidungen treffen. Per Satzung kann festgelegt werden, daß das Kuratorium sich durch Zuwahl / Kooption auch selbst ergänzen kann, also noch nicht mal mehr durch die Mitgliederversammlung gewählt werden muss. Wird wohl auch gar nicht so selten gemacht, wenn es z.B. wenig Sinn macht die Mitglieder eines Vereins an den Entscheidungen zu beiteiligen, weil diese im Großen und Ganzen nur Konsumenten sind und wenig Ahnung von den Vereinsbelangen haben oder z.B. um sich als kleiner Verein vor Unterwanderungen zu schützen, insbesondere wenn z.B. das Regulativ von Mitgliedsbeiträgen fehlt und quasi jeder in den Verein eintreten kann. Es gibt nur ein Recht, das man der Mitgliederversammlung nicht entziehen kann, was mit dem Minderheitenschutz zu tun hat. Und das kommt irgendwie mindestens bei der Auflösung des Vereins zum tragen (muss ich noch genauer nachrecherchieren; falls natürlich jemand dazu genauere Infos hat ...). zu 3) Da von keinem Mitglied Beiträge verlangt würden (Finanzierung allein über Werbeeinnahmen und Spenden) fiele die Sache mit den Mahnungen weg. Was jedoch nicht sicher festgestellt werden könnte, wäre daß ein und die selbe Person nicht vielleicht mehrmals als Mitglied eingetragen ist. Sprich die genaue Mitgliederzahl wäre nicht sicher ermittelbar. Weiß nicht ob die Zuverlässigkeit dieser Zahl irgendwo eine Rolle spielt? Die Mitgliederversammlung würde nur dann hinzugezogen, wenn das Kuratorium es entscheidet oder ggf. bei der Auflösung des Vereins zum Zwecke einer möglichen Vereinserhaltung durch Satzungsänderung, die der Mitgliederversammlung wieder Stimmrecht gibt. -- Frage wäre also, ob es notwendig ist, daß für die Mitglieder eines Vereins ohne besondere Funktion, denen zunächst mal weder Pflichten noch Rechte daraus entsehen, die tatsächliche Identität festgestellt werden muss und was passiert, wenn der Fall eintritt, daß sie durch Satzungsänderung später besondere Rechte eingeräumt bekommen? |
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| AW: Stimmberechtigung der Mitglieder eines e.V. ...Wird wohl auch gar nicht so selten gemacht, wenn es z.B. wenig Sinn macht die Mitglieder eines Vereins an den Entscheidungen zu beiteiligen, weil diese im Großen und Ganzen nur Konsumenten sind und wenig Ahnung von den Vereinsbelangen haben oder z.B. um sich als kleiner Verein vor Unterwanderungen zu schützen, insbesondere wenn z.B. das Regulativ von Mitgliedsbeiträgen fehlt und quasi jeder in den Verein eintreten kann... Einem Mitglied in einen Verein wird unterstellt das er die gemeinsamen Interessen der Vereins wahrnimmt, ein Mitglied in einem zB. Gartenverein ist in dem Sinne kein Konsument und brauch auch keine Ahnung von Vereinsbelangen zu haben. Er hat die Satzung des Vereins und seinen Vereinsvorstand, der durch Wahl bestimmt wird und der die Belange des Vereins nach dem Grundgedanken der Veréins zu lenken und zu führen hat und das Vereinsmitglied hat auch die Möglichkeit etwas gegen den Verein zu unternehmen wenn er Gefahr sieht das der Verein nicht dem Zweck seiner Existenz gemäß handelt Werden bei einer Mitgliederversammlung Beschlüsse gefasst, die die allgemeinen Belange eines Vereins etwas angehen, reicht dafür die einfache Mehrheit der Stimmen um dieses Vorhaben zu realisieren oder zu kippen. Es ist schlecht davon auszugehen das ein Verein mehr als 50% der Anwesenden einer Mitgliederversammlung unterwandert ist. Wenn ein Verein von einem Kuratorium geleitet wird und seinen Mitgliedern nicht die Möglichkeit einer Mitentscheidung belässt, läuf der Verein Gefahr, für Zwecke mißbraucht zu werden die im Interesse des Vereinsvorstand liegen und nicht im Interesse der Mitglieder des Vereins. |
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| AW: Stimmberechtigung der Mitglieder eines e.V. Mir erschließt sich nicht ganz, worauf die Fragestellungen hinaus laufen sollen, aber so viel dürfte feststehen: Egal, welchen Namen die "Mitgliederversammlung" hat, sie ist und bleibt das oberste Vereinsorgan und wird durch ein anderes, daneben existierendes Organ des Vereins nicht auszuschalten sein. Schon gar nicht kann ein weiteres Organ bestimmen, wann die MV hinzuzuziehen ist. Die Satzung eines e.V. hat gewissen Mindestanforderungen zu genügen, ohne die der Verein erst gar nicht in das Vereinsregister eingetragen wird. Auf das hier genannte Beispiel bezogen kann die MV zwar Kuratorium heißen, aber ein weiteres Organ Kuratorium wird die MV nicht totlegen können. Das widerspräche ständigem Recht und wäre wohl einmalig in der Vereinslandschaft. Oder ich habe das Vorposting nicht verstanden...
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== Geändert von 13 (14.03.2006 um 21:35 Uhr). |
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| AW: Stimmberechtigung der Mitglieder eines e.V. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Die Gemeinnützigkeit würde sich nicht aus dem Basisdemokratischen Charakter des Vereins ergeben, sondern aus der in dem in der Satzung festgelegten Zweck, der das Erwirtschaften von Gewinn ausschließen würde und damit die kostenlose Bereitstellung der Dienstleistungen nach sich zieht. Oder ist die Anerkennung als gemeinnütziger eingetragener Verein an ein basisdemokratisches Entscheidungsmodell des Vereins gebunden? Das Problem könnte zusammengefaßt werden mit: Großer Einfluß und Effektivität der Mittel bei gleichzeitig viel zu wenig Ausgaben! Ein klassischer Verein hat große Ausgaben, die von Mitgliedsbeiträgen gedeckt werden. Dieser Verein hätte minimale Ausgaben, die sich bereits durch neutrale Werbung locker decken lassen und in der Regel noch nicht mal die Annahme von Spenden zulassen würde. Die Frage wäre eben, muss man sich darüber Gedanken machen, einen Weg zu finden die wirkliche Identität der Mitglieder zu überprüfen (was ein großer Aufwand wäre da keine Beitragsgelder fließen) oder schränkt man die Zutrittsmöglichkeiten in den Verein so ein, daß über Neuzutritte einzelner Mitglieder mit z.B. 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung (von 10 Leuten) entschieden wird und nur ganz wenige zugelassen werden. In dem einen Fall bliebe die Mitgliederanzahl des Vereins klein aber halt mit großem "Fanclub", im anderen Fall würde sie um beschränkt stimmfähige Mitglieder wachsen. |
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