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Stimmberechtigung

Dies ist eine Diskussion zu Stimmberechtigung innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.02.2010, 02:09
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Stimmberechtigung

Hallo zusammen



In der Satzung eines Vereins-Landesverbandes steht:



Zitat:
¤ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) ist die Versammlung der Mitglieder im Sinne des BGB und oberstes Organ des Landesverbandes.
Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die MV einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die MV wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sechs Wochen schriftlich oder in einer nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB zulässigen elektronischen Form einberufen. Dabei ist die Tagesordnung unter Beifügung des Finanzberichtes mitzuteilen.
Die MV wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet. Sind beide verhindert, wählt die MV einen Versammlungsleiter. Die MV kann die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit ändern.
Jedes ordentliche Mitglied hat mindestens eine Stimme. Ab dem 31. Vereinsangehörigen steht dem ordentlichen Mitgliedsverein für alle weiteren angefangenen 30 Vereinsangehörigen jeweils eine weitere Stimme zu.
Die MV wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Die MV entlastet den Vorstand und die
Kassenprüfer jährlich. Sie beschließt Ordnungen und trifft alle Grundsatzentscheidungen des Verbandes.
Satzungsänderungen sind nur mit 2/3-Mehrheit der durch Anwesenheit repräsentierten
Stimmberechtigungen möglich. Vorgesehene Änderungen müssen im beabsichtigten Wortlaut der Tagesordnung oder den beigefügten Anlagen zu entnehmen sein.
Anträge müssen spätestens vier Wochen vor der MV schriftlich und begründet beim Vorstand eingereicht werden. Antrag berechtigt zur MV sind die Mitglieder und der Vorstand des Landesverbandes.
über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
In der Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist steht:

Zitat:
GO
¤ 3 Stimmberechtigung und Kosten
Stimmberechtigt sind Vertreter der Mitglieder(=Vereine) des Verbandes, die in ihrem Verein dem Vorstand gem.§26 BGB angehören oder von diesem Vorstand durch schriftliche Vollmacht ermächtigt sind, das Stimmrecht für ihren Verein auszuüben. Schriftliche Vollmachten sind mit Eintragung in die Anwesenheitsliste einer Versammlung vorzuweisen.
Mitglieder des „Verbands“-Vorstandes können kein Stimmrecht für Mitglieder ausüben.
Meine erste Frage ist:

Kann die MV ohne ausdrückliche Klärung(so wie z.B in der GO aufgezeigt) der Stimmberechtigung ( in der Satzung)wirksame Beschlüsse fassen?

Was meint ihr?

Viele Grüße
interpares
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  #2 (permalink)  
Alt 04.02.2010, 10:15
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AW: Stimmberechtigung

Ich verstehe die GO so, dass Selbstverständliches klar gestellt wird, also keine Regelung ist, die in der Satzung verankert sein muss.
Mitgliedsveeine werden durch den Vorstand vertreten, dieser kann wiederum Aufträge vergeben. Der Beauftragte muss sich legitimieren können.

Und die Selbstbindung des Verbandsvorstand, nicht zugleich Bevollmächtiger von Mitgliedsveeinen zu sein, ist sinnvoll. Ob sie rechtlich haltbar ist, mag im konkreten Fall zu entscheiden sein.
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